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BGH - Entscheidung vom 05.02.2020

5 StR 11/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 05.02.2020 - Aktenzeichen 5 StR 11/20

DRsp Nr. 2020/8473

Begründetheit einer Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. September 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass für die Tat II.18 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben. Der Strafausspruch bedarf allerdings insoweit der Ergänzung, als das Landgericht für die Tat II.18 der Urteilsgründe keine Strafe bestimmt hat. Dies hat der Senat nachgeholt. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2016 - 3 StR 162/16, und vom 15. Mai 2019 - 4 StR 559/18, jeweils mwN). Da das Landgericht für die genannte Tat zutreffend den über § 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG anwenden wollte, hat der Senat unter Beachtung des § 47 StGB die danach vorgesehene Mindeststrafe festgesetzt.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Dresden, vom 10.09.2019