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BGH - Entscheidung vom 04.06.2020

III ZA 9/20

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 04.06.2020 - Aktenzeichen III ZA 9/20

DRsp Nr. 2020/9202

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde bei Statthaftigkeit

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss - 13. Zivilsenat - Oberlandesgerichts München vom 30. April 2020 - 13 W 463/20 - wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Senat legt den Antrag des Antragstellers vom 13. Mai 2020 als solchen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Vorinstanz: LG München I, vom 27.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 17599/19
Vorinstanz: OLG München, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 W 463/20