Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 22.04.2020

1 StR 113/20

Normen:
StPO § 267 Abs. 3 S. 1

BGH, Beschluss vom 22.04.2020 - Aktenzeichen 1 StR 113/20

DRsp Nr. 2020/7551

Berücksichtigung der "konkreten Tatumstände" zu Lasten des Angeklagten durch das Tatgericht i.R.d. Strafzumessung (hier: Vergewaltigung)

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. Dezember 2019 im Strafausspruch aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts geführte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ).

2. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Strafausspruch hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Tatgericht hat gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend waren. Damit soll dem Revisionsgericht die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Strafzumessungsentscheidung ermöglicht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

b) Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht die "konkreten Tatumstände" zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt und hierzu - die Tat referierend - ausgeführt: "Die Tat wurde in den frühen Morgenstunden nach einem Diskobesuch begangen, als sich die zur Tatzeit erst 18-jährige Geschädigte alleine auf dem Nachhausweg befand. Der Angeklagte war der Geschädigten nur flüchtig bekannt. Er bedrängte die Geschädigte während des gesamten Heimweges trotz deren wiederholter und nachhaltiger Versuche, ihn auf Abstand zu halten und los zu werden. Aufgrund der konkreten Tatzeit (gegen 05.00 Uhr morgens an einem Sonntag) war die Geschädigte spätestens ab dem Zeitpunkt, als die Zeugen V. und G. einen anderen Weg einschlugen und außer Sichtweite waren, dem ihr körperlich überlegenen Angeklagten ausgeliefert. Dieser verübte die Tat anschließend an einer abgelegenen und von der Straße aus nur schwer einsehbaren Stelle an einem Schulgelände hinter einer Gebüschreihe, wobei er der um Hilfe schreienden Geschädigten den Mund zuhielt".

c) Diesen Ausführungen des Landgerichts ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Tatumstände bei der Tatbegehung strafschärfend berücksichtigt wurden. Mit der bloßen Darstellung des Geschehens vor der Tatverwirklichung zeigt die Strafkammer gerade nicht auf, welche einzelnen Elemente des Handlungsablaufs sie für die Strafschärfung als bestimmend angesehen hat.

3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Feststellungen sind hiervon nicht betroffen und bleiben daher bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO ). Weitergehende Feststellungen können getroffen werden, sofern sie mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

Vorinstanz: LG Traunstein, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 370 Js 23162/19