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BGH - Entscheidung vom 20.02.2020

AnwZ (Brfg) 65/19

Normen:
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 124a Abs. 4

BGH, Beschluss vom 20.02.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 65/19

DRsp Nr. 2020/4568

Klage eines Rechtsanwalts gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Antrag auf Zulassung der Berufung

1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens an. Die Beurteilung der danach eingetretenen Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. 2. Der Anwaltsgerichtshof ist bei der Prüfung, ob die tatsächlichen Voraussetzungen des Widerrufstatbestandes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO im Zeitpunkt des Widerrufs bestanden, nicht auf die Erkenntnisse beschränkt, welche der Rechtsanwaltskammer bei ihrer Entscheidung zur Verfügung standen. Stellt sich nach dem Erlass des Widerrufsbescheides heraus, dass eine Verbindlichkeit im Zeitpunkt des Widerrufs nicht bestand, darf diese Verbindlichkeit nicht deshalb als bestehend angenommen werden, weil die Anwaltskammer von ihrem Bestand ausgehen durfte.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 26. Juni 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4 ;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1993 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Beschluss vom 20. Januar 2015 verhängte das Anwaltsgericht gegen ihn wegen kontinuierlicher berufsrechtlicher Pflichtverletzungen ein Vertretungsverbot auf dem Gebot des Zivilrechts, ausgenommen das Arbeitsrecht und das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das bis zum 19. Januar 2020 gelten sollte. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2017 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage des Klägers gegen den Widerruf ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2019, also nach Erlass des Urteils des Anwaltsgerichtshofs, verhängte das Anwaltsgericht unter Aufhebung des Vertretungsverbotes vom 20. Januar 2015 ein vorläufiges Vertretungsverbot gegen den Kläger. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2019 widerrief die Beklagte erneut die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an. Über die Rechtsmittel des Klägers gegen den Widerrufsbescheid vom 15. Oktober 2019 und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs wurde noch nicht entschieden.

II.

Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die vom Kläger angeführten Zulassungsgründe liegen sämtlich nicht vor.

1. Der Kläger beanstandet den Tenor des Urteils des Anwaltsgerichtshofs, in welchem es heißt, die Berufung werde nicht zugelassen. Er verweist auf §§ 112e BRAO , 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO , rügt Verstöße gegen Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und beruft sich auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) und des mangelhaften Verfahrens (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ).

Gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO ist der Anwaltsgerichtshof zu einer Nichtzulassung der Berufung nicht befugt. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs beruht jedoch nicht auf diesem Fehler, der das Verfahren nach Erlass dieses Urteils betrifft, nicht das Urteil selbst. Auf das weitere Verfahren wirkt sich die Nichtzulassung nicht aus. Der Senat behandelt sie als nicht geschrieben (ebenso etwa OVG Berlin, Beschluss vom 20. August 2002 8 N 111.02, juris Rn. 2; Seibert, NVwZ 2002, 265 , 266; Posser/Wolff/Roth, BeckOK VwGO , Stand 1.1.2020, § 124a Rn. 15 mwN). Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden und werden nicht verletzt. Der Zulassungsantrag des Klägers wird unabhängig von der Nichtzulassungsentscheidung des Anwaltsgerichtshofs umfassend geprüft und beschieden.

2. Der Kläger verweist auf den erneuten Widerrufsbescheid vom 15. Oktober 2019. Er meint, der genannte Bescheid stelle einen neuen Sachverhalt dar, dessen Bedeutung für den angefochtenen Bescheid nur in einem Berufungsverfahren, nicht aber im Zulassungsverfahren geklärt werden könne. Auch insoweit beruft sich der Kläger auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) und des mangelhaften Verfahrens (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ) und verweist auf Art. 19 Abs. 4 GG .

Der vom Kläger selbständig angefochtene, also bisher nicht bestandskräftige Widerrufsbescheid vom 15. Oktober 2019 stellt weder einen Zweitbescheid dar, welcher zu einer prozessualen Erledigung des Erstbescheides führen könnte, noch eine nur wiederholende Verfügung, die keine erneute Sachentscheidung enthält. Er stützt den Widerruf der bis zur Rechtskraft des angefochtenen Urteils noch bestehenden Anwaltszulassung des Klägers auf einen Vermögensverfall am 15. Oktober 2019. Auf das vorliegende Verfahren, welches den Widerrufsbescheid vom 9. Dezember 2017 und das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen zum damaligen Zeitpunkt betrifft (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.), hat er keinen Einfluss.

3. Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel erfordern sämtlich nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO .

a) Das schriftliche Urteil entspricht den Anforderungen des über § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO anwendbaren § 117 VwGO . Insbesondere sind die gestellten Anträge, wie § 117 Abs. 3 VwGO es verlangt, hervorgehoben mitgeteilt. Der Kläger beanstandet insoweit, dass nur sein schriftsätzlich angekündigter, nicht aber sein tatsächlich gestellter Antrag wiedergegeben worden sei. Inwieweit dieser von jenem abweicht, legt er jedoch nicht dar. Er hat den Antrag gestellt, den er angekündigt hat. Überdies hat der Anwaltsgerichtshof auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen, in welchem die von den Parteien gestellten Anträge vermerkt sind. Zweifel darüber, welche Anträge tatsächlich gestellt worden sind, bestehen nicht. Wie sich die gerügte mangelhafte Wiedergabe seines Antrags auf das Urteil des Anwaltsgerichtshofs ausgewirkt haben kann, legt der Kläger überdies nicht dar.

b) Gemäß § 103 VwGO , der über § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Anwaltssenat anwendbar ist, beginnt die mündliche Verhandlung mit dem Aufruf zur Sache. Der Vorsitzende oder der Berichterstatter trägt den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2019 hat der Anwaltsgerichtshof sich an die Vorschrift des § 103 VwGO gehalten. Der Vorsitzende hat in den Sach- und Streitstand eingeführt, die Berichterstatterin hat den Sachbericht verlesen, danach haben die Parteien ihre Anträge gestellt. Der Kläger beanstandet, dass die Sach- und Rechtslage erst nach Antragstellung erörtert worden sei. Dies trifft zu. Ein Verfahrensfehler liegt hierin jedoch nicht. Der Kläger legt überdies nicht dar, dass das Urteil auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler beruht.

c) Der Kläger beanstandet, dass sein Antrag auf Schriftsatznachlass nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung, sondern erst in den Urteilsgründen beschieden worden sei. Zudem sei sein Antrag unzutreffend wiedergegeben worden. Er habe zum Bestand der Forderungen im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vortragen wollen, nicht dazu, wie sich die hinsichtlich dieser Forderungen geführten Prozesse später entwickelt hätten. Insoweit rügt der Kläger auch einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO . Der Anwaltsgerichtshof sei verpflichtet gewesen, Bestand und Höhe der gegen den Kläger im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gerichteten Forderungen von Amts wegen aufzuklären.

aa) Der Anwaltsgerichtshof durfte den Antrag des Klägers auf Schriftsatznachlass in den Urteilsgründen bescheiden. Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) liegt schon deshalb nicht vor, weil der vom Kläger gerügte Widerspruch zwischen dem im Protokoll wiedergegebenen Antrag auf Schriftsatznachlass und demjenigen in den Entscheidungsgründen nicht besteht. In welcher Höhe im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides Forderungen gegen den Kläger bestanden, kann auch vom späteren Ausgang der Prozesse abhängen, welche die Gläubiger gegen den Kläger führten und welche der Kläger hinsichtlich seiner Steuerschulden selbst betrieb. Überdies hat der Kläger den Vortrag, an welchem er durch die Ablehnung des Antrags auf Schriftsatznachlass gehindert worden sei, in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht nachgeholt. Ein Antragsteller, der geltend macht, er habe sich zu einer bestimmten Frage nicht oder nicht ausreichend äußern können, muss schlüssig und substantiiert darlegen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des Streitfalls beigetragen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 10 B 19/18, juris Rn. 7 mwN). Das ist hier nicht erfolgt.

bb) Die Aufklärungsrüge ist ebenfalls nicht hinreichend ausgeführt.

(1) Wird die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 86 Abs. 1 VwGO gerügt, muss der Antragsteller substantiiert darlegen, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2016 - AnwZ (Brfg) 38/16, juris Rn. 6 mwN).

(2) Nach der (allerdings unrichtigen, dazu sogleich) Rechtsauffassung des Anwaltsgerichtshofs kam es auf die vom Kläger genannten Umstände nicht an. Der Kläger legt überdies nicht dar, was er gegebenenfalls vorgetragen und welche abweichenden Feststellungen der Anwaltsgerichtshof dann getroffen hätte. Der schlichte Hinweis darauf, dass sich seine Vermögenssituation im Zeitpunkt des Widerrufs besser dargestellt hätte, als der Anwaltsgerichtshof angenommen hat, reicht nicht aus.

d) Die Frist, innerhalb welcher das vollständig abgefasste Urteil, hilfsweise das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln ist, beträgt gemäß § 112c Abs. 2 Satz 2 BRAO fünf Wochen. Dass diese Frist nicht eingehalten worden ist, hat der Kläger schon nicht hinreichend dargelegt. Selbst wenn diese Frist im Übrigen nicht eingehalten worden sein sollte, wäre die Berufung deshalb nur dann zuzulassen, wenn das Urteil auf der Fristüberschreitung beruhen würden. Das ist hier nicht der Fall. Das Beruhen wird vermutet, wenn das Urteil nicht mit Gründen versehen ist (vgl. § 138 Nr. 6 VwGO ); nicht mit Gründen versehen ist ein Urteil auch dann, wenn es nicht innerhalb von fünf Monaten vollständig der Geschäftsstelle übergeben wird (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 69/13, juris Rn. 8 mwN). Dem eigenen Vorbringen des Klägers nach ist die Fünf-Monats-Frist gewahrt worden.

4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen schließlich auch nicht deshalb, weil der Anwaltsgerichtshof bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers für unerheblich gehalten hat, ob sich die im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides titulierten, aber noch nicht rechtskräftig beschiedenen Forderungen von Gläubigern nachträglich als ganz oder teilweise als unberechtigt erwiesen haben.

a) Allerdings ist die Begründung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt unrichtig. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens an. Die Beurteilung der danach eingetretenen Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (grundlegend BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.). Bei einem Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sind also die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides zu prüfen. Davon zu unterscheiden ist die Frage danach, welcher Sachverhalt der Prüfung zugrunde zu legen ist. Das materielle Berufsrecht enthält insoweit keine Einschränkungen. Prozessual gelten die allgemeinen Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Verwaltungsgerichtsordnung . Der Anwaltsgerichtshof ist bei der Prüfung, ob die tatsächlichen Voraussetzungen des Widerrufstatbestandes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO im Zeitpunkt des Widerrufs bestanden, nicht auf die Erkenntnisse beschränkt, welche der Rechtsanwaltskammer bei ihrer Entscheidung zur Verfügung standen. Stellt sich nach dem Erlass des Widerrufsbescheides heraus, dass eine Verbindlichkeit im Zeitpunkt des Widerrufs nicht bestand, darf diese Verbindlichkeit nicht deshalb als bestehend angenommen werden, weil die Anwaltskammer von ihrem Bestand ausgehen durfte. Das gilt etwa dann, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs ein vorläufig vollstreckbares Urteil über die Verbindlichkeit vorlag, das später zugunsten des Rechtsanwalts abgeändert wird. Ist die Klage eines Gläubigers nach Erlass des Widerrufsbescheides rechtskräftig abgewiesen worden, steht damit fest, dass die Forderung dieses Gläubigers im Zeitpunkt des Widerrufs nicht bestand.

b) Der Kläger hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass der genannte Fehler des Anwaltsgerichtshofs Einfluss auf das Ergebnis hatte, zu welchem das angefochtene Urteil gelangt ist.

aa) Nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Bezugspunkt der Prüfung ist die Richtigkeit des Ergebnisses, nicht die Richtigkeit der Begründung (BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542 ; OVG Saarbrücken, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 2 A 263/18, juris Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO , 25. Aufl., § 124 Rn. 7a; Brandt/Domgörgen/ Dehoust, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. Rn. 50 mwN). Der Zulassungsantragsteller hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach seiner Auffassung unrichtig ist und geändert werden muss (OVG Saarbrücken, aaO).

bb) Die Begründung des Zulassungsantrags des Klägers erfüllt insoweit nicht die Mindestvoraussetzungen an eine ordnungsgemäße Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Der Kläger hat den Begründungsfehler benannt, welcher dem Anwaltsgerichtshof unterlaufen ist. Er hat jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, ob und wie sich dieser Fehler auf das Ergebnis ausgewirkt hat. Auf die einzelnen Prozesse einzugehen, welche hinsichtlich der gegen ihn gerichteten Forderungen geführt worden sind und noch geführt werden, hat er ausdrücklich nicht für erforderlich gehalten.

Dies trifft nicht zu. Richtig ist zwar, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen darf (BVerfG, NVwZ 2007, 805 , 806; NVwZ 2016, 1243 Rn. 14 ff.; BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542 , 543). Der Kläger hat aber in der Begründung des Zulassungsantrags keinerlei brauchbaren Vortrag dazu gehalten, welche Entwicklungen die Prozesse hinsichtlich der vom Anwaltsgerichtshof für maßgeblich gehaltenen Forderungen Nr. 40, 41, 42, 55, 58, 59, 64, 67, 77, 78, 79, 81, 82, 84, 86, 87, 91 und 92 nach dem Erlass des Widerrufsbescheides genommen haben. Er hat auch nicht auf früheren Vortrag im Verwaltungsverfahren vor Erlass des Widerrufsbescheides oder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof Bezug genommen.

Die nicht mit Tatsachen unterlegte Behauptung des Klägers, dass "aufgrund der jeweiligen Urteile und Vergleiche vor dem OLG N. ein Betrag von 0,00 € zu Lasten des Klägers" verblieben sei, "bei mehreren Tausend Euro Kostenerstattungsansprüchen aus den jeweiligen Verfahren", kann so nicht zutreffen. Im Rechtsstreit über die Forderung Nr. 59 ist der Kläger zur Zahlung von 49.093,39 € nebst Zinsen verurteilt worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2017 (Az.: IX ZR ) zurückgewiesen worden. Der eigenen Darstellung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof nach liegt die Sache nunmehr dem Bundesverfassungsgericht vor. Im Rechtsstreit über die Forderung Nr. 55 ist der Kläger zur Zahlung von 35.700 € nebst Zinsen verurteilt worden. Seiner eigenen Darstellung im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nach hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Diese ist zwischenzeitlich mit Beschluss vom 23. Oktober 2019 zurückgewiesen worden (Az.: I ZR ). Im Rechtsstreit über die Forderung Nr. 84 ist der Kläger zur Zahlung von 26.275,22 € (richtig wohl: 25.303,23 € nebst Zinsen) verurteilt worden. Den eigenen Angaben des Klägers im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof zufolge hat er Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Diese ist mit Beschluss vom 4. Juli 2019 zurückgewiesen worden (Az.: IX ZR ). Hinzu kommen die Steuerforderungen (Forderung Nr. 64), über deren Bestand und Höhe nicht vom OLG N. entschieden worden ist oder entschieden werden wird. Sind die vom Anwaltsgerichtshof zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen gegen den Kläger gerichteten Forderungen nach Erlass des Widerrufsbescheides nicht aberkannt oder insgesamt wesentlich herabgesetzt worden, hat sich der Begründungsfehler im Ergebnis nicht ausgewirkt. Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen nicht.

c) Die weiteren vom Kläger auf die eingangs genannte Rechtsfrage bezogenen Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) und der Divergenz (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ) liegen mangels Entscheidungserheblichkeit gleichfalls nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 112c Abs. 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO . Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 2 BRAO festgesetzt.