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BGH - Entscheidung vom 28.05.2020

3 StR 77/20

Normen:
StPO § 350 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 354 Abs. 1a

Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 322

BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 3 StR 77/20

DRsp Nr. 2020/8156

Gebotenheit der Vorführung eines Angeklagten zu der Revisionshauptverhandlung

Tenor

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zu der Hauptverhandlung über die Revision des Nebenklägers A. vorzuführen.

Normenkette:

StPO § 350 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1 ; StPO § 354 Abs. 1a ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Hauptverhandlung über die Revision des Nebenklägers A. , mit der dieser eine Verurteilung wegen Mordes erstrebt, ist auf den 23. Juli 2020 anberaumt. Der sich in Untersuchungshaft befindende Angeklagte hat durch seinen Verteidiger Interesse bekundet, an der Hauptverhandlung teilzunehmen.

Der Senat hält die Vorführung des Angeklagten zum Termin nicht für geboten.

Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1 und 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - 5 StR 685/18, NStZ 2019, 486 ; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 133 Js 143/18 35 Ks 1/19
Fundstellen
NStZ-RR 2020, 322