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BGH - Entscheidung vom 07.05.2020

V ZR 171/19

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.05.2020 - Aktenzeichen V ZR 171/19

DRsp Nr. 2020/7828

Klärungsbedürftigkeit des Festhaltens an dem grundsätzlichen Vorrang der Anfechtungsklage vor einem Schadensersatzanspruch bzgl. Beschlussfassung

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 21. Februar 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 76.137,44 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Entgegen der Auffassung des Klägers gibt der Fall keine Veranlassung zu einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob an dem grundsätzlichen Vorrang der Anfechtungsklage vor einem Schadensersatzanspruch festzuhalten ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16, NZM 2018, 615 Rn. 43 ff. mwN; Beschluss vom 14. November 2019 - V ZR 63/19, ZWE 2020, 78 Rn. 1). Auch kann dahinstehen, ob - wie die Beschwerde geltend macht - die von dem Kläger gestellten Anträge als "Minus" die Ursachenermittlung umfassten.

Diese Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Im Hinblick auf den am 19. Mai 2010 gefassten Beschluss ist die von dem Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des Privatgutachtens nicht zu beanstanden; dass es mit der Klageschrift nur unvollständig (nämlich ohne die Seite 6) überreicht worden ist, war für das Berufungsgericht nicht ohne weiteres erkennbar. Im Hinblick auf den Negativbeschluss vom 24. April 2013 scheidet ein Schadensersatzanspruch schon deshalb aus, weil die dagegen gerichtete Anfechtungsklage und der auf Zustimmung zu der Sanierung gerichtete Klageantrag aufgrund einer Sachprüfung durch Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 29. Januar 2014 rechtskräftig abgewiesen worden sind. Infolgedessen kann im Verhältnis der Parteien untereinander nicht mehr geltend gemacht werden, die Ablehnung der beantragten Maßnahme zu diesem Zeitpunkt habe ordnungsmäßiger Verwaltung widersprochen; wegen der Rechtskraft des Urteils in jenem Verfahren steht fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Beschlussfassung hatte (vgl. zum umgekehrten Fall einer erfolgreichen Beschlussanfechtungs- und Beschlussersetzungsklage Senat, Urteil vom 16. Februar 2018 - V ZR 148/17, WuM 2018, 313 Rn. 13; Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16, NZM 2018, 615 Rn. 32; allgemein zur Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils Senat, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757 f.; BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92, NJW 1993, 3204 f.; BeckOK ZPO/Gruber [1.3.2020], § 322 Rn. 43).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ).

Vorinstanz: AG Augsburg, vom 13.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 30 C 5103/15 WEG
Vorinstanz: LG München I, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 36 S 5953/18 WEG