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BGH - Entscheidung vom 12.02.2020

VII ZR 188/17

Normen:
GKG § 45 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen VII ZR 188/17

DRsp Nr. 2020/4151

Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Änderung auf Antrag

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Senats vom 4. September 2019 geändert.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 83.322,34 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 3 ;

Gründe

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin ist die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren antragsgemäß abzuändern.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 41.661,17 € in Anspruch genommen. Die Beklagte hat den Einwand der fehlenden Fälligkeit erhoben und hilfsweise hinsichtlich der gesamten Klageforderung die Aufrechnung mit Schadensbeseitigungskosten aufgrund eines Wasserschadens, für den sie die Klägerin verantwortlich gemacht hat, erklärt.

Da die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung erklärt hat, erhöht sich nach § 45 Abs. 3 GKG , § 322 Abs. 2 ZPO der Streitwert der Klageforderung um den Wert der Gegenforderung, so dass der Gegenstandswert insgesamt auf 83.322,34 € festzusetzen ist.

Vorinstanz: LG München I, vom 23.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 10531/15
Vorinstanz: OLG München, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 303/17