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BGH - Entscheidung vom 28.04.2020

VIII ZR 300/18

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1

Fundstellen:
FamRZ 2020, 1390

BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 300/18

DRsp Nr. 2020/7840

Bestellung der Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Notanwalts nach Mandatsniederlegung

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Notanwalts wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 84 - vom 26. Juli 2018 durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Revision eingelegt und das Rechtsmittel sodann fristgerecht begründet. Kurz vor dem in dieser Sache anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandat ohne Angabe von Gründen niedergelegt.

In der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2020 erging gegen den weder erschienenen noch anwaltlich vertretenen Kläger auf Antrag der Revisionsbeklagten Versäumnisurteil, mit dem die Revision des Klägers zurückgewiesen worden ist. Dieses Urteil ist dem ursprünglich in der Revisionsinstanz bevollmächtigten Rechtsanwalt am 16. März 2020 zugestellt worden.

Gegen dieses Urteil hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers mit am 26. März 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt. In der Einspruchsschrift beantragt er zudem die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO . Zur Begründung wird - unter Beifügung von Schriftverkehr - ausgeführt, es sei ihm, obwohl er bei sieben Kanzleien angefragt habe, nicht gelungen, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Kollegen zur Übernahme des Mandats zu bewegen. Weiterer Vortrag ist seitens des Klägers innerhalb der Einspruchsfrist nicht erfolgt.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen.

1. Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 - VIII ZR 75/18, juris Rn. 4, mwN; vom 2. Februar 2017 - IX ZR 113/16, ZInsO 2017, 968 Rn. 4; vom 27. November 2014 - III ZR 211/14, MDR 2015, 540 Rn. 2; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2). Dabei hat die Partei innerhalb der für den beabsichtigten Rechtsbehelf beziehungsweise für das beabsichtigte Rechtsmittel geltenden Frist darzulegen, dass die Beendigung nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9 mwN; vgl. auch Beschlüsse vom 21. August 2018 - VIII ZR 75/18, aaO; vom 2. Februar 2017 - IX ZR 113/16, aaO Rn. 5).

2. Nach diesen Grundsätzen kann dem Kläger im Streitfall ein Notanwalt nicht bestellt werden. Zwar mag der Kläger ausreichende (vergebliche) Bemühungen nachgewiesen haben, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Es fehlt jedoch an jedwedem Vortrag dazu, dass er die Niederlegung des Mandats durch den zunächst beauftragten Rechtsanwalt nicht zu vertreten hat. Da die Einspruchsfrist am 30. März 2020 abgelaufen ist, kann weiterer berücksichtigungsfähiger Vortrag hierzu auch nicht erfolgen.

III.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der von seinem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eingelegte Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 4. März 2020 nicht zulässig sein dürfte. Denn der Rechtsbehelf hätte binnen zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen (§ 339 Abs. 1 , § 340 Abs. 1 , § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ). Gründe, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO ) gegen die Versäumung der zweiwöchigen Einspruchsfrist zu gewähren, liegen aus den oben (unter II.) dargestellten Gründen nicht vor.

Vorinstanz: AG Berlin-Mitte, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 172/11
Vorinstanz: LG Berlin, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 84 S 65/12
Fundstellen
FamRZ 2020, 1390