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BGH - Entscheidung vom 21.04.2020

6 StR 51/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.04.2020 - Aktenzeichen 6 StR 51/20

DRsp Nr. 2020/8786

Begründetheit einer Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 12. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen von der Einziehung des PC-Towers STRIX, Nr. 1547 FD25830300980 mit Ausnahme der Festplatte, auf der sich die kinderpornographischen Videodateien befinden, abgesehen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Aschaffenburg, vom 12.12.2019