BGH, Beschluss vom 29.01.2020 - Aktenzeichen KZR 39/19
Berichtigung des Urteils in den Entscheidungsgründen wegen eines Schreibfehlers
Tenor
Das Urteil des Senats vom 29. Oktober 2019 wird in den Entscheidungsgründen wegen eines Schreibfehlers von Amts wegen berichtigt. Der in Rn. 38, Zeile 11, beginnende Satz lautet richtigerweise: "Ansprüche gegenüber Dritten oder Einschränkungen von Rechten Dritter wie hier Ansprüchen von Eisenbahnverkehrsunternehmen bei einem Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens kann eine Richtlinie hingegen nicht begründen, da dies darauf hinausliefe, der Europäischen Union die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten Einzelner Verpflichtungen anzuordnen." In Rn. 44, Zeile 9, wird die Bezeichnung "Art. 5" durch die Bezeichnung "Art. 4 Abs. 3" ersetzt.