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BGH - Entscheidung vom 28.05.2020

III ZB 9/20

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen III ZB 9/20

DRsp Nr. 2020/8694

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde

Tenor

Die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von der Antragstellerin zu 2 beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. April 2020 - 4 W 16/20 - wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Senat legt die mit Schreiben vom 18. April 2020 angebrachten Anträge auf "Nichtzulassungsbeschwerde zur Rechtsbeschwerde, Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Rechtsbeschwerde und Rechtsbeschwerde ... wegen Verletzung rechtlichen Gehör[s]" als Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss aus. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6. März 2020 zurückgewiesen. Mit diesem Beschluss hatte das Landgericht ihnen Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Baden-Württemberg versagt.

Der Antragstellerin zu 2 ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig.

Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht sie hätte zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris).

Eine Entscheidung über das vom Antragsteller zu 1 ohne die erforderliche Einwilligung seines Betreuers (§ 1903 BGB ) nicht wirksam angebrachte und aus den vorgenannten Gründen ohnehin aussichtslose Prozesskostenhilfegesuch ist nicht veranlasst.

Die Antragsteller können mit der Bescheidung weiterer offensichtlich aussichtsloser und unsinniger Anträge und Eingaben durch den Senat nicht mehr rechnen.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 06.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 56/19
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 07.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 16/20