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BGH - Entscheidung vom 28.05.2020

IX ZR 93/19

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen IX ZR 93/19

DRsp Nr. 2020/7959

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. eines Anspruchs auf Ersatz des Insolvenzschadens als ein freier und nicht dem Insolvenzbeschlag unterfallender Vermögensgegenstand

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. März 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 170.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Auf der - unzutreffenden - Annahme, ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Insolvenzschadens sei ein freier, nicht dem Insolvenzbeschlag unterfallender Vermögensgegenstand, beruht das Berufungsurteil nicht. Die behaupteten Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 14.03.2019