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BGH - Entscheidung vom 14.01.2020

XIII ZB 1/19

Normen:
AufenthG (2015) § 2 Abs. 14 Nr. 6
AufenthG (2015) § 2 Abs. 15 S. 1
Dublin-III-Verordnung Art. 2 Buchst. n
Dublin-III-Verordnung Art. 28 Abs. 2
AufenthG (2015) § 2 Abs. 14 Nr. 6
AufenthG (2015) § 2 Abs. 15 S. 1
Dublin III-VO Art. 2 Buchst. n)
Dublin III-VO Art. 28 Abs. 2
AufenthG (2015) § 2 Abs. 14 Nr. 6
AufenthG (2015) § 2 Abs. 15 S. 1
Dublin-III-VO Art. 2 Buchst. n)
Dublin-III-VO Art. 28 Abs. 2

Fundstellen:
NVwZ 2020, 1296

BGH, Beschluss vom 14.01.2020 - Aktenzeichen XIII ZB 1/19

DRsp Nr. 2020/4527

Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zwecks Sicherung der Rücküberstellung; Entziehungsabsicht hinsichtlich einer drohenden Abschiebung; Erforderlichkeit von Indizien der Fluchtvorbereitung

Sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Gewicht, aus denen sich ein konkreter Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr ergeben kann, erfordern bestimmte Handlungen des Ausländers, die auf seine Absicht hindeuten, sich der Abschiebung zu entziehen, und auch objektiv einen gewichtigen Beitrag zur Vorbereitung einer möglichen Flucht darstellen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 2. Juni 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 €.

Normenkette:

AufenthG (2015) § 2 Abs. 14 Nr. 6 ; AufenthG (2015) § 2 Abs. 15 S. 1; Dublin-III-VO Art. 2 Buchst. n); Dublin-III-VO Art. 28 Abs. 2;

Gründe

I. Der Betroffene, ein russischer Staatsangehöriger, reiste am 14. Dezember 2016 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen vier minderjährigen Kindern nach Deutschland ein. Aufgrund bereits zuvor in Polen gestellter Anträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge des Betroffenen und seiner Familie mit Bescheiden vom 12. Januar 2017 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an.

Der Betroffene beantragte eine Duldung und erhob gegen ihre Ablehnung Klage. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Betroffenen und seiner Familie auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, von einer Rücküberstellung vorläufig bis zur Entscheidung über die Klage abzusehen, mit Beschluss vom 15. Mai 2017 ab. Am 17. Mai 2017 scheiterte ein Versuch, den Betroffenen und seine Familie nach Polen zu überstellen, daran, dass ein Sohn des Betroffenen nicht angetroffen wurde.

Das Amtsgericht hat auf Antrag der beteiligten Behörde gegen den Betroffenen am 17. Mai 2017 Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG in der bis 28. Juli 2017 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) bis einschließlich 7. Juni 2017 angeordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht Stade festgestellt, dass die angeordnete Sicherungshaft den Betroffenen bis zu seiner Anhörung durch die Zivilkammer des Landgerichts am 2. Juni 2017 in seinen Rechten verletzt habe. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen.

Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt hat, wendet sich der Betroffene gegen die teilweise Zurückweisung seiner Beschwerde und begehrt die Feststellung, dass ihn die Haftanordnung auch für den Zeitraum ab dem 2. Juni 2017 in seinen Rechten verletzt habe.

II. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat die Haftanordnung bis zur Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht am 2. Juni 2017 als rechtswidrig, ab diesem Zeitpunkt als rechtmäßig angesehen. Grundlage für die Sicherung der Rücküberstellung nach Polen sei Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchst. n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (im Folgenden: Dublin-III-VO) i.V.m. § 2 Abs. 15 AufenthG aF und nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF. Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO setze eine erhebliche Fluchtgefahr voraus, die hier gegeben sei. Der Betroffene habe den Aufenthaltsort seines Sohnes nicht preisgegeben. Aufgrund des Insistierens der Ausländerbehörde habe er sich darüber im Klaren sein müssen, dass sein Sohn für die Abschiebung der Familie nach Polen zugegen sein müsse. Es sei auch nicht willkürlich gewesen, den Betroffenen - und nicht etwa seine Ehefrau - in Haft zu nehmen, denn der Betroffene habe sich geweigert, den Aufenthaltsort des Sohnes zu nennen.

2. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

a) Entgegen ihrer Ansicht entspricht § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG aF, auf den § 2 Abs. 15 Satz 1 AufenthG aF verweist, den Anforderungen des Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es nicht.

aa) Da Art. 2 Buchst. n Dublin-III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben für die vom Gesetzgeber objektiv festzulegenden Kriterien für eine Fluchtgefahr macht und die Regelung des § 2 Abs. 15 Satz 1 i.V.m. Abs. 14 Nr. 6 AufenthG aF den Anforderungen des Unionsgerichtshofs in seinem Urteil vom 15. März 2017 (EuGH, Urteil vom 15. März 2017 - C-528/15, InfAuslR 2017, 193 ) genügt, stellt sich - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - keine Frage der Auslegung des Unionsrechts, die einer Vorlage an den Gerichtshof bedürfte (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, NJW 1983, 1257 , 1258 - CILFIT).

bb) Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO definiert, was unter dem Begriff der Fluchtgefahr, wie er in Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO enthalten ist, zu verstehen ist. Fluchtgefahr bedeutet das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren durch Flucht entziehen könnte.

Die Mitgliedstaaten sind aufgrund dieser Bestimmung verpflichtet, in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung die objektiven Kriterien festzulegen, auf denen die Gründe beruhen, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen wird (EuGH, Urteil vom 15. März 2017 - C-528/15, InfAuslR 2017, 193 Rn. 47). Die Dublin-III-VO gibt jedoch nicht vor, welche objektiven Kriterien im Einzelnen der nationale Gesetzgeber festzulegen hat oder festlegen kann.

cc) § 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 AufenthG aF erfüllt diese Voraussetzungen. § 2 Abs. 15 Satz 1 AufenthG aF verweist wegen der in Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO geforderten objektiven Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr auf die in § 2 Abs. 14 AufenthG aF genannten Anhaltspunkte.

(1) Nach § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG aF kann ein konkreter Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr vorliegen, wenn der Ausländer, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen vorgenommen hat, die ein den in § 2 Abs. 14 Nr. 1 bis 5 AufenthG aF genannten Gesichtspunkten vergleichbares Gewicht haben. Dieses Kriterium ist dann erfüllt, wenn bestimmte Handlungen auf eine Absicht des Ausländers hindeuten, sich der Abschiebung zu entziehen, und auch objektiv einen gewichtigen Beitrag zur Vorbereitung einer möglichen Flucht darstellen. Zudem dürfen die Vorbereitungshandlungen nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können.

(2) Dass es aufgrund dieser abstrakten Kriterien in jedem Einzelfall einer Wertung bedarf, ob die vom Gericht festgestellten Vorbereitungshandlungen den Anforderungen des § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG aF genügen, steht der Annahme, dass § 2 Abs. 15 Satz 1 i.V.m. Abs. 14 Nr. 6 AufenthG den Anforderungen des Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO genügt, nicht entgegen. Da Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO keine Kriterien benennt, die gesetzlich festzulegen sind, kann der Gesetzgeber auch objektive Kriterien festlegen, die einer Wertung bedürfen (vgl. zu § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG aF BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 115/16, InfAuslR 2017, 253 ; aA Beichel-Benedetti in Huber, Aufenthaltsgesetz , 2. Aufl., § 2 Rn. 37).

b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht das Vorliegen eines Haftgrundes nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 Nr. 6 AufenthG aF bejaht.

Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Nichtpreisgabe des Aufenthaltsorts des Sohnes eine konkrete Vorbereitungshandlung von vergleichbarem Gewicht für eine Flucht des Betroffenen im Sinne des § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG aF darstellt, die auch in der Gesamtbetrachtung aller Umstände dieses Falles die Bejahung einer erheblichen Fluchtgefahr rechtfertigt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

aa) Nach dem Wortlaut der Vorschrift und der Begründung des Regierungsentwurfs (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/4097, S. 34) stellen die in § 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 AufenthG aF geregelten Anhaltspunkte lediglich ein Indiz dafür dar, dass im konkreten Fall eine Fluchtgefahr besteht. Welches Gewicht diesem Indiz zukommt und ob tatsächlich von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden kann, bedarf immer einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/4097, S. 32 und 34; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 115/16, InfAuslR 2017, 253 Rn. 9).

bb) Das Beschwerdegericht hat hierzu ausgeführt, dass der Betroffene, indem er den Aufenthaltsort seines Sohnes nicht preisgegeben habe, die Abschiebung habe vereiteln wollen. Die beteiligte Behörde hatte in ihrem Haftantrag, auf den das Beschwerdegericht Bezug genommen hat, mitgeteilt, es bestehe der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene nach dem gescheiterten ersten Abschiebeversuch erneut der Abschiebung entziehe wolle. Die Familie habe jedoch seit der am Vortag des ersten gescheiterten Abschiebeversuchs erfolgten Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht nicht genügend Zeit gehabt, um sich eine Fluchtmöglichkeit für die komplette Familie zu überlegen. Da sie jetzt jedoch ausreichend Zeit habe, sei damit zu rechnen, dass die Familie, insbesondere der Betroffene, untertauche.

Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass diese Umstände eine konkrete Vorbereitungshandlung von vergleichbarem Gewicht wie die in § 2 Abs. 14 Nr. 1 bis 5 AufenthG aF geregelten Umstände darstellen, und diese Vorbereitungshandlung nicht durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden konnte. Auf dieser Grundlage hat es rechtsfehlerfrei eine erhebliche Fluchtgefahr bejaht.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Otterndorf, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 XIV 753 B
Vorinstanz: LG Stade, vom 02.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 56/17
Fundstellen
NVwZ 2020, 1296