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BGH - Entscheidung vom 08.01.2020

3 StR 510/19

Normen:
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 08.01.2020 - Aktenzeichen 3 StR 510/19

DRsp Nr. 2020/2531

Berichtigung und Änderung des Urteilstenors zur Anordnung der Einziehung des Wertes des Erlangten als Gesamtschuldner (hier: in Höhe von 3.000 €)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 10. Juli 2019 wird verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.700 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und ihn deswegen unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 23. Januar 2018 gebildeten Gesamtstrafe sowie unter Einbeziehung der in diesem Urteil erkannten Einzelstrafen und der im Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 26. Oktober 2017 erkannten Einzelstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat die Strafkammer die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 3.200 € als Gesamtschuldner angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Änderung des Urteilstenors; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Die Einziehungsentscheidung hat in der ausgesprochenen Höhe keinen Bestand. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte zusammen mit zwei unbekannten Mittätern eine Uhr im Zeitwert von ca. 200 € sowie einen Tresor mit Bargeld über 2.000 € und 500 € entwendet hat (UA S. 10). Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen ist die Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung und dem Urteilstenor rechnerisch unzutreffend von Bargeld im Gesamtwert von 3.000 € ausgegangen. Der Senat hat dies in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt und den Tenor entsprechend geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 StR 314/13, juris Rn. 2 mwN).

Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 540 Js 47962/17