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BGH - Entscheidung vom 04.03.2020

5 StR 20/20

Normen:
StGB § 250 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 04.03.2020 - Aktenzeichen 5 StR 20/20

DRsp Nr. 2020/5816

Bestimmung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe hinsichtlich Strafmilderungsgrundes

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 12. Juli 2019, soweit es ihn betrifft, aufgehoben

a)

im gesamten Strafausspruch;

b)

im Ausspruch über die Einziehung des PKW.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einzie-hung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 956,82 € gegen den Angeklagten und die Mitangeklagte Ö. als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Normenkette:

StGB § 250 Abs. 3 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung eines Geldbetrages von 956,82 € und des Pkw des Angeklagten angeordnet. Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Bei der Bestimmung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe hat das Landgericht jeweils zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er sich zu den Tatzeitpunkten "in keiner finanziellen Notlage befand". Damit hat es ihm aber in unzulässiger Weise das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 4 StR 610/10, juris Rn. 5; vom 13. August 2013 - 4 StR 288/13, StraFo 2014, 28 ).

b) Zudem hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass die - hier rechtsfehlerfrei - auf § 74 Abs. 1 StGB gestützte Einziehung des als Tatmittel genutzten Pkw des Angeklagten den Charakter einer Nebenstrafe hat (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 108/18, NStZ 2018, 616 ). Wird dem Täter ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so kann dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 - 1 StR 159/18; vom 19. März 2019 - 3 StR 522/18). Welchen Wert der eingezogene Pkw hatte, lässt sich den Urteilsgründen indes nicht entnehmen.

c) Die Rechtsfehler haben die Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge. Auch wenn die vom Landgericht nach Annahme eines jeweils minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB verhängten Einzelstrafen sowie die hieraus gebildete Gesamtstrafe maßvoll und schuldangemessen erscheinen, kann der Senat nicht hinreichend sicher ausschließen, dass sie auf dem Rechtsfehler beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO ). Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO ). Sie können durch solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

2. Die Einziehungsentscheidungen bedürfen der Aufhebung bzw. der Abänderung.

a) Bereits der Wegfall des Strafausspruchs führt hinsichtlich des Pkw des Angeklagten auch zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung, da diese hier mit der Bemessung der Strafe in einem untrennbaren inneren Zusammenhang stehen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526 ; vom 12. Juni 2018 - 1 StR 159/18; vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19).

b) Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73 , 73c StGB ist um die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung zu ergänzen, da nach den Feststellungen beide Angeklagte Mitverfügungsmacht an den gesamten Taterlösen hatten. Der Senat erstreckt den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die nicht revidierende Mitangeklagte, weil die Einziehungsentscheidung auch bei ihr auf dem aufgezeigten sachlichrechtlichen Mangel beruht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17, 624/17; Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19).

Vorinstanz: LG Bremen, vom 12.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 412 Js 14941/19