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BGH - Entscheidung vom 28.04.2020

3 StR 104/20

Normen:
StPO § 357

BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen 3 StR 104/20

DRsp Nr. 2020/7955

Haftung der Tatbeteiligten als Gesamtschuldner bei der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten B. K. , Y. K. und Y. Kt. wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. September 2019, auch soweit es den Mitangeklagten N. Z. betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner haften.

2.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

StPO § 357 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten B. K. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, den Angeklagten Y. K. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer Verurteilung des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Krefeld zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten sowie den Angeklagten Y. Kt. wegen Einfuhr von Betäubungsmitten in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer Verurteilung durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Krefeld zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat ferner neben der Einziehung von Betäubungsmitteln und weiteren Gegenständen angeordnet, dass "ein Betrag in Höhe von 159.800 € (...) als Wertersatz der Einziehung" unterliegt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich noch ausreichend das Vorliegen der Schwere der Schuld bzw. von schädlichen Neigungen betreffend die Angeklagten Y. K. und Y. Kt. .

Auch die Einziehungsentscheidungen erweisen sich im Wesentlichen als rechtsfehlerfrei. Bei der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist allerdings zu beachten, dass Tatbeteiligte, die an denselben Gegenständen die faktische (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - 3 StR 354/19, juris Rn. 2 mwN). Eine solche faktische Mitverfügungsmacht hat die Jugendkammer betreffend die Beschwerdeführer und den Mitangeklagten N. Z. festgestellt (vgl. UA S. 50).

Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst getroffen und die Anordnung auf den Mitangeklagten N. Z. erstreckt (§ 357 StPO , vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2012 - 3 StR 73/12, juris Rn. 3).

Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Krefeld, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Js 473/18 21 KLs 9/19