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BGH - Entscheidung vom 18.03.2020

XII ZB 474/19

Normen:
BGB § 1908 i Abs. 1 S. 1
BGB § 1822
FamFG § 41 Abs. 1
FamFG § 59 Abs. 1
FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 1908 i Abs. 1 S. 1
BGB § 1822
FamFG § 41 Abs. 1
FamFG § 59 Abs. 1
FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 1822
BGB § 1908i Abs. 1 S. 1
FamFG § 41 Abs. 1 S. 2
FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
FGPrax 2020, 181
FamRB 2020, 363
FamRB 2020, 364
FamRZ 2020, 1034
FuR 2020, 484
MDR 2020, 947
NJW 2020, 2959
ZEV 2020, 498

BGH, Beschluss vom 18.03.2020 - Aktenzeichen XII ZB 474/19

DRsp Nr. 2020/6798

Beschwerde gegen die Versagung einer erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung durch den Betreuer im Namen des Betroffenen; Betreuungsgerichtliche Genehmigung für die Anfechtung einer Erbschaftsannahme oder einer Erbschaftsausschlagung; Voraussetzung für die Zustellungspflicht in einem Betreuungsverfahren

a) Gegen eine Entscheidung, mit der eine nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung versagt wird, kann der Betreuer nur im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Beschwerde einlegen.b) Das Verfahren über die Erteilung der nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 Nr. 2 BGB erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung für die Anfechtung einer Erbschaftsannahme oder einer Erbschaftsausschlagung gehört nicht zu den Verfahren, auf die sich der Anwendungsbereich des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 292/14 - FamRZ 2015, 1701 ).c) In einem Betreuungsverfahren ist Voraussetzung für die Zustellungspflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG , dass ein dem Beschluss nicht entsprechender Wille eines Beteiligten im Verfahren für das Gericht erkennbar geworden ist. Ausreichend ist, wenn sich ein entsprechender Wille durch sonstige Äußerungen des Beteiligten oder durch dessen Verhalten im Verfahren erkennen lässt. Bloßes Schweigen auf das Vorbringen eines anderen Beteiligten oder auf eine Äußerung des Gerichts sowie der mutmaßliche Wille eines Beteiligten genügen hierfür nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 51/16 - FamRZ 2017, 1151 ).

Tenor

Die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 12. September 2019 werden zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1822 ; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; FamFG § 41 Abs. 1 S. 2; FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

A.

Der Betroffene und dessen Betreuerin (Beteiligte zu 2) begehren die Genehmigung der Anfechtung der Annahme einer Erbschaft durch den Betroffenen.

Für den 1992 geborenen Betroffenen ist seit Herbst 2010 eine Betreuung eingerichtet. Zur ehrenamtlichen Betreuerin für sämtliche Angelegenheiten ist seine Mutter bestellt. Nach dem Tode des Vaters des Betroffenen im Dezember 2017 beantragte die Betreuerin beim Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein. Dieser wurde am 18. Dezember 2017 dahingehend erteilt, dass der Betroffene und die Betreuerin Erben je zur Hälfte geworden sind.

Am 22. Februar 2018 erklärte die Betreuerin zu Protokoll des Nachlassgerichts, dass sie die Annahme der Erbschaft für den Betroffenen wegen Irrtums anfechte, die dem Betroffenen angefallene Erbschaft ausschlage und die Einziehung des Erbscheins beantrage. Gleichzeitig beantragte die Betreuerin die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Anfechtungserklärung.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Genehmigung der Erklärung über die Anfechtung der Annahme der Erbschaft zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Betreuerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 1. März 2019 Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde wegen fehlender Beschwerdebefugnis der Betreuerin unzulässig sei. Daraufhin hat die Betreuerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21. Mai 2019 beantragt, die Beschwerde vom 1. März 2019 hilfsweise als Beschwerde des Betroffenen auszulegen.

Das Landgericht hat die Beschwerde der Betreuerin wegen fehlender Beschwerdebefugnis verworfen. Den Schriftsatz vom 21. Mai 2019 hat es als Beschwerde des Betroffenen ausgelegt und diese wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist verworfen. Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden der Betreuerin und des Betroffenen.

B.

Die Rechtsbeschwerden bleiben ohne Erfolg.

I.

Die Rechtsbeschwerden sind aufgrund der Zulassung durch das Landgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Betroffenen und der Betreuerin folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerden verworfen worden sind (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 5 mwN).

II.

Die Rechtsbeschwerden sind jedoch unbegründet.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:

Die Betreuerin sei nicht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG berechtigt, im eigenen Namen Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung einzulegen. Gegen die Versagung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung sei der Betreuer nur zur Einlegung der Beschwerde im Namen des Betroffenen berechtigt. Auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen fehle es vorliegend an einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung der Betreuerin. Die durch die Anfechtung erlangten Vorteile der Betreuerin, etwa der Anfall des Nachlasses an sie selbst sowie die Möglichkeit, frei über den Nachlass zu verfügen, seien lediglich mittelbare Vorteile, die eine Rechtsbeeinträchtigung i.S.v. § 59 Abs. 1 FamFG nicht begründen könnten. Eine Beschwerdebefugnis der Betreuerin ergebe sich auch nicht aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG . Das Verfahren über die Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung einer Anfechtungs- und Ausschlagungserklärung gehöre nicht zu den von § 303 Abs. 2 FamFG erfassten Verfahren.

Eine zulässige im Namen des Betroffenen erhobene Beschwerde liege ebenfalls nicht vor. Die Beschwerde vom 1. März 2019 könne nicht als im Namen des Betroffenen erhoben ausgelegt werden. In der Begründung der Beschwerde werde ausdrücklich und eindeutig darauf abgestellt, dass die Betreuerin in dem angegriffenen Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt werde und sie daher beschwerdeberechtigt sei. Der Schriftsatz vom 21. Mai 2019 sei zwar dahingehend auszulegen, dass nunmehr auch im Namen des Betroffenen Beschwerde eingelegt werde. Diese Beschwerde sei jedoch verspätet. Der angefochtene Beschluss sei dem Betroffenen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG durch Aufgabe zur Post am 19. Februar 2019 bekanntgegeben worden, so dass die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG von zwei Wochen am 5. März 2019 abgelaufen sei. Eine förmliche Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG sei nicht erforderlich gewesen, weil der Betroffene keinen dem angefochtenen Beschluss entgegenstehenden Willen geäußert habe. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist von Amts wegen nach § 18 Abs. 3 Satz 3 FamFG komme nicht in Betracht, weil nicht festzustellen sei, dass die Betreuerin ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei, die Beschwerdefrist einzuhalten.

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Zu Recht hat das Landgericht eine Beschwerdebefugnis der Betreuerin verneint.

aa) Ein Beschwerderecht im eigenen Namen gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht der Betreuerin nicht zu. Denn die Beschwerdeberechtigung nach dieser Vorschrift setzt eine unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte des Beschwerdeführers voraus (Senatsbeschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 156/19 - FamRZ 2019, 1890 Rn. 12). Bei der Versagung einer nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 BGB erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung ist jedoch nur der Betroffene, nicht aber der Betreuer in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt (BayObLG DNotZ 2002, 547 ; OLG Stuttgart NJW 2001, 3484 ; Dodegge/Roth Betreuungsrecht 5. Aufl. Teil E Rn. 168). Insoweit führt das Landgericht zutreffend aus, dass der Verlust eigener Vorteile, die die Betreuerin durch die beabsichtigte Anfechtung erlangen würde, etwa durch die Erhöhung ihres Erbteils, nur eine mittelbare Auswirkung der angefochtenen Entscheidung ist, die nicht ausreicht, um eine Beschwerdebefugnis der Betreuerin i.S.v. § 59 Abs. 1 FamFG zu begründen.

bb) Eine Beschwerdebefugnis der Betreuerin ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG . Zwar zählt die Betreuerin als Mutter des Betroffenen zu den nahen Angehörigen, denen nach dieser Vorschrift im Interesse des Betroffenen ein eigenes Beschwerderecht gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung zusteht, wenn sie - wie hier - am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt wurden. Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass die Beschwerdeberechtigung privilegierter Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nur in den betreuungsrechtlichen Verfahren besteht, auf die sich auch das Beteiligungsrecht der Betreuungsbehörde und deren Beschwerdeberechtigung erstreckt (Senatsbeschlüsse vom 7. Mai 2014 - XII ZB 138/13 - FamRZ 2014, 1191 Rn. 9 und vom 8. Juli 2015 - XII ZB 292/14 - FamRZ 2015, 1701 Rn. 6). Hierzu zählen nach §§ 274 Abs. 3 , 303 Abs. 1 FamFG nur Entscheidungen über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (Nr. 1) sowie über Umfang, Inhalt oder Bestand einer der in § 274 Abs. 3 Nr. 1 FamFG und § 303 Abs. 1 Nr. 1 FamFG genannten Maßnahmen. Das Verfahren über die Erteilung der nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 Nr. 2 BGB erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung für die Anfechtung einer Erbschaftsannahme (vgl. hierzu Palandt/Götz BGB 79. Aufl. § 1822 Rn. 3) oder einer Erbschaftsausschlagung gehört - wie das Landgericht zutreffend ausführt - deshalb nicht zu den Verfahren, auf die sich der Anwendungsbereich des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt (vgl. Keidel/Giers FamFG 20. Aufl. § 303 Rn. 20).

b) Soweit das Landgericht die Beschwerde des Betroffenen wegen Nichteinhaltung der zweiwöchigen Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG verworfen hat, ist die angefochtene Entscheidung ebenfalls frei von Rechtsfehlern.

aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann der Schriftsatz vom 1. März 2019 nicht als Beschwerde des Betroffenen ausgelegt werden. Zwar ist der Senat insoweit nicht an die Auslegung durch das Landgericht gebunden. Vielmehr ist das Rechtsbeschwerdegericht befugt und verpflichtet, Verfahrenserklärungen selbständig auszulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 330/14 - FamRZ 2015, 1015 Rn. 11 mwN).

Die Auslegung führt jedoch zu dem Ergebnis, dass mit dem Schriftsatz vom 1. März 2019 Beschwerde allein im Namen der Betreuerin eingelegt worden ist. Aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass die Beschwerde ausdrücklich allein namens und in Vollmacht der Betreuerin eingelegt worden ist. Im nachfolgenden Text der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass die Betreuerin durch den angefochtenen Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt und daher beschwerdeberechtigt sei. Zwar stellen die Verfahrensbevollmächtigten der Betreuerin in diesem Schriftsatz auch dar, welche Auswirkungen die Nichtgenehmigung der Anfechtung für den Betroffenen haben würde, insbesondere dass es ihm dann wirtschaftlich nicht mehr möglich wäre, wie in den vergangenen Jahren sein Therapiepferd zu pflegen und zu reiten. Dass die Betreuerin bei Annahme der Erbschaft dieses therapeutische Reiten für den Betroffenen voraussichtlich nicht mehr sicherstellen könne, zieht die Beschwerdeschrift aber gerade als Argument für eine Beeinträchtigung der Betreuerin in eigenen Rechten heran. Schließlich kann bei der Auslegung auch der Inhalt des Schriftsatzes der Verfahrensbevollmächtigten der Betreuerin vom 21. Mai 2019 nicht unberücksichtigt bleiben. Dieser enthält umfangreiche Ausführungen dazu, dass die Betreuerin durch die angefochtene Entscheidung in eigenen Rechten verletzt werde, weshalb sie zur Einlegung der Beschwerde im eigenen Namen berechtigt sei, und schließt mit der Anregung, die fristgerecht eingelegte und zulässige Beschwerde der Betreuerin hilfsweise als Beschwerde des Betroffenen auszulegen. Auch diese Ausführungen zeigen, dass die Beschwerde vom 1. März 2019 allein im Namen der Betreuerin eingelegt wurde.

bb) Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die mit Schriftsatz vom 21. Mai 2019 eingelegte Beschwerde des Betroffenen verfristet ist.

(1) Nach § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten (§ 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG ). Die Bekanntgabe kann nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 ZPO oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Welche der beiden Möglichkeiten der Bekanntgabe das Gericht wählt, liegt grundsätzlich in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Eine Wahlmöglichkeit besteht allerdings nicht, wenn spezielle gesetzliche Regelungen eine bestimmte Form vorschreiben (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2018 - XII ZB 188/18 - FamRZ 2019, 477 Rn. 9 f. mwN). So ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht. Diese Vorschrift findet im Betreuungsverfahren auf alle beschwerdeberechtigten Beteiligten Anwendung (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 51/16 - FamRZ 2017, 1151 Rn. 9). Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, weshalb nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt (Senatsbeschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 51/16 - FamRZ 2017, 1151 Rn. 8 mwN).

(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war im vorliegenden Fall eine förmliche Zustellung des Beschlusses vom 12. Februar 2019 an den Betroffenen nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht erforderlich, um für ihn die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG in Lauf zu setzen.

§ 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG beschränkt die Zustellungspflicht auf die Bekanntgabe an den Beteiligten, der mit seinem Vorbringen im Verfahren eine andere Entscheidung angestrebt oder wenigstens zum Ausdruck gebracht hat, dass er mit einer Entscheidung wie der dann getroffenen nicht einverstanden ist (Keidel/Meyer-Holz FamFG 20. Aufl. § 41 Rn. 8). Damit soll sichergestellt werden, dass in den Fällen, in denen aufgrund von Erklärungen oder dem sonstigen Verhalten eines Beteiligten erwartet werden kann, dieser werde ein Rechtsmittel gegen die getroffene Entscheidung einlegen, der Beginn der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei festgestellt werden kann. Voraussetzung für die Zustellungspflicht ist jedoch stets, dass ein entsprechender Wille eines Beteiligten im Verfahren für das Gericht erkennbar geworden ist. Eine ausdrückliche Ablehnung der getroffenen Entscheidung ist dabei nicht notwendig. Ausreichend ist, wenn sich ein entsprechender Wille durch sonstige Äußerungen des Beteiligten oder durch dessen Verhalten im Verfahren erkennen lässt. Bloßes Schweigen auf das Vorbringen eines anderen Beteiligten oder auf eine Äußerung des Gerichts reicht hingegen nicht (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 20. Aufl. § 41 Rn. 8; Schulte-Bunert/Weinreich/Oberheim FamFG 6. Aufl. § 41 Rn. 35; Zöller/Feskorn ZPO 33. Aufl. § 41 FamFG Rn. 3). Auch ein mutmaßlicher Wille eines Beteiligten genügt nicht (Bork/Jacoby/Schwab/Bartels/Elzer FamFG 3. Aufl. § 41 Rn. 16; MünchKommFamFG/Ulrici 3. Aufl. § 41 Rn. 7).

Danach war im vorliegenden Fall eine Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Betroffenen nicht erforderlich. Das gesamte Verfahren wurde allein von der Betreuerin geführt. Der Betroffene hat während des Verfahrens weder Erklärungen abgegeben noch ein sonstiges Verhalten gezeigt, aus dem das Landgericht hätte schließen müssen, dass die Ablehnung der von der Betreuerin beantragten Genehmigung seinem Willen widerspricht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist insoweit unerheblich, dass möglicherweise ein entsprechender Wille des Betroffenen hätte festgestellt werden können, wenn dieser im amtsgerichtlichen Verfahren nach § 34 Abs. 1 FamFG angehört worden wäre. Denn maßgeblich für die Anwendung des § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist allein, ob der Beteiligte einen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht hat. Das war bei dem nach § 275 FamFG verfahrensfähigen Betroffenen nicht der Fall.

cc) Schließlich hat das Landgericht zu Recht auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist von Amts wegen nach § 18 Abs. 3 Satz 3 FamFG abgelehnt. Zwar hat die Betreuerin die versäumte Rechtshandlung für den Betroffenen innerhalb der Frist des § 18 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 FamFG nachgeholt, indem sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21. Mai 2019 im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegt hat. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen liegen jedoch keine Gründe dafür vor, dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren. Der Betroffene, der sich ein Verschulden seiner Betreuerin nach § 9 Abs. 4 FamFG zurechnen lassen muss, war nicht unverschuldet an der Einhaltung der Beschwerdefrist verhindert (§ 17 Abs. 1 FamFG ).

(1) Insbesondere greift die Vermutung des § 17 Abs. 2 FamFG nicht ein. Danach wird ein fehlendes Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die der angefochtenen Entscheidung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung war vollständig (vgl. § 39 Satz 1 FamFG ) und inhaltlich zutreffend. Eine Belehrung über die Beschwerdeberechtigung muss die Rechtsbehelfsbelehrung nicht enthalten (vgl. Keidel/Giers FamFG 20. Aufl. § 39 Rn. 13).

(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die möglicherweise schwierig zu beantwortende Frage, ob die Betreuerin im vorliegenden Fall berechtigt ist, im eigenen Namen Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung einzulegen, oder nur der Betroffene beschwerdeberechtigt ist, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nicht rechtfertigen. Auch wenn die Fristversäumung auf einem Rechtsirrtum beruht, kann Wiedereinsetzung nur bewilligt werden, wenn der Irrtum unverschuldet ist. Dies war hier nicht der Fall.

Ist ein Beteiligter anwaltlich vertreten, ist der Rechtsirrtum regelmäßig verschuldet und verhindert eine Wiedereinsetzung (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425 Rn. 11). Hier war der Betroffene durch den von der Betreuerin als seiner gesetzlichen Vertreterin beauftragten Rechtsanwalt in den Vorinstanzen anwaltlich vertreten, und die angefochtene Entscheidung ist dem verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt auch zugestellt worden. Die Betreuerin hatte daher die Möglichkeit, sich vor Einlegung der Beschwerde rechtlichen Rat darüber einzuholen, ob sie selbst oder nur der Betroffene berechtigt ist, gegen die ergangene Entscheidung Beschwerde einzulegen. Sollte sie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben und von ihrem Verfahrensbevollmächtigten unzutreffend beraten worden sein, würde dies ebenfalls den Verschuldensvorwurf nicht entfallen lassen. Denn eine fehlerhafte Auslegung des Verfahrensrechts durch einen Rechtsanwalt kommt nur dann als Entschuldigungsgrund für eine Fristversäumnis in Betracht, wenn der Rechtsanwalt die volle von ihm zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsanwendung zu gelangen (Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. § 17 Rn. 24). Hierzu verhält sich die Rechtsbeschwerde nicht.

III.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Recklinghausen, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 62 XVII 156/16 K
Vorinstanz: LG Bochum, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 108/19
Fundstellen
FGPrax 2020, 181
FamRB 2020, 363
FamRB 2020, 364
FamRZ 2020, 1034
FuR 2020, 484
MDR 2020, 947
NJW 2020, 2959
ZEV 2020, 498