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BGH - Entscheidung vom 18.02.2020

I ZR 154/18

Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1
GKG § 30

BGH, Beschluss vom 18.02.2020 - Aktenzeichen I ZR 154/18

DRsp Nr. 2020/4592

Erfolglose Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs; Keine inhaltlich die Entscheidung angreifenden Einwendungen im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz; Keine aufschiebende Wirkung der Verfassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss über die Kosten

Tenor

Die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2019 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780019120389 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 30 ;

Gründe

I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger durch 1 Beschluss vom 11. April 2019 zurückgewiesen und ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen den Kostenansatz vom 23. April 2019 zum Kassenzeichen 780019120389 wenden sich die Kläger mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 und 23. Januar 2020, die als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen sind. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ) Erinnerung der Kläger, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 , § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin des Senats entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.

1. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Die Kläger machen nicht geltend, dass die Kostenrechnung unrichtig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Soweit sich die Kläger gegen die Kostenbelastung an sich wenden, ist dieser Einwand im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 3 mwN).

2. Die von den Klägern erhobene Verfassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 11. April 2019 hat keine aufschiebende Wirkung und hindert die Fälligkeit der Gerichtskosten nicht. Deshalb könnte die Kostenforderung des Bundes bei Absehen von einem Kostenansatz nach § 5 GKG verjähren (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 196/15, juris Rn. 5 mwN). Diese Kosten sind deshalb zu erheben.

Das stellt keine unangemessene Benachteilung der Kläger dar. Sollte die Verfassungsbeschwerde gegen die die Kostentragungspflicht der Kläger begründende Entscheidung Erfolg haben, würde nach § 30 GKG die auf diesen Entscheidungen beruhende Zahlungspflicht erlöschen und wären bereits gezahlte Kosten zurückzuerstatten (vgl. dazu Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/ Zimmermann, GKG , FamGKG , JVEG , 4. Aufl., § 30 GKG Rn. 2).

III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 720/15
Vorinstanz: OLG München, vom 18.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 30 U 2343/17