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BGH - Entscheidung vom 28.05.2020

III ZA 22/19

Normen:
ZPO § 127 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen III ZA 22/19

DRsp Nr. 2020/9007

Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Antrag für eine Anhörungsrüge

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29. April 2020 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 ;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Eine Anhörungsrüge der Klägerin wäre unbegründet.

Das Fehlen einer Begründung des den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zurückweisenden Senatsbeschlusses stellt keine Gehörsverletzung dar. Der Beschluss des Senats ist gemäß § 127 Abs. 2 , § 567 ZPO unanfechtbar. Unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2017 - VI ZB 53/16, juris Rn. 2 und vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, juris; vgl. auch BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12 jew. mwN). Daraus folgt zugleich, dass, wenn ein Prozesskostenhilfe ablehnender, unanfechtbarer Beschluss - wie vorliegend - teilweise begründet wird, der Antragsteller keinen Anspruch auf eine vollständige Begründung dieses Beschlusses hat.

Der Senat hat die mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Angriffe der Klägerin gegen den angefochtenen Beschluss des Berufungsgerichts in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und daraufhin geprüft, ob sie einen Revisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Klägerin sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Klägerin sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1 , 12).

Soweit der Senat in dem Beschluss vom 29. April 2020 auf die Frage der Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in Bezug auf einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht eingegangen ist, ergibt sich hieraus entgegen der Auffassung der Klägerin kein Anhaltspunkt dafür, dass er die Begründung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zur Kenntnis genommen hat. Zwar hat die Klägerin dort eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nur im Hinblick auf die Frage des unmittelbaren Kausalzusammenhangs begehrt (S. 14 des PKH-Antrages vom 25. September 2019). Sie hat jedoch, wie sie einräumt, im Berufungsverfahren auch in Bezug auf einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht die Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geltend gemacht. Das Berufungsgericht, gegen dessen Beschluss sich die Klägerin mit der von ihr beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde wenden will, hat hierauf ausdrücklich die Erforderlichkeit einer solchen Vorlage verneint (Zurückweisungsbeschluss vom 16. August 2019, S. 5). Da der Senat bei einem Prozesskostenhilfeantrag hinsichtlich der Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf die Prüfung der in der Begründung des Antrags geltend gemachten Zulassungsgründe beschränkt ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732 , 733 f), lag es nahe, auch die Frage einer von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich begehrten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zu prüfen. Denn wäre eine solche Vorlage im Revisionsverfahren gemäß Art. 267 AEUV notwendig, wäre der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 09.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 394/16
Vorinstanz: KG, vom 16.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 60/17