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BGH - Entscheidung vom 07.04.2020

4 StR 13/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 242

BGH, Beschluss vom 07.04.2020 - Aktenzeichen 4 StR 13/20

DRsp Nr. 2020/6346

Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Einzelstrafen mit Anm. des Senats zur Einbeziehung einer Geldstrafe

Tenor

1.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Oktober 2019, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch im Fall II.6. der Urteilsgründe, im Ausspruch über die zweite Gesamtfreiheitsstrafe (fünf Jahre und sechs Monate) und über den Vorwegvollzug aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wesel vom 30. Oktober 2018 und unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 19. Februar 2019 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der in diesem Urteil verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie wegen besonders schweren Raubes und Betruges in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von zwei Jahren, vier Monaten und zwei Wochen Freiheitsstrafe angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. Januar 2020 ausgeführt:

"...Die Einzelstrafe im Fall II.6. der Urteilsgründe, die weitere Gesamtfreiheitsstrafe und die Anordnung des Vorwegvollzugs haben keinen Bestand. Die Strafkammer hat - insoweit rechtsfehlerfrei - im Fall II.6. einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB angenommen und einen Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten zugrunde gelegt (UA S. 56). Der Strafrahmen nach § 250 Abs. 3 StGB reicht jedoch lediglich von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Konkrete Anhaltspunkte für ein Schreibversehen liegen nicht vor..."

Dem schließt sich der Senat an. Die Aufhebung der an sich nicht unangemessenen Einzelstrafe im Fall II.6. der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und der Anordnung des Vorwegvollzugs. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben.

2. Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat zu Recht sämtliche Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 19. Februar 2019 in die zweite Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen, obwohl das Amtsgericht für die von ihm verhängten Geldstrafen keine Tagessatzhöhe bestimmt hatte. Die fehlende Tagessatzhöhe steht der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe nicht entgegen, weil maßgebend für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe allein die Anzahl und nicht die Höhe der Tagessätze ist (§ 54 Abs. 3 StGB ; vgl. OLG Karlsruhe, Justiz 1982, 374 ; LK-StGB/Rissing-van-Saan/Scholze, 13. Aufl., § 55 Rn. 17; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, 30. Aufl., StGB § 55 Rn. 38).

Vorinstanz: AG Wesel, vom 30.10.2018
Vorinstanz: AG Recklinghausen, vom 19.02.2019
Vorinstanz: LG Essen, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 75 Js 490/19 65 KLs 37/19
Fundstellen
NStZ-RR 2020, 242