BGH, Beschluss vom 06.05.2020 - Aktenzeichen 4 StR 63/20
Begründetheit einer Revision
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 10. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Wohnwagen auf der Parzelle 31 fest auf dem Boden ruhte und damit eine Hütte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB war (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 StR 170/18, juris Rn. 12 f.) oder ob er auf Rädern stand und jederzeit bewegbar war. Denn schon allein der an den Wohnwagen angebaute Holzvorbau erfüllte die Voraussetzungen des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB .