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BGH - Entscheidung vom 12.02.2020

4 StR 418/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 4 StR 418/19

DRsp Nr. 2020/8591

Begründetheit einer Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass der Angeklagte die Taten vorsätzlich beging.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hagen, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 100 Js 371/18 51 KLs 15/18