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BGH - Entscheidung vom 26.05.2020

XI ZB 22/19

Normen:
KapMuG § 21 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 26.05.2020 - Aktenzeichen XI ZB 22/19

DRsp Nr. 2020/9837

Bestimmung des Musterrechtsbeschwerdegegners i.R.e. Rechtsbeschwerdeverfahrens

Tenor

Die Musterbeklagte zu 2, die M. GmbH, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 29. Oktober 2019 (Az.: 14 Kap 11/16) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 22/19) durch den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Normenkette:

KapMuG § 21 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht hat am 29. Oktober 2019 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 5. November 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 5. Dezember 2019 eingegangen.

II.

Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 2, die M. GmbH, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG ). Die übrigen Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.

III.

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG ) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO ) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG ).

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 310 OH 4/16
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Kap 11/16