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BGH - Entscheidung vom 29.01.2020

KZR 39/19

Normen:
ZPO § 319 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 29.01.2020 - Aktenzeichen KZR 39/19

DRsp Nr. 2020/8523

Berichtigung des Urteils in den Entscheidungsgründen wegen eines Schreibfehlers

Tenor

Das Urteil des Senats vom 29. Oktober 2019 wird in den Entscheidungsgründen wegen eines Schreibfehlers von Amts wegen berichtigt. Der in Rn. 38, Zeile 11, beginnende Satz lautet richtigerweise: "Ansprüche gegenüber Dritten oder Einschränkungen von Rechten Dritter wie hier Ansprüchen von Eisenbahnverkehrsunternehmen bei einem Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens kann eine Richtlinie hingegen nicht begründen, da dies darauf hinausliefe, der Europäischen Union die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten Einzelner Verpflichtungen anzuordnen." In Rn. 44, Zeile 9, wird die Bezeichnung "Art. 5" durch die Bezeichnung "Art. 4 Abs. 3" ersetzt.

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1 ;
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen U 4/18
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 06.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 3365/14