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BGH - Entscheidung vom 05.03.2020

IX ZR 291/18

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 544 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 05.03.2020 - Aktenzeichen IX ZR 291/18

DRsp Nr. 2020/4239

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 4. Oktober 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 800.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 544 Abs. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO ) und zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Letztlich stützt das Berufungsgericht die Abweisung der Zahlungsklage auf die fehlende Substantiierung der Abrechnung; die Einwendungen, die sich mit den Fragen beschäftigen, ob die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch ist und herabgesetzt werden darf, gehen fehl. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Substantiierung nicht überspannt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 306 O 324/12
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 69/16