BGH, Beschluss vom 20.02.2020 - Aktenzeichen III ZB 84/19
DRsp Nr. 2020/3878
Kenntnisnahme der Ausführungen einer Prozesspartei in vollem Umfang durch den Senat bei seiner Entscheidung
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 16. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen.
Normenkette:
ZPO § 321a;Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Klägerin in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Klägerin sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar.
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