Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 08.01.2020

IV ZA 14/19

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 08.01.2020 - Aktenzeichen IV ZA 14/19

DRsp Nr. 2020/1841

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde (hier: Recht auf "Einsichtnahme" in die Geschäftsverteilungspläne)

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner die Übersendung von Kopien des internen Geschäftsverteilungsplans des 3. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken für das Jahr 2019. Dies hat der Antragsgegner abgelehnt und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts verwiesen.

Den gegen diese Entscheidung gerichteten Antrag gemäß § 23 EGGVG hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die §§ 21e, 21g GVG nur ein Recht auf "Einsichtnahme" in die Geschäftsverteilungspläne gewährten und sich das Begehren des Antragstellers darüber hinaus als rechtsmissbräuchlich darstelle.

Zur Durchführung der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung beantragt der Antragsteller die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe.

II. Die beantragte Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO .

1. Allerdings steht allein das Fehlen eines vom Oberlandesgericht zutreffend verneinten Rechtsanspruchs auf Übersendung einer Kopie des in Rede stehenden Geschäftsverteilungsplans einem Erfolg des Antragsbegehrens insoweit nicht entgegen, als über die Bewilligung einer solchen Übersendung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist (Senatsbeschluss vom 25. September 2019 - IV AR(VZ) 2/18, NJW 2019, 3307 Rn. 25).

2. Auf die Frage, ob der Antragsgegner dieses ihm eingeräumte Ermessen bei seiner ablehnenden Entscheidung erkannt und fehlerfrei ausgeübt hat, kommt es im Streitfall aber nicht an, weil das Oberlandesgericht das Begehren des Antragstellers rechtsfehlerfrei auch als rechtsmissbräuchlich angesehen hat, sodass es schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben kann.

a) Als unzulässige Rechtsausübung oder Rechtsmissbrauch sind auch die Verwendung einer gesetzlichen Vorschrift in einer zweckfremden Weise und mit zweckfremdem Ziel und die Ausnutzung formeller Möglichkeiten der Gesetze entgegen ihrem unzweideutigen Rechtsgedanken anzusehen (BGH, Urteil vom 12. Juli 1951 - III ZR 168/50, BGHZ 3, 94 , 103 f. [juris Rn. 21]). Dies kann daher im Einzelfall auch bei der Geltendmachung eines grundsätzlich jedermann zustehenden Auskunftsanspruchs in Betracht kommen.

b) Einen solchen Fall hat das Oberlandesgericht hier - anders als die Vorinstanz in dem Verfahren, das dem Senatsbeschluss IV AR(VZ) 2/18 vom 25. September 2019 (NJW 2019, 3307 ) zugrunde lag - rechtsfehlerfrei angenommen, indem es die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens aus einer Gesamtschau des Vorbringens des Antragstellers in diesem Verfahren sowie dessen Vorgehen auch in anderen Verfahren, wie es aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm 15 VA 17/18 vom 8. Mai 2018 ersichtlich sei (vgl. dazu auch den in den maßgeblichen Passagen wortgleichen Beschluss des OLG Hamm vom 8. Mai 2018, 15 VA 12/18, veröffentlicht unter BeckRS 2018, 14982 und bei juris [dort insbesondere Rn. 1-38 und 58-60]), hergeleitet hat.

Insoweit handelt es sich um eine dem Tatrichter obliegende Beurteilung im Einzelfall, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist .

Vorinstanz: OLG Zweibrücken, vom 16.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VA 1/19