BGH, Beschluss vom 21.04.2020 - Aktenzeichen 6 StR 51/20
DRsp Nr. 2020/8786
Begründetheit einer Revision
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 12. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen von der Einziehung des PC-Towers STRIX, Nr. 1547 FD25830300980 mit Ausnahme der Festplatte, auf der sich die kinderpornographischen Videodateien befinden, abgesehen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Aschaffenburg, vom 12.12.2019
© copyright - Deubner Verlag, Köln