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BGH - Entscheidung vom 26.05.2020

IV ZR 327/19

Normen:
VVG a.F. § 5a
BGB § 818 Abs. 1 Alt. 1

BGH, Beschluss vom 26.05.2020 - Aktenzeichen IV ZR 327/19

DRsp Nr. 2020/9345

Berechnung der Herausgabe von Nutzungen aus Verwaltungskostenanteilen anhand der Eigenkapitalrendite des Versicherers als Anspruch des Versicherungsnehmers i.R.d. bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einem Widerspruch

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. November 2019 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 818 Abs. 1 Alt. 1;

Gründe

1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht mehr gegeben.

Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 29. April 2020 ( IV ZR 5/19, juris), dem im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden, dass im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. der Anspruch des Versicherungsnehmers nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB auf Herausgabe von Nutzung en aus Verwaltungskostenanteilen nicht anhand der Eigenkapitalrendite des Versicherers berechnet werden kann.

2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im Einzelnen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen lassen, hinsichtlich des weiterverfolgten Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanz: LG Köln, vom 06.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 193/18
Vorinstanz: OLG Köln, vom 08.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 99/19