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BGH - Entscheidung vom 11.02.2020

XIII ZR 27/19

Normen:
EEG 2012 § 11 Abs. 1
EEG 2012 § 12 Abs. 1
EEG 2014 § 14 Abs. 1
EEG 2014 § 15 Abs. 1
EEG (2012) § 11 Abs. 1
EEG (2012) § 12 Abs. 1
EEG (2014) § 14 Abs. 1
EEG (2014) § 15 Abs. 1
EEG 2012 § 11 Abs. 1
EEG 2012 § 12 Abs. 1
EEG 2014 § 14 Abs. 1
EEG 2014 § 15 Abs. 1

Fundstellen:
MDR 2020, 843
NVwZ-RR 2020, 1018

BGH, Urteil vom 11.02.2020 - Aktenzeichen XIII ZR 27/19

DRsp Nr. 2020/6390

Entschädigungszahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für mehrere Netztrennungen in den Jahren 2014 bis 2016; Vorliegen eines Netzengpasses; Reduzierung einer Einspeisung aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wegen eines Netzengpasses

a) Ein Netzengpass liegt vor, wenn ein Netzbereich überlastet ist oder die Überlastung eines Netzbereichs droht und das Stromnetz daher nicht mehr sicher betrieben werden kann.b) Wird die Einspeisung aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wegen eines Netzengpasses reduziert oder unterbrochen, steht dem Betreiber auch dann ein Entschädigungsanspruch zu, wenn der Netzengpass nicht durch eine zu hohe Einspeiseleistung, sondern dadurch verursacht worden ist, dass die Kapazität des betroffenen Netzbereichs vorübergehend eingeschränkt ist, weil ein zugehöriges Betriebsmittel infolge einer Störung oder der Durchführung von Reparatur-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahmen nicht zur Verfügung steht (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, ZNER 2016, 232 ff.).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. Oktober 2018 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

EEG 2012 § 11 Abs. 1 ; EEG 2012 § 12 Abs. 1 ; EEG 2014 § 14 Abs. 1 ; EEG 2014 § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in Brandenburg sechs Windenergieanlagen, die Strom in ein Verteilernetz der Beklagten einspeisen. Sie verlangt von der Beklagten Entschädigungszahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für mehrere Netztrennungen in den Jahren 2014 bis 2016.

Die Einspeisung des in den Anlagen der Klägerin erzeugten Stroms erfolgt über eine Übergabestation der Klägerin sowie eine 20-kV-Sammelschiene des zum Stromnetz der Beklagten gehörenden Umspannwerks Zahna. Die Anlagen der Klägerin sind mit einer Mitnahmeschaltung ausgerüstet, die es der Beklagten ermöglicht, die Anlagen ferngesteuert vom Stromnetz zu trennen und auf diese Weise die Stromeinspeisung zu unterbrechen. Zudem verfügen die Mitnahmeschaltungen über einen automatischen Abschaltmechanismus, der im Fall der Netzüberlastung eine automatische Trennung der Anlagen vom Netz der Beklagten herbeiführt.

Im Zeitraum März 2014 bis November 2016 wurden aus unterschiedlichen, im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Gründen die Windenergieanlagen der Klägerin mehrfach für jeweils einige Stunden vom Verteilernetz der Beklagten getrennt mit der Folge, dass der in dieser Zeit erzeugte Strom nicht in das Netz eingespeist werden konnte. Soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse hat die Beklagte diese Trennungen überwiegend damit begründet, infolge notwendiger Reparatur-, Wartungs- oder Netzumbauarbeiten hätten einzelne zu ihrem Stromnetz gehörende Leitungen spannungsfrei geschaltet werden müssen. Dies habe zur Folge gehabt, dass im Umspannwerk Zahna vorübergehend nur einer von zwei Transformatoren in Betrieb gewesen sei. Bei dem verbliebenen Transformator sei es sodann zu einer Überlastung gekommen, was wiederum die thermische Mitnahmeschaltung in den Anlagen der Klägerin ausgelöst und zu deren vorübergehender Trennung vom Netz geführt habe.

Die Klägerin bezweifelt diese Begründungen und trägt vor, die Trennungen ihrer Windkraftanlagen vom Netz der Beklagten seien aufgrund von Netzausbaumaßnahmen der Beklagten erfolgt. Sie verlangt von der Beklagten Zahlung der Entschädigung für den während der Trennungszeiten nicht abgenommenen Strom sowie Ersatz des ihr durch die jeweilige Wiederinbetriebnahme ihrer Anlagen entstandenen Aufwands nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien ( Erneuerbare-Energien-Gesetz ) in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2012) beziehungsweise nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien ( Erneuerbare-Energien-Gesetz ) in der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2014).

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 111.704,85 Euro gerichteten Klage wegen dreier von ursprünglich 18 Netztrennungen in Höhe von 21.620,06 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte nur hinsichtlich eines Teilbetrags von 614,25 Euro wegen einer weiteren Netztrennung aufgrund eines von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses Erfolg; im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die geltend gemachten Entschädigungs- und Aufwendungsersatzansprüche wegen der übrigen 14 Netztrennungen weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte wegen der noch in Streit stehenden Netztrennungen kein Anspruch auf Zahlung der Entschädigung gemäß § 12 Abs. 1 EEG 2012 oder § 15 Abs. 1 EEG 2014 zu, da die Einspeisung des von der Beklagten aus Windenergie erzeugten Stroms in diesen Fällen nicht wegen eines Netzengpasses reduziert worden sei. Dabei bedürfe es keiner Differenzierung danach, ob die Trennung wegen Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen oder aufgrund von Netzausbaumaßnahmen erforderlich geworden sei. Maßgeblich für das Bestehen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs sei allein, ob die - auch bei einer vollständigen Trennung einer Anlage vom Netz vorliegende - Einspeisereduzierung erfolgt sei, weil die Netzkapazität aufgrund einer zeitweise hohen Einspeisung aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien erschöpft sei.

Für reparatur-, wartungs- und instandhaltungsbedingte Netztrennungen habe der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 EEG in der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2009) nicht eröffnet sei. Dasselbe gelte für Netztrennungen zur Durchführung von Netzausbaumaßnahmen, bei denen ebenfalls kein Netzengpass im Sinne von § 11 Abs. 1 EEG 2012 und § 15 Abs. 1 EEG 2014 vorliege. In diesen Fällen werde die Einspeisung von Strom nicht deshalb reduziert, weil andernfalls im jeweiligen Netzbereich aufgrund der eingespeisten Strommenge eine Netzüberlastung entstünde, sondern weil die Baumaßnahmen eine Abschaltung erforderten.

Die Beklagte als Netzbetreiberin sei nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 und § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 verpflichtet gewesen, auf Verlangen der einspeisewilligen Klägerin unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien sicherzustellen. Dies schließe jedoch nicht die Pflicht zur Entschädigung der Klägerin für Einnahmeverluste gemäß § 12 Abs. 1 EEG 2012 und § 14 Abs. 1 EEG 2014 ein. Eine den Netzbetreiber auch im Fall von Netzausbaumaßnahmen und damit verbundener vorübergehender Netztrennungen treffende Entschädigungspflicht liefe dem Interesse des Gesetzgebers zuwider, den Netzausbau voranzutreiben.

Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem gegenüber § 11 Abs. 1 EEG 2009 geänderten Wortlaut des § 11 Abs. 1 EEG 2012. Soweit in der neueren Gesetzesfassung auf einen "Netzengpass im Sinne von § 11 Abs. 1 EEG " statt auf eine "Maßnahme des Einspeisemanagements" abgestellt werde, habe damit lediglich erreicht werden sollen, dass auch fehlerhaft begründete oder sonst rechtswidrige Anlagenregelungen die Entschädigungspflicht des § 12 Abs. 1 EEG 2012 auslösen. Nach beiden Gesetzesfassungen setze der Entschädigungsanspruch das Vorliegen oder die Gefahr einer Netzüberlastung voraus, an der es fehle, wenn die Anlage geregelt werde, um am Netz gefahrlos Ausbaumaßnahmen vornehmen zu können.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist nicht auszuschließen, dass der Klägerin zumindest für einzelne der streitgegenständlichen Trennungen ihrer Windenergieanlagen vom Netz der Beklagten Entschädigungs- und Aufwendungsersatzansprüche nach § 12 Abs. 1 EEG 2012 oder § 15 Abs. 1 EEG 2014 zustehen.

1. Die Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien sind nach § 12 Abs. 1 EEG 2012 und ebenso nach § 15 Abs. 1 EEG 2014 für entgangene Einnahmen zu entschädigen, wenn die Einspeisung von Strom aus ihren Anlagen wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 11 Abs. 1 EEG 2012 und § 14 Abs. 1 EEG 2014 reduziert wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verneint.

a) Das Berufungsgericht nimmt an, die mehrstündigen Trennungen der Windenergieanlagen der Klägerin vom Verteilernetz der Beklagten und die dadurch bedingte Unterbrechung der Stromeinspeisung durch diese Anlagen seien nicht wegen eines Netzengpasses, sondern aufgrund von Reparatur-, Wartungs-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahmen erfolgt. Ein Netzengpass, der zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität eine Reduzierung der Einspeisemenge erfordert, kann indes gerade auch durch solche Maßnahmen bedingt sein.

aa) Unter dem - gesetzlich nicht definierten - Begriff des Netzengpasses wird in den Natur- und Ingenieurwissenschaften das antizipierte oder drohende Überschreiten der Kapazität eines Netzbetriebsmittels oder die drohende Verletzung technischer Parameter in der Stromversorgung verstanden (vgl. Schermeyer, Netzengpassmanagement in regenerativ geprägten Energiesystemen, 2018, S. 12, veröffentlicht unter "https://publikationen.bibliothek.kit.edu", DOI: 10.5445/IR/1000086513). Ähnlich wird der Netzengpass in technischen Regelwerken dahingehend definiert, dass ein sicherer Netzbetrieb bei Ausfall eines Betriebsmittels nicht mehr gewährleistet ist. Eine solche Situation liegt vor, wenn das (n-1)-Kriterium nicht eingehalten werden kann, also in einem Netz bei prognostizierten maximalen Übertragungs- und Versorgungsaufgaben die Netzsicherheit nicht mehr gewährleistet bleibt, wenn eine Komponente, etwa ein Transformator oder ein Stromkreis, ausfällt oder abgeschaltet wird (vgl. VDN, Transmission Code 2007, S. 76).

Stärker auf die wirtschaftlichen Aspekte fokussiert wird der Netzengpass in der juristischen Literatur vielfach als Zustand beschrieben, in dem ein Bestandteil des Stromnetzes wegen unzureichender Kapazitäten nicht alle Stromflüsse im Rahmen des von den Marktteilnehmern gewünschten Handels bewältigen kann (vgl. König, in: Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 2, 3. Aufl., § 11 EEG Rn. 33; ähnlich Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 12 Rn. 7). In den Blick genommen wird aber gleichermaßen die Folge der Überlastung des Netzes, dass ein sicherer Netzbetrieb nicht mehr gewährleistet ist (vgl. Wustlich/Hoppenbrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald, Erneuerbare-EnergienGesetz, 4. Aufl., § 11 Rn. 34; Schäfermeier, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG - Erneuerbare-Energien-Gesetz , 4. Aufl., § 11 Rn. 14). Vergleichbar spricht die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu § 11 Abs. 1 EEG 2012 über den Netzengpass als eine Situation, in der bei einem Stromnetz die Spannungsbänder nicht eingehalten werden können oder die Strombelastbarkeit der Leitungen überschritten wird (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 64).

Da zum Stromnetz jedes Betriebsmittel zählt, welches für die Verteilung von elektrischem Strom im jeweiligen Netzbereich eingesetzt ist, also Stromleitungen ebenso wie Schalt- und Umspannwerke und deren Komponenten umfasst, liegt ein Netzengpass demnach vor, wenn das Stromnetz insgesamt oder Teile davon überlastet sind oder eine solche Überlastung droht und das Stromnetz daher nicht mehr sicher betrieben werden kann. Diese Situation kann bereits bei der Überlastung einer einzelnen Stromleitung oder eines einzelnen Transformators eintreten.

bb) Mit dem Begriff des Netzengpasses wird also allein ein bestimmter (Gefährdungs-)Zustand beschrieben, dass nämlich in den betroffenen Bereich des Stromnetzes mehr Strom eingespeist zu werden droht, als dieser in seinem aktuellen Belastungszustand aufnehmen oder transportieren kann, ohne dass die Sicherheit des Netzbetriebs gefährdet würde. Daher ist es für das "Ob" eines Netzengpasses unerheblich, auf welcher Ursache diese Überlastung beruht (so auch Wustlich/Hoppenbrock, aaO; Schäfermeier, aaO; Kment, NVwZ 2016, 1438 , 1442; Hoffmann/Herz, REE 2016, 65, 67). Ein Netzengpass kann somit nicht nur dadurch verursacht werden, dass eine zu große Menge Strom in den betreffenden Netzbereich eingespeist wird, sondern auch dadurch, dass bei gleichbleibender Einspeisung eine verringerte Ausspeisung erfolgt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Kapazität des betroffenen Netzes oder Teilbereichs gegenüber dem Normalzustand reduziert ist, weil beispielsweise ein dazugehöriges Betriebsmittel infolge von Störungen oder der Durchführung von Reparatur-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Netzausbau- oder sonstigen Maßnahmen nicht zur Verfügung steht (ebenso Wustlich/Hoppenbrock, aaO; Schäfermeier, aaO; Hoffmann/Herz, aaO; Kment, aaO).

cc) Dies bedeutet nicht, dass in jedem Fall der Trennung einer Anlage vom Stromnetz und einer damit verbundenen (vollständigen) Einspeiseunterbrechung für diese Anlage eine durch einen Netzengpass bedingte Reduzierung der Stromeinspeisung im Sinne der §§ 11 , 12 EEG 2012 und §§ 14 , 15 EEG 2014 zu bejahen wäre.

(1) Beruht die Anlagentrennung auf dem Umstand, dass gerade das Betriebsmittel, über welches die Stromeinspeisung der betreffenden Anlage erfolgt - beispielsweise die Zuleitung von der Anlage zum Netz -, aufgrund der Reparatur-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahmen außer Funktion gesetzt ist, kann eine Stromeinspeisung von der betreffenden Anlage unabhängig von den aktuellen Netzkapazitäten nicht erfolgen. Sobald eine Stromeinspeisung nämlich gänzlich unterbleibt, ist ein Netzbetrieb in dem betroffenen Netzbereich physikalisch nicht mehr möglich und kann dementsprechend an dieser Stelle kein Netzengpass vorliegen. Ein solcher kann mithin auch nicht ursächlich für die unterbleibende Stromeinspeisung sein.

(2) Eine zur Entschädigung nach § 12 EEG 2012 oder § 15 EEG 2014 verpflichtende Einspeisereduzierung ist jedoch dann gegeben, wenn in den betroffenen Bereich des Netzes weiterhin von anderen Stromerzeugungsanlagen Strom eingespeist wird und die geregelte Anlage gerade zu dem Zweck vom Netz getrennt wird, eine Verringerung der insgesamt einzuspeisenden Strommenge herbeizuführen. Ist dies der Fall, stellt die Trennung vom Netz für die betroffenen Anlagen zugleich eine Maßnahme des Einspeisemanagements dar. Voraussetzung für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs ist mithin, dass die jeweilige Reparaturmaßnahme einen (drohenden) Netzengpass verursacht und die Regelungsmaßnahme des Netzbetreibers eine Reaktion auf diesen Umstand ist, also der Entlastung des andernfalls überlasteten Netzes dient.

(3) Dass reparatur- oder wartungsbedingte Netztrennungen nicht nach § 12 Abs. 1 EEG 2012 und § 15 Abs. 1 EEG 2014 entschädigungspflichtig wären, da sie nicht auf einem Netzengpass beruhten, ergibt sich auch nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Soweit dieser in einem Fall der Trennung einer Biogasanlage vom Stromnetz wegen Reparaturarbeiten an einer Lastschaltanlage des Netzbetreibers einen Entschädigungsanspruch des Anlagenbetreibers nach § 12 Abs. 1 EEG 2009 verneint hat, beruhte dies gerade nicht auf dem Umstand, dass die Netzkapazität infolge der Reparaturmaßnahmen gegenüber dem Normalzustand reduziert gewesen wäre. Vielmehr hat er seine Entscheidung damit begründet, dass die Anlage unabhängig von der Menge eingespeisten Stroms und der Netzkapazität vom Netz getrennt worden war (BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, ZNER 2016, 232 ff., Rn. 33). Wie sich aus den Gründen des dortigen Berufungsurteils ergibt, war das Stromnetz des Netzbetreibers in dem betroffenen Netzbereich spannungsfrei geschaltet worden. Anders als - wie revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin zu unterstellen - im vorliegenden Fall war also die Einspeisung von Strom in den von den Reparaturmaßnahmen betroffenen Netzbereich generell, für alle Einspeisewilligen ausgeschlossen und nicht die Einspeisemenge infolge der reduzierten Netzkapazität verringert.

b) Es besteht auch kein Anlass, diejenigen Sachverhalte aus dem Anwendungsbereich der §§ 11 , 12 EEG 2012 und der §§ 14 , 15 EEG 2014 auszunehmen, in denen die Netzkapazität infolge von Reparatur-, Wartungs- oder anderen dem Erhalt des Netzes dienenden Maßnahmen vorübergehend vermindert ist.

aa) In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass geringfügige oder kurzzeitige Kapazitätsengpässe, die durch Wartungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen bedingt seien, nicht als Netzengpässe im Sinne des § 11 Abs. 1 EEG 2012 und des § 14 Abs. 1 EEG 2014 eingeordnet werden sollten, die zu einer Entschädigungspflicht nach § 12 Abs. 1 EEG 2012 oder § 15 Abs. 1 EEG 2014 führen (Wustlich/Hoppenbrock, aaO, § 11 Rn. 35; Schumacher ZUR 2012, 17 , 20). Durch die Regelungen zum Einspeisemanagement sollten die erneuerbaren Energien auch während der für die Transformation der Energieversorgung erforderlichen Umstellung der Infrastruktur, insbesondere während des erforderlichen Netzausbaus, die für die Investitions- und Planungsentscheidungen erforderlichen Rahmenbedingungen vorfinden, nicht jedoch Erneuerbare-Energien-Anlagen generell bessergestellt werden als konventionelle Kraftwerke (Wustlich/Hoppenbrock aaO).

Demgegenüber sprechen sich andere Stimmen im Schrifttum gegen eine Einschränkung der Entschädigungspflicht auf Netzengpässe aus, die im "Normalzustand" des Netzes aufgrund zu hoher Einspeisemengen entstehen (vgl. Schäfermeier aaO; Hoffmann/Herz aaO; Kment aaO). Dies stelle eine nicht zu rechtfertigende Abweichung vom Gesetzeswortlaut dar und widerspreche zudem dem Zweck des Erneuerbare-Energien-Gesetzes , das Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zumindest während der Transformationsphase gegenüber konventionellen Kraftwerken besserstellen wolle.

Weitere Autoren differenzieren wie das Berufungsgericht nicht danach, ob die Trennung des Anlagenbetreibers als Maßnahme des Einspeisemanagements wegen eines durch die konkreten Reparatur-, Instandhaltungs- oder sonstigen Baumaßnahmen bedingten Netzengpasses erfolgt, oder deshalb, weil die zur Einspeisung in das Netz erforderliche Netzkomponente infolge der Reparatur-, Wartungs- oder Instandhaltungsmaßnahme vorübergehend für niemanden zur Verfügung steht (vgl. Ehricke/Frenz, aaO, § 12 Rn. 16; König, aaO, § 12 Rn. 21; Salje, EEG 2017 , 8. Aufl., § 15 Rn. 4).

bb) Weder ein erkennbarer Wille des Gesetzgebers noch Sinn und Zweck des Gesetzes gebieten es, die in § 12 Abs. 1 EEG 2012 und § 15 Abs. 1 EEG 2014 geregelte Entschädigungspflicht bei Einspeisereduzierungen, die auf einem reparatur-, wartungs- oder instandhaltungsbedingten Netzengpass beruhen, auszuschließen.

(1) Aus den jeweiligen Gesetzesmaterialien zu den genannten Normen und den Vorläufernormen im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Einschränkung der Entschädigungspflicht im Blick hatte. Zwar wird in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 11 Abs. 1 EEG 2009, der Vorläufernorm zu § 11 Abs. 1 EEG 2012 und § 14 Abs. 1 EEG 2014, das dort neu geregelte Einspeisemanagement unter anderem mit Netzengpässen begründet, die in Zeiten mit einer hohen Einspeisung aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien auch in Kombination mit Zeiten starker Handelsaktivitäten in einzelnen Regionen Deutschlands zunehmend aufträten (BT-Drucks. 16/8148, S. 46). Darauf, dass die Regelungen insbesondere zum Entschädigungs- und Aufwendungsersatzanspruch nur für dieserart entstehende Netzengpässe gelten sollten, findet sich jedoch kein Hinweis. Nichts Anderes gilt für die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu § 11 EEG 2012, die ebenfalls lediglich die typischen Ursachen für das vermehrte Auftreten von Netzengpässen erwähnt (BT-Drucks. 17/6071, S. 64), jedoch keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass die gesetzlichen Regelungen zum Einspeisemanagement nur bei bestimmten Formen der Netzüberlastung greifen sollten.

(2) Die Gesetzeshistorie erfordert ebenfalls keine einschränkende Auslegung der Regelungen in §§ 11 , 12 EEG 2012 und §§ 14 , 15 EEG 2014. Zwar wurden die Erstattungsansprüche, die erstmals ins Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 Eingang gefunden haben, im Hinblick gerade auf die durch den fortschreitenden Ausbau der erneuerbaren Energien steigenden Schwankungen bei den Einspeisemengen und die damit verbundene besondere Belastung des Stromnetzes geschaffen, während andere Ursachen für Netzbe- und - überlastungen nicht primär im Fokus standen. Der Gesetzgeber hat sich jedoch gleichwohl für eine allgemeine Regelung entschieden und diese gerade nicht auf Netzengpässe begrenzt, die durch besonders hohe Stromeinspeisungen bedingt sind.

(3) Auch aus teleologischen Gründen ist ein Ausschluss des Entschädigungsanspruchs bei Netzengpässen, die durch Reparatur-, Wartungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen bedingt sind, nicht geboten. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zum Einspeisemanagement sprechen vielmehr für einen weiten Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 EEG 2012 und des § 15 Abs. 1 EEG 2014.

(a) Ziel dieser Normen ist es, einen möglichst hohen Anteil von Strom aus Erneuerbaren Energien unter Aufrechterhaltung der Netzsicherheit in das Verbundnetz zu integrieren und dabei den gesetzlich vorgeschriebenen, unverzüglichen Netzausbau nicht zu beeinträchtigen. Zugleich soll eine Erhöhung der Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit für Betreiber von ErneuerbareEnergien-Anlagen sowie für Netzbetreiber erreicht werden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EEG 2009, BT-Drucks. 16/8148, S. 46). Der seit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 bis heute in der amtlichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als "Härtefallregelung" überschriebene Entschädigungs- und Aufwendungsersatzanspruch des betroffenen Anlagenbetreibers soll, so die Begründung des Gesetzentwurfs, die Finanzierbarkeit neuer Projekte und einen effizienten Einsatz des Einspeisemanagements durch den Netzbetreiber gewährleisten (BT-Drucks. 16/8148, S. 47).

Von diesen Zielen ist der Gesetzgeber bei der Überarbeitung der §§ 11 und 12 EEG 2012 und bei der sachlich unveränderten Fortführung dieser Normen in §§ 14 , 15 Abs. 1 EEG 2014 nicht abgerückt. Im Gegenteil sollte durch die Neufassung der Normen die Position des Anlagenbetreibers, der von einer durch Netzengpass bedingten Regelung betroffen ist, verbessert werden, indem der Entschädigungsanspruch nicht mehr das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen des § 11 EEG 2012 voraussetzt, sondern nur noch das Vorliegen eines Netzengpasses (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum EEG 2012, BT-Drucks. 17/6071, S. 65).

(b) Soll also durch die gesetzlichen Regelungen zum Einspeisemanagement und zur Entschädigungspflicht sichergestellt werden, dass die Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht aufgrund von Kapazitätsengpässen im Stromnetz wirtschaftliche Einbußen erleiden, weil sie den in ihren Anlagen erzeugbaren Strom nicht in das Stromnetz einspeisen und damit auch nicht veräußern können, spricht bereits dies dafür, den Anwendungsbereich weit zu fassen. Denn dieses Ziel wird gerade dann bestmöglich erreicht, wenn der Entschädigungsanspruch des Betreibers der Erneuerbare-Energien-Anlage bei jeder Einspeisereduzierung aufgrund eines Netzengpasses und unabhängig von dessen Ursache besteht. Dasselbe gilt für das mit der wirtschaftlichen Absicherung unmittelbar verbundene gesetzgeberische Bestreben, die Planungs- und Investitionssicherheit für die Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen zu erhöhen.

Dass die unter das Erneuerbare-Energien-Gesetz fallenden Anlagenbetreiber auf diese Weise gegenüber den Betreibern konventioneller Stromerzeugungsanlagen privilegiert werden, ist in den §§ 11 , 12 EEG 2012 und §§ 14 , 15 EEG 2014 angelegt. Nicht nur können die Betreiber konventioneller Kraftwerke im Falle einer Einspeisereduzierung oder -unterbrechung vom Netzbetreiber gerade keine Entschädigung verlangen. Die nur für die Erneuerbare-EnergienAnlagen angeordnete Entschädigungspflicht soll für den Netzbetreiber sogar einen zusätzlichen Anreiz setzen, bei Netzengpässen wenn möglich primär die Zufuhr von Strom aus konventionellen Kraftwerken zu drosseln. Denn jeder Netzengpass, auch der auf reparaturbedingten Kapazitätsminderungen beruhende, setzt ein relatives, auf die konkret vorhandene Netzkapazität bezogenes Einspeise-Überangebot voraus und hat zur Folge, dass der Netzbetreiber entscheiden muss, welchen Anlagenbetreibern er mögliche Einspeisungen verwehrt.

Der Einwand der Revisionserwiderung, die dem Allgemeininteresse dienende Versorgungssicherheit sei schützenswerter als das Privatinteresse des Anlagenbetreibers an einer Entschädigung für entgangene Einspeisevergütung, vermag nicht durchzugreifen. Den Vorrang der Versorgungssicherheit und damit des Allgemeininteresses sichert das Gesetz dadurch, dass dem Netzbetreiber Maßnahmen des Einspeisemanagements erlaubt sind und er das Recht hat, auch die Stromzufuhr aus Erneuerbare-Energien-Anlagen zu drosseln oder zu kappen. Auf der im Hinblick auf den Entschädigungsanspruch allein relevanten wirtschaftlichen Ebene hat der Gesetzgeber den Interessenwiderspruch jedoch zugunsten der Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen entschieden. Denn er hat bereits in § 12 Abs. 1 EEG 2009 und unverändert in § 12 Abs. 1 EEG 2012 sowie in § 14 Abs. 1 EEG 2014 festgelegt, dass der Netzbetreiber die ihm durch entsprechende Entschädigungszahlungen entstehenden Kosten jedenfalls bei Regelungsmaßnahmen, die er nicht zu vertreten hat, bei der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz bringen und damit im wirtschaftlichen Ergebnis auf die Allgemeinheit der Stromverbraucher umlegen kann.

(c) Nur eine Anwendung der Entschädigungs- und Aufwendungsregelungen in § 12 Abs. 1 EEG 2012 und § 15 Abs. 1 EEG 2014 auf alle Fälle der Drosselung der Stromeinspeisung aufgrund einer (zeitweise) unzulänglichen Netzkapazität ohne Rücksicht auf deren konkrete Ursache garantiert darüber hinaus eine weitgehende Gleichbehandlung auch der Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen untereinander und damit die Möglichkeit eines effizienten Einsatzes des Einspeisemanagements durch die Netzbetreiber.

Wie dargelegt, erfordert jede bei einem drohenden Netzengpass vorzunehmende Maßnahme des Einspeisemanagements eine Auswahlentscheidung des Netzbetreibers zwischen den an sein Netz angeschlossenen einspeisewilligen Anlagen. Diese Auswahl ist nicht nur unter Beachtung des Vorrangs der erneuerbaren Energien zwischen konventionellen Stromerzeugungsanlagen und Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energien gewinnen, zu treffen, sondern gegebenenfalls gleichermaßen zwischen verschiedenen ErneuerbareEnergien-Anlagen. Die Pflicht des Anlagenbetreibers, bei drohenden Netzengpässen die von einer Regulierungsmaßnahme erfassten Anlagenbetreiber zu entschädigen, hat daher auch den Effekt, dass alle potenziell betroffenen Erneuerbare-Energien-Anlagen wirtschaftlich im Wesentlichen gleich gestellt werden und der Netzbetreiber seine Auswahl ausschließlich an denjenigen Parametern ausrichten kann, die für eine optimale Netzauslastung bei garantierter Stabilität relevant sind, nicht aber die ökonomischen Interessen der Betreiber der an sein Netz angeschlossenen Anlagen beachten muss.

c) Soweit das Berufungsgericht der Klägerin Entschädigungs- und Aufwendungsersatzansprüche mit der Begründung abgesprochen hat, eine Entschädigungspflicht des Netzbetreibers nach § 12 Abs. 1 EEG 2012 oder § 15 Abs. 1 EEG 2014 bestehe auch dann nicht, wenn die vorübergehende Trennung einer Stromerzeugungsanlage vom Netz auf Baumaßnahmen beruht, die dem Netzausbau dienen, ist diese Bewertung ebenfalls rechtsfehlerhaft.

aa) Auch für diese Konstellation ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien oder der Entstehungsgeschichte der Normen keine Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Regelungen bei Netzengpässen, welche unmittelbar durch Maßnahmen zur Erweiterung der Netzkapazität bedingt sind, keine Anwendung finden sollten. Dies hätte aber angesichts des Umstands, dass die Regelungen zum Einspeisemanagement gerade für den Interimszeitraum bis zum Aufbau einer auch für die überwiegende Stromeinspeisung aus Erneuerbare-Energien-Anlagen hinreichenden Netzabdeckung und -qualität dienen sollten, nahegelegen. Denn es war absehbar, dass während der Netzausbauphase immer wieder Abschaltungen von Netzkomponenten erforderlich werden, die vorübergehend zu einer Kapazitätsreduzierung des davon betroffenen Netzabschnitts führen.

bb) Eine Beschneidung des Entschädigungsanspruchs des Anlagenbetreibers widerspräche auch hier dem Telos des Gesetzes. Die Entschädigungspflicht ist in § 12 EEG 2012 und § 15 EEG 2014 nicht als Sanktion für Netzbetreiber ausgestaltet, die ihrer Pflicht zum Netzausbau nicht nachkommen. Sie knüpft vielmehr allein an den von den Anlagenbetreibern vorgefundenen technischen Status quo des Stromnetzes an und stellt diese wirtschaftlich im Wesentlichen so, wie sie stünden, wenn es wegen des Vorhandenseins der erforderlichen Netzkapazität keines Einspeisemanagements bedürfte.

cc) Wie in dem vom Berufungsgericht zitierten Votum der Clearingstelle EEG KWKG , welches sich noch auf die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2009 bezieht, zutreffend ausgeführt wird, deuten schließlich auch die gesetzlichen Informationspflichten des Netzbetreibers darauf hin, einen Netzengpass sowie eine entschädigungspflichtige Maßnahme des Einspeisemanagements anzunehmen, wenn die Netzüberlastung durch eine konkrete EEG -Netzausbaumaßnahme mitverursacht wird (vgl. Votum Nr. 2015/48 vom 15. Februar 2016, in der Rubrik "Datenbank" abrufbar unter www.clearingstelle-eeg-kwkg.de, Rn. 26). Die in § 11 Abs. 2 EEG 2012 und § 14 Abs. 2 EEG 2014 festgeschriebene Pflicht der Netzbetreiber zur frühzeitigen Information der Anlagenbetreiber über eine zu erwartende Maßnahme des Einspeisemanagements hat nur dann einen relevanten Anwendungsbereich, wenn auch vorhersehbare Reduzierungen der Netzkapazität erfasst werden, die durch geplante Baumaßnahmen entstehen.

2. Mangels Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die revisionsrechtliche Prüfung zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass alle oder zumindest einige der Trennungen der Windenergieanlagen der Klägerin vom Verteilernetz der Beklagten und die dadurch bedingte Unterbrechung der Stromeinspeisung durch diese Anlagen aufgrund eines Netzengpasses erfolgt sind und daher der Klägerin die geltend gemachten Entschädigungs- und Aufwendungsersatzansprüche zustehen.

Dem Vortrag der Beklagten, der Windpark der Klägerin sei "unabhängig von der Menge des eingespeisten Stroms und der Netzkapazität wegen betriebsbedingter Maßnahmen" vom Netz getrennt worden, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Denn die Beantwortung der Frage, ob die durch die Auslösung der Mitnahmeschaltung bewirkte Trennung der Anlagen vom Netz der Beklagten unabhängig von der Netzkapazität oder aber gerade wegen deren Überlastung erfolgte, hängt, wie ausgeführt, gerade davon ab, ob der betroffene Netzbereich spannungsfrei geschaltet wurde mit der Folge, dass kein Stromerzeuger mehr einspeisen konnte, oder ob andere Anlagen in den betroffenen Netzabschnitt weiterhin Strom eingespeist haben. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

III. Da sich die Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist.

IV. Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine die Stromeinspeisung betreffende Regelungsmaßnahme des Netzbetreibers auf einem drohenden Netzengpass beruht, liegt nach allgemeinen Grundsätzen beim anspruchstellenden Anlagenbetreiber. Da hiervon, wie oben (Rn. 23) ausgeführt, auszugehen ist, solange in den betroffenen Netzbereich Strom eingespeist wird, genügt der Anspruchsteller seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, dass der Netzbetreiber die Einspeisemenge aus seiner Anlage im betreffenden Zeitraum auf einen Wert größer null reduziert hat. Ist jedoch - wie hier - eine vollständige Trennung der Stromerzeugungsanlage vom Netz erfolgt und sind dem Anlagenbetreiber die Gründe hierfür nicht bekannt, wird - unbeschadet des materiellrechtlichen Auskunftsanspruchs des Anlagenbetreibers - den Netzbetreiber eine sekundäre Darlegungslast treffen, die Angaben dazu einschließt, ob im fraglichen Zeitraum in den betroffenen Netzabschnitt Strom eingespeist wurde.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 11. Februar 2020

Vorinstanz: LG Halle, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 432/16
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 05.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 25/18
Fundstellen
MDR 2020, 843
NVwZ-RR 2020, 1018