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BGH - Entscheidung vom 04.02.2020

5 StR 1/20

Normen:
StPO § 267 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 5 StR 1/20

DRsp Nr. 2020/3558

Berücksichtigen der Sicherstellung der Betäubungsmittel bei der Strafrahmenwahl und Strafzumessung

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 12. September 2019 im Strafausspruch aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 3 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt hinsichtlich des Schuldspruchs aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten Gründen gemäß § 349 Abs. 2 StPO erfolglos. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand, weil - wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat -

"das Landgericht weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne die Sicherstellung der Betäubungsmittel, mit denen der Angeklagte Handel getrieben hatte, bedacht hat. Hierzu hätte indessen Anlass bestanden; denn der vorgenannte Umstand zählt nach § 267 Abs. 3 StPO zu den bestimmenden Strafzumessungsgründen, die im Urteil grundsätzlich ausdrücklich erörtert werden müssen."

Dem vermag sich der Senat letztlich nicht zu verschließen. Er hebt daher das Urteil im Strafausspruch auf; die Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie vom Rechtsfehler nicht betroffen sind. Auch wenn die Strafe schuldangemessen erscheint, kann nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass sie auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO ).

Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 358 Js 148/18 11 KLs 34/18