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BGH - Entscheidung vom 28.04.2020

AK 10/20

Normen:
StPO § 121 Abs. 1
StPO § 121 Abs. 2
StPO § 121 Abs. 3 S. 2

BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen AK 10/20

DRsp Nr. 2020/6622

Erforderlichkeit einer Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof bzgl. der Fortdauer einer Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

Tenor

Eine Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof ist derzeit nicht erforderlich.

Normenkette:

StPO § 121 Abs. 1 ; StPO § 121 Abs. 2 ; StPO § 121 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Der Angeklagte ist nach seiner Auslieferung aus Griechenland am 9. Oktober 2019 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. April 2019 ( 4 BGs 101/19) festgenommen worden und befindet sich seit dem 10. Oktober 2019 ununterbrochen in Untersuchungshaft, ab dem 3. April 2020 aufgrund des Haftbefehls, den der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt mit Beschluss vom 19. März 2020 (5- 3 StE 1/20-4-1-20) nach Maßgabe der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Februar 2020 neu gefasst hat.

Gegenstand des aktuell vollzogenen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe sich im Zeitraum zwischen 2013 und 2019 in zwei Fällen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht, in einem Fall in Tateinheit mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen gegen Personen, Mord sowie schwerem Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 9, § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 3 VStGB , § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, § 211 Abs. 2 Variante 4 und 6, §§ 52 , 53 StGB , § 233 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 , § 232 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB in der bis zum 14. Oktober 2016 gültigen Fassung).

Die Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt hat am 24. April 2020 begonnen.

Danach ist die Prüfung durch den Bundesgerichtshof, ob die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fortdauern darf (vgl. § 121 Abs. 1 , 2 und 4 Satz 2 StPO ), gemäß § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO derzeit nicht erforderlich. Dem Ruhen der Haftprüfungsfrist steht nicht entgegen, dass die Hauptverhandlung erst nach deren Ablauf begonnen hat.