Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 04.02.2020

5 StR 677/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 5 StR 677/19

DRsp Nr. 2020/8468

Begründetheit einer Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist zu bemerken:

Im Blick auf die Funktion des § 323a StGB als Auffangtatbestand (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 1983 - 4 StR 142/82, BGHSt 32, 48 , 50 ff.; Beschluss vom 6. Februar 1996 - 4 StR 17/96, NStZ-RR 1996, 290 ) begegnet die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung der Blutalkoholkonzentration bei Begehung der Rauschtat durch Rückrechnung mit 0,2 Promille pro Stunde zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 Promille keinen Bedenken (vgl. auch BGH, Urteile vom 9. August 1988 - 1 StR 231/88, BGHSt 35, 308 ; vom 25. Mai 2016 - 5 StR 85/16). Dieses Vorgehen entspricht einer zutreffenden Anwendung des Zweifelssatzes, da der Angeklagte andernfalls wegen einer Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB ) zu verurteilen gewesen wäre (vgl. LR-StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 128, 132).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bremen, vom 11.06.2019