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BGH - Entscheidung vom 27.05.2020

1 StR 98/20

Normen:
StPO § 261

Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 321

BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 1 StR 98/20

DRsp Nr. 2020/12494

Einbeziehen eines naheliegenden Motivs für Falschangaben der Nebenklägerin i.R.d. Beweiswürdigung der schweren Vergewaltigung; Besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung in Fällen von „Aussage gegen Aussage“

Die Beweiswürdigung in einem Verfahren wegen schwerer Vergewaltigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wenn sich das Tatgericht zwar bei der Würdigung der Aussage der Nebenklägerin auch in Ansehung ihrer Verletzungen an den besonderen Anforderungen der Rechtsprechung an die Beweiswürdigung in Fällen von „Aussage gegen Aussage" orientiert hat, aber die Konstanz ihrer Angaben zu den zentralen Elementen des Kerntatgeschehens nicht gegeben ist und es zudem an der gebotenen Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände zur Frage einer möglichen Falschbelastung des Angeklagten seitens der Nebenklägerin fehlt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 17. Oktober 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Freiheitsberaubung sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000 Euro an die Neben- und Adhäsionsklägerin verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich die in Indien geborene und aufgewachsene Nebenklägerin um einen europäischen Partner bemüht, weil sie erwartete, dann eine gleichberechtigt geführte Ehe eingehen zu können. Vermittelt durch eine Tante lernte sie im Oktober 2015 den Angeklagten in Indien kennen und heiratete ihn alsbald. Da die Nebenklägerin trotz der Eheschließung wegen fehlender deutscher Sprachkenntnisse zunächst kein Visum für Deutschland erhielt, konnte sie erst am 5. Oktober 2017 nach Deutschland einreisen. Sie lebte dann mit dem Angeklagten in einer in der Dachetage seines Elternhauses gelegenen Wohnung. Nach ihrer Ankunft in Deutschland kümmerte sich der Angeklagte nur wenig um seine Frau, die er tagsüber weitgehend sich selbst überließ und mit der er kaum sprach. In den Nächten kam es aber regelmäßig zu sexuellen Kontakten, die die Nebenklägerin als grob und wenig einfühlsam empfand.

Am Abend des 20. Oktober 2017 riss der Angeklagte der Nebenklägerin die Bettdecke weg, zog ihr das Nachthemd aus, drückte ihre Beine auseinander und drang mit seinem Penis in ihre Vagina ein, „ohne Kopulationsbewegungen auszuführen“. Als ihm die Nebenklägerin in englischer Sprache erklärte, dass sie müde sei und „nicht könne“, begann der Angeklagte, – um die vaginale Penetration ebenso abzusichern wie von ihm beabsichtigte Verletzungshandlungen – sie mit einem Band zu fesseln. Er führte das Band hinter den Kopf der sich dagegen wehrenden Nebenklägerin, wickelte es um ihre beiden Handgelenke und fixierte damit anschließend ihre Beine. Erst danach wurde die Penetration beendet.

Wie von vornherein beabsichtigt, ergriff der Angeklagte nun einen räucherstäbchenartigen Gegenstand, den er zuvor bereitgelegt und so erhitzt hatte, dass aus einem Ende Rauch austrat. Er fügte dann der Nebenklägerin mit diesem Gegenstand, den er zwischenzeitlich in den Mund genommen hatte und dann auf ihre Haut aufdrückte, an den oberen Brusthälften sowie an der Haut des Oberbauches mehr als 80 Brandverletzungen zu, die sich als oberflächliche, rundliche Hautläsionen darstellten und der Nebenklägerin erhebliche Schmerzen bereiteten. Infolge dieser Verletzungen sowie des Umstands, dass der Angeklagte zudem ihren Mund und teilweise die Nase zuhielt, verlor die Nebenklägerin, die sich innerlich bereits aufgegeben hatte, das Bewusstsein. In derselben Nacht fügte der Angeklagte der noch immer bewusstlosen Nebenklägerin mittels eines ebenfalls erhitzten rundlich-länglichen Gegenstands aus Metall – möglicherweise ein Messer mit abgerundeter Klingenspitze – an den Innenseiten der Oberschenkel weitere Brandverletzungen dritten Grades zu, indem er diesen erhitzten Gegenstand mehrfach auf ihre Haut drückte.

Als die Nebenklägerin am nächsten Morgen wieder zu sich kam, stellte sie die Verletzungen an ihrem Körper fest, die ihr immer noch starke Schmerzen bereiteten. Wegen der Schmerzen und in der Absicht, sich das Leben zu nehmen, nahm sie in ihrer Griffweite befindliche Schmerzmittel zu sich; sie wurde dann erneut ohnmächtig. Später erwachte sie und erbrach sich, blieb aber im Wohnzimmer. Von der Mutter des Angeklagten wurde sie mehrfach zur Toilette begleitet. Als sie dann am Abend des nächsten Tages selbst die Toilette aufsuchen wollte, stellte sie fest, dass die Wohnzimmertüre abgeschlossen war. Nachdem ihr ermöglicht worden war, ins Badezimmer zu gehen, nahm sie unbemerkt ihr Mobiltelefon mit ins Wohnzimmer. Als sie sich wieder dort befand, verschloss der Angeklagte von außen die Wohnzimmertür, um sie ihrer Bewegungsfreiheit zu berauben und um zu verhindern, dass sie Hilfe holt.

Mit ihrem Mobiltelefon rief die Nebenklägerin ihren Vater in Indien an und erklärte ihm, eingesperrt worden zu sein. Als ihr Vater daraufhin den Angeklagten anrief, brach dieser sogleich die Wohnzimmertür von außen auf, fertigte hiervon ein Foto und übermittelte dieses dem Vater der Nebenklägerin. Hierzu erklärte ihm der Angeklagte, die Nebenklägerin habe sich selbst eingeschlossen. Als es der Nebenklägerin dann gelungen war, mit ihrem Mobiltelefon die Leitstelle anzurufen, forderte der Angeklagte sie auf, ihm das Telefon zu geben. Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen und weitere Anrufe der Nebenklägerin zu verhindern, gab er ihr eine schmerzhafte Ohrfeige, auf die hin sie dem Angeklagten ihr Mobiltelefon übergab. Die bald darauf eintreffende Polizei brachte die Nebenklägerin in ein Krankenhaus, wo sie stationär behandelt wurde.

b) Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen Taten bestritten. Am 20. Oktober 2017 sei „gar nichts passiert“. Nachdem ihm am Folgetag der Vater der Nebenklägerin am Telefon erklärt habe, dass die Nebenklägerin im Zimmer eingesperrt sei, sei er nach oben gegangen, wo die Nebenklägerin, seine Frau, durch die von ihr selbst von innen abgeschlossene Wohnzimmertür „lass mich raus“ gerufen habe. Er habe dann aus Verzweiflung die Wohnzimmertür eingetreten und seine Frau getröstet, die weinend im Raum gestanden habe. Am Folgetag sei dann die Polizei gekommen und habe ihm erklärt, dass seine Frau ihn wegen Vergewaltigung angezeigt habe. Von den Verletzungen habe er erst aus der Akte des Strafverfahrens Kenntnis erlangt. Auf die Frage, woher die Verletzungen kommen, hat der Angeklagte erklärt, dass seine Frau im Wohnzimmer einen religiösen Schrein eingerichtet und dort u.a. auch Räucherstäbchen angezündet habe. An der Benutzung ihres Mobiltelefons habe er sie nicht gehindert.

c) Das Landgericht hält den Angeklagten insbesondere aufgrund der Angaben der Nebenklägerin, die den Sachverhalt im Wesentlichen entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert hat, für überführt.

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfungnicht stand.

a) Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO ); der revisionsgerichtlichen Prüfung unterliegt aber, ob dem Tatgericht dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 4 StR 587/17 Rn. 9; Urteile vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16 Rn. 20; vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14 Rn. 9; vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05 Rn. 35; vom 11. Januar 2005 – 1 StR 478/04 Rn. 8 und vom 30. März 2004 – 1 StR 354/03 Rn. 6), wenn die einzelnen Beweisergebnisse nur isoliert gewertet und nicht in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2004 – 1 StR 354/03 Rn. 7; vom 12. September 2001 – 2 StR 172/01 Rn. 8; vom 10. Dezember 1986 – 3 StR 500/86 Rn. 10; vom 17. September 1986 – 2 StR 353/86 Rn. 9; vom 14. August 1996 – 3 StR 183/96 Rn. 4 ff.; Beschlüsse vom 11. Januar 2017 – 2 StR 463/16 Rn. 3 und vom 27. September 2012 – 2 StR 349/12 Rn. 4) oder wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 4 StR 622/19 Rn. 10).

b) Gemessen an diesen Maßstäben hält die Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat sich das Landgericht bei der Würdigung der Aussage der Nebenklägerin auch in Ansehung der Verletzungen der Nebenklägerin an den besonderen Anforderungen der Rechtsprechung an die Beweiswürdigung in Fällen von „Aussage gegen Aussage“ orientiert (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 4 StR 622/19 Rn. 10). Die Beweiswürdigung ist aber deswegen rechtsfehlerhaft, weil die vom Landgericht angenommene Konstanz ihrer Angaben „zu den zentralen Elementen des Kerntatgeschehens“ (UA S. 16) nicht gegeben ist und es zudem an der gebotenen Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände zur Frage einer möglichen Falschbelastung des Angeklagten seitens der Nebenklägerin fehlt.

aa) Ausweislich der Urteilsgründe hatte die Nebenklägerin bei ihren polizeilichen Vernehmungen am 25. und 26. Oktober 2017 angegeben, sie habe bemerkt, wie der Angeklagte mit einem Gegenstand, den er zunächst in den Mund genommen habe, angefangen habe, ihr „die Brust zu verbrennen“. Demgegenüber gab sie bei ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung am 28. November 2017 an, sie „habe das Gefühl gehabt, dass der Angeklagte gleich etwas mit ihr machen werde, und sei dann ohnmächtig geworden“. Erst als sie wieder aufgewacht sei, habe sie bemerkt, dass sie auf der Brust, am Bauch und am oberen Bereich der Oberschenkel Verbrennungen gehabt habe. Wie diese ihr zugefügt worden seien, habe sie nicht gemerkt. Auf Vorhalt ihrer anderslautenden Aussage bei der Polizei bekräftigte sie, die Verbrennungen nicht mitbekommen zu haben (UA S. 19). In der Hauptverhandlung hat die Nebenklägerin dann angegeben, der Angeklagte habe mit einem silberfarbenen, metallenen Gegenstand, aus dem Rauch ausgetreten sei, „ihre Brüste berührt, was ihr sehr wehgetan und weswegen sie Angst gehabt habe, dass der Angeklagte sie töten wolle“. Sie habe laut geschrien, worauf der Angeklagte ihr den Mund zugehalten habe. Erst in der Folge habe sie das Bewusstsein verloren.

Damit war die Aussage der Nebenklägerin zu einem für die Beweiswürdigung wesentlichen Umstand nicht konstant. Die Beweiserwägungen des Landgerichts, mit denen es die Möglichkeit einer Falschbelastung durch die Nebenklägerin ausgeschlossen hat, beruhen somit auf einer unzutreffenden Annahme. Denn das Landgericht hat seine Überzeugung von der Richtigkeit ihrer Angaben entscheidend darauf gestützt, dass es die Nebenklägerin für außerstande hielt, ein solches komplexes Geschehen über mehr als zwei Jahre hinweg wiederholt „mit einer derartigen Konstanz“ aufrechtzuerhalten (UA S. 21).

bb) Allerdings hat das Landgericht nicht verkannt, dass „zwischen den verschiedenen Aussagen der Zeugin mehrere Abweichungen auftraten“ (UA S. 22). Es hat jedoch die wechselnden Angaben der Nebenklägerin zur bedeutsamen Frage, ob sie die Verletzungen ihres Brustbereiches bewusst wahrgenommen hat, rechtsfehlerhaft gewürdigt. Das Landgericht hätte ihnen nicht allein mit dem Argument, dass sich die Nebenklägerin „möglicherweise in einem durch das Schmerzen verursachende Handeln des Angeklagten noch verstärkten Zustand getrübten Bewusstseins befand, der ihre Wahrnehmungen oder zumindest die Abrufbarkeit der Erinnerungen hieran erschwert haben kann“ (UA S. 23), jegliche Bedeutung für die Beweiswürdigung absprechen dürfen. Vielmehr wäre die Inkonstanz zu diesem wesentlichen Umstand in der Aussage der Nebenklägerin in eine umfassende Gesamtwürdigung zur Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin einzubeziehen gewesen. An einer solchen Gesamtwürdigung fehlt es.

Insbesondere erweist es sich als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die von der rechtsmedizinischen Sachverständigen für möglich erachtete Selbstbeibringung der Verletzungen durch die Nebenklägerin (UA S. 25) nur isoliert und nicht gemeinsam mit der Inkonstanz der Angaben der Nebenklägerin gerade zur Beibringung der Brandverletzungen gewürdigt hat. Hierzu hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil die Sachverständige gewichtige Indizien genannt hat, die dafür sprechen, dass sich die Nebenklägerin die Verletzungen selbst beigebracht haben könnte: So fehlten nicht nur Hinweise auf Deckungsoder Abwehrverletzungen; auch seien bei der Nebenklägerin im Brustbereich gerade die besonders empfindlichen Stellen (Brustwarzen) ausgespart worden, was bei einer Selbstverletzung typisch sei. Ferner bestehe vorliegend eine in solchen Fällen oft anzutreffende Symmetrie der Verletzungen. Schließlich hat die Sachverständige auf drei strichförmige Hautnarben an der Beugeseite des linken Handgelenks hingewiesen, die zwar von der Nebenklägerin mit einer in jungen Jahren in Indien erlittenen Verletzung an einem metallenen Gartenzaun begründet wurden, die aber auch durch vor längerer Zeit selbst beigebrachte Verletzungen erklärbar seien.

Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin hätte sich das Landgericht auch mit der Behauptung des Angeklagten auseinandersetzen müssen, dass die Nebenklägerin im Wohnzimmer einen religiösen Schrein eingerichtet und dort u.a. auch Räucherstäbchen angezündet habe (UA S. 9). Denn nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die Brandverletzungen an der Brust der Nebenklägerin durch einen räucherstäbchenartigen Gegenstand herbeigeführt (UA S. 5).

Schließlich hätte in die Gesamtwürdigung auch einbezogen werden müssen, dass die Nebenklägerin ein naheliegendes Motiv für Falschangaben hatte. Das Landgericht hat zwar die Möglichkeit gesehen, dass die Nebenklägerin wegen der Unzufriedenheit mit der eingetretenen Situation und ihrer Ehe den Angeklagten verlassen und nach Indien zurückkehren wollte, dies aus ihrer Sicht gesichtswahrend aber nur als vorgebliches Opfer einer Straftat möglich war. Es hat diese Möglichkeit aber nicht in die gebotene Gesamtwürdigung einbezogen, sondern nur isoliert gewürdigt und mit dem Argument verworfen, hierfür wäre es nicht nötig gewesen, sich eine derart große Zahl schmerzhafter Verletzungen selbst beizubringen (UA S. 26). Dies ist rechtsfehlerhaft.

3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände zu einem anderen Beweisergebnis hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin gelangt wäre. Dies entzieht den auf die Angaben der Nebenklägerin gestützten Urteilsfeststellungen die Grundlage. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanz: LG Baden-Baden, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 204 Js 15328/17
Fundstellen
NStZ-RR 2020, 321