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BGH - Entscheidung vom 20.02.2020

III ZB 84/19

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 20.02.2020 - Aktenzeichen III ZB 84/19

DRsp Nr. 2020/3878

Kenntnisnahme der Ausführungen einer Prozesspartei in vollem Umfang durch den Senat bei seiner Entscheidung

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 16. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Klägerin in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Klägerin sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar.

Vorinstanz: LG Verden, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 80/19
Vorinstanz: LG Verden, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 81/19