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BGH - Entscheidung vom 12.02.2020

IX ZR 108/18

Normen:
RVG § 22 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen IX ZR 108/18

DRsp Nr. 2020/3651

Festsetzung des Gegenstandswerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung der Prozessbevollmächtigten i.R.d. Übertragung der Markenrechte

Tenor

Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird auf 60.000.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 22 Abs. 2 S. 2;

Gründe

1. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 verurteilt, verschiedene Markenrechte an den Kläger zu übertragen, und den vom Kläger geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte zu 2 auf Herausgabe von aus den Markenrechten gezogenen Nutzungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 39 Abs. 2 GKG auf 30.000.000 € festgesetzt worden. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten beantragen, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 60.000.000 € festzusetzen.

2. Der Antrag ist zulässig. Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen. Dies ist hier nach der Behauptung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gemäß § 22 Abs. 2 RVG der Fall. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG aus eigenem Recht antragsbefugt.

3. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagten sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und damit in derselben Angelegenheit wegen verschiedener Gegenstände, nämlich die Beklagte zu 1 wegen der Übertragung der Markenrechte und die Beklagte zu 2 wegen der Herausgabe gezogener Nutzungen, Auftraggeber ihrer Prozessbevollmächtigten gewesen. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG kann der Wert somit insgesamt bis zu 100.000.000 € betragen, für jede Person jedoch höchstens 30.000.000 €. Der Wert beider Gegenstände liegt über 30.000.000 €. Entsprechend dem Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist der Wert des Gegenstands ihrer anwaltlichen Tätigkeit deshalb auf insgesamt 60.000.000 € festzusetzen.

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 72/12
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 139/16