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BGH - Entscheidung vom 21.01.2020

VI ZR 165/19

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 9
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 9
GG Art. 103 Abs. 1

Fundstellen:
MDR 2020, 568
NJW 2020, 934
VersR 2021, 861
r+s 2020, 295

BGH, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen VI ZR 165/19

DRsp Nr. 2020/3406

Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aufgrund fehlerhafter ärztlicher Behandlung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Zu der Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Vortrags einer Partei erfassenden Wahrnehmung durch das Gericht.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. März 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: bis 170.000 €

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund behauptet fehlerhafter ärztlicher Behandlung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens sowie auf Feststellung in Anspruch.

Der Kläger wurde am 4. August 2016 vom Rettungsdienst in die Rettungsstelle der Beklagten verbracht. Es wurden verschiedene Untersuchungen, unter anderem auch eine Computertomographie des Kopfes durchgeführt und der Kläger nach Ausschluss einer Ischämie (Verminderung oder Unterbrechung der Durchblutung eines Organs infolge mangelnder arterieller Blutzufuhr) gegen 3:00 Uhr am 5. August 2016 entlassen.

Am 6. August 2016 wurde der Kläger erneut durch den Rettungsdienst auf die Rettungsstelle verbracht, wo er gegen 17:00 Uhr eintraf. Um 23:00 Uhr wurde eine neurologische Abklärung eingeleitet und um 0:15 Uhr eine weitere Computertomographie erstellt. Es zeigte sich ein stattgehabtes ischämisches Geschehen in den zerebralen Arterien (Schlaganfall).

Der Kläger hat die Beklagte zunächst mit der Behauptung in Anspruch genommen, bereits am 4. August 2016 hätte eine Lysetherapie eingeleitet werden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, habe er bleibende Schäden davongetragen. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (im folgenden "Gutachten") abgewiesen.

Mit der Berufung hat sich der Kläger sodann auf behauptete Behandlungsfehler am 6. August 2016 gestützt und geltend gemacht, er sei an diesem Tag verzögert behandelt worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 27. August 2019 - VI ZR 460/17, MDR 2020, 56 Rn. 12 und - VI ZR 114/18, MDR 2020, 57 Rn. 8; jeweils mwN).

2. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht beanstandet, hat das Berufungsgericht hiergegen verstoßen, indem es sich über die das Gutachten betreffenden Ausführungen des Klägers in der Berufung mit der Begründung hinweggesetzt hat, der Sachverständige habe auf Seite 42 seines Gutachtens bestätigt, dass auch am 6. August 2016 beim Kläger eine neurologisch zwar verschlechterte, jedoch immer noch geringe Symptomatik vorgelegen habe, und deswegen (sowie aufgrund des deutlich überschrittenen Zeitfensters) eine Lysetherapie nicht indiziert gewesen sei.

a) Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, der Sachverständige habe deutlich gesagt, dass wegen der weiterhin geringen Symptomatik und des überschrittenen Zeitfensters am 6. August 2016 keine Lysetherapie indiziert gewesen sei, hat der Kläger ausgeführt, er halte den Vortrag, dass sich bei den Untersuchungen am 6. und 7. August 2016 ein etwa zwei Tage alter Schlaganfall gezeigt habe, nicht aufrecht und mache sich das Gutachten insoweit zu eigen, dass über das Alter der Infarkte am 6. und 7. August 2016 keine Aussage getroffen werden könne.

In Bezug auf die Frage, ob am 6. August 2016 eine Lysetherapie indiziert gewesen sei, sei das Gutachten widersprüchlich und unvollständig. Zum einen stelle der Sachverständige zutreffend fest, dass über das Alter der Infarkte keine Aussage getroffen werden könne, zum anderen unterstelle er ein nicht näher definiertes Zeitfenster, das überschritten worden sei. Auch befasse sich das Gutachten nicht mit möglichen Befunderhebungsfehlern und Behandlungsfehlern am 6. August 2016 und bedürfe daher der Ergänzung.

Ferner hat der Kläger auch auf seinen unter Beweis gestellten Vortrag in der Berufungsbegründung verwiesen, nach Entlassung aus der Rettungsstelle am 5. August 2016 habe sich sein Zustand weiter verschlechtert, weshalb seine Ehefrau einen befreundeten Arzt zu Hilfe gerufen habe. Dieser habe am frühen Nachmittag des 6. August 2016 eine stark eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Körperhälfte des Klägers festgestellt und seine sofortige Wiederaufnahme im Haus der Beklagten veranlasst, wobei er ihn als Schlaganfallpatienten angekündigt habe.

b) Das Berufungsgericht hat die Berufung gleichwohl zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Senat könne unterstellen, dass sich der Sachverhalt so, wie der Kläger es in der Berufung vorgetragen habe, zugetragen habe. Der Senat nehme zur Kenntnis, dass der Kläger seinen Sachvortrag erster Instanz fallen lasse. Soweit er nunmehr rüge, bei ihm sei am 6. August 2016 zu späte Diagnostik betrieben worden, so dass ein Schlaganfall unbekannten Alters erst um 0:15 Uhr entdeckt worden sei, führe dies auf der Grundlage der sachverständigen Ausführungen nicht zur Haftung. Der Sachverständige habe auf Seite 42 seines Gutachtens bestätigt, dass auch am 6. August 2016 beim Kläger eine neurologisch zwar verschlechterte, jedoch immer noch geringe Symptomatik vorgelegen habe, und deswegen (sowie aufgrund des deutlich überschrittenen Zeitfensters) eine Lysetherapie nicht indiziert gewesen sei. Dass der Kläger am 6. August 2016 geringe neurologische Anzeichen gehabt habe, habe der Sachverständige dargestellt. Unbeachtlich sei, dass die neurologische Untersuchung erst um 23:00 Uhr erfolgt sei, weil ihr Ergebnis gerade keine Lysepflicht gewesen sei. Soweit der Kläger meine, das Gutachten sei unklar, ergebe sich aus dem übrigen Gutachten deutlich, dass der Sachverständige das von der Beklagten zitierte Zeitfenster von 4,5 Stunden seit Symptombeginn meine. Eine deutliche Überschreitung dieses Zeitfensters liege vor, weil die ersten Symptome, die aus der ex-post Sicht dem Schlaganfallgeschehen zuzuordnen seien, bereits am 4. August 2016 vorgelegen hätten. Auch eine am 6. August 2016 früher durchgeführte Computertomographie hätte keinen Befund gezeigt, auf den nicht zu reagieren schlechthin unverständlich gewesen wäre, da der Sachverständige schon aufgrund der geringen Symptome des Klägers eine Lyse nicht für angebracht gehalten habe.

c) Damit hat das Berufungsgericht - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt - unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG die Ausführungen des Klägers zur Widersprüchlichkeit und erforderlichen Ergänzung des Gutachtens im Kern nicht erfasst und zudem den eindeutigen Inhalt des Gutachtens unberücksichtigt gelassen.

aa) Das Gutachten besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil gibt der Sachverständige den Inhalt der Gerichtsakten und der Krankenakten wieder, wobei er die wiedergegebenen Passagen mit in Klammern gesetzten Anmerkungen versieht (Seiten 3 - 61 des Gutachtens). Im zweiten Teil beantwortet er die Beweisfragen des Landgerichts, die sich im Wesentlichen nur auf den 4. August 2016 beziehen (Seiten 62 - 72 des Gutachtens). Im ersten Teil des Gutachtens referiert der Sachverständige wörtlich den Arztbrief der Beklagten vom 16. August 2016 und den darin enthaltenen Satz "Aufgrund der geringen Symptomatik und des deutlich überschrittenen Zeitfensters war eine Thrombolyse-Therapie nicht indiziert" (Seite 42 des Gutachtens).

bb) Es ist eindeutig, dass dieser Satz entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, das sich entscheidend auf diese (vorgebliche) Bewertung des Sachverständigen stützt, lediglich ein Zitat aus den Krankenunterlagen und keine eigene Aussage des Sachverständigen darstellt. Dieser äußert sich im Rahmen der Anmerkungen und sodann im zweiten Teil des Gutachtens nur dazu, ob am 4. August 2016 Anzeichen eines Schlaganfalls vorlagen und von den Ärzten der Beklagten grob sorgfaltswidrig übersehen worden sind, nicht aber zu den Geschehnissen am 6. August 2016, die nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Beweisaufnahme waren. Insoweit stellt er fest, am 4. August 2016 habe sich kein eindeutiges fokal-neurologisches Defizit ergeben, später aber schon. Das wirft die im Gutachten nicht geklärte Frage auf, ob das am 6. August 2016 nunmehr feststellbare fokal-neurologische Defizit eine schnellere Diagnostik erfordert hätte.

3. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des im Kern übergangenen Vortrags zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 156/16
Vorinstanz: KG, vom 18.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 125/18
Fundstellen
MDR 2020, 568
NJW 2020, 934
VersR 2021, 861
r+s 2020, 295