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BGH - Entscheidung vom 05.02.2020

IV ZA 32/19

Normen:
ZPO (analog) § 321

BGH, Beschluss vom 05.02.2020 - Aktenzeichen IV ZA 32/19

DRsp Nr. 2020/3058

Berichtigung des Senatsbeschlusses im Rubrum hinsichtlich Vertretung

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 22. Januar 2020 wird im Rubrum dahingehend berichtigt, dass die Klägerin und Widerbeklagte durch die Rechtsanwälte Dr. Baukelmann und Tretter vertreten wird.

Normenkette:

ZPO (analog) § 321 ;

Gründe

Der Senatsbeschluss vom 22. Januar 2020 wurde gemäß Verfügung der Geschäftsstelle am selben Tag an die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Parteien abgesandt. Den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde er am 29. Januar 2020 zugestellt. Am 24. Januar 2020 hatten sich die Rechtsanwälte Dr. Baukelmann und Tretter für die Klägerin bestellt. In einem derartigen Fall kommt analog § 321 ZPO eine Berichtigung des Beschlusses dahin in Betracht, dass die Klägerin durch die Rechtsanwälte Dr. Baukelmann und Tretter vertreten wird. Im Zeitpunkt ihrer Bestellung war das Verfahren noch nicht abgeschlossen, weil die Zustellung des am 22. Januar 2020 gefassten Senatsbeschlusses an die Parteien noch ausstand (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 - IV ZR 233/09, juris Rn. 14, 16).

Vorinstanz: LG München II, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 3770/16
Vorinstanz: OLG München, vom 05.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 1838/18