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BGH - Entscheidung vom 02.03.2020

VI ZR 119/19

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 02.03.2020 - Aktenzeichen VI ZR 119/19

DRsp Nr. 2020/4274

Gewährung rechtlichen Gehörs durch Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28. Januar 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 28. Januar 2020 verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (Senat, Beschluss vom 9. Januar 2018 - VI ZR 619/16, juris Rn. 2 mwN). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 20.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 18/18
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 12.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 103/18