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BGH - Entscheidung vom 21.04.2020

6 StR 56/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.04.2020 - Aktenzeichen 6 StR 56/20

DRsp Nr. 2020/8787

Begründetheit einer Revision

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 21. November 2019 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend, dass die Revision des Nebenklägers auch unbegründet wäre.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Dessau-Roßlau, vom 21.11.2019