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BGH - Entscheidung vom 03.03.2020

3 StR 15/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 129

BGH, Beschluss vom 03.03.2020 - Aktenzeichen 3 StR 15/20

DRsp Nr. 2020/8456

Begründetheit einer Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu zwei Verfahrensbeanstandungen, mit denen eine Verletzung des § 261 StPO geltend gemacht wird:

Die Rüge, aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergebe sich eine Äußerung des Angeklagten "zur Sache", während sich der Angeklagte nach den Urteilsgründen nicht "zum Tatvorwurf" geäußert habe, ist bereits unzulässig; denn aus der Revisionsbegründung lässt sich nicht die bestimmte Behauptung im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entnehmen, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung entgegen den Urteilsgründen zum Tatvorwurf eingelassen (vgl. zur "Protokollrüge" BGH, Urteil vom 1. Februar 1955 - 5 StR 678/54, BGHSt 7, 162 ; Beschluss vom 13. Juli 2011 - 4 StR 181/11, StV 2012, 73 ; LR/Franke, StPO , 26. Aufl., § 344 Rn. 86). Im Übrigen wäre die Rüge, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführt, unbegründet.

Die Beanstandung, die in den Urteilsgründen herangezogene, auch in Verfahren vor der Strafkammer gewonnene forensische Erfahrung des Sachverständigen sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil der Nachweis des geltend gemachten Verfahrensverstoßes eine Rekonstruktion der Angaben des Sachverständigen zu seiner Sachkunde voraussetzte. Eine solche Aufklärung ist dem Revisionsgericht jedoch verschlossen (vgl. allgemein zum Rekonstruktionsverbot BGH, Beschlüsse vom 29. November 2011 - 3 StR 281/11, NStZ 2012, 344 ; vom 3. Juli 2019 - 4 StR 459/18, juris; KK/Ott, StPO , 8. Aufl., § 261 Rn. 191 f.).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Duisburg, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 155 Js 944/18 51 KLs 4/19
Fundstellen
NStZ-RR 2021, 129