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BGH - Entscheidung vom 12.05.2020

3 StR 120/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 3 StR 120/20

DRsp Nr. 2020/8780

Begründetheit einer Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 2. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auf der für sich genommen rechtsfehlerhaften Bezugnahme auf den gemäß § 154 StPO eingestellten Vorwurf der Begehung einer früheren Körperverletzung durch den Angeklagten beruht das Urteil nicht, denn sein Vorsatz bezüglich einer das Leben gefährdenden Behandlung des Nebenklägers ist mit Blick auf die konkrete Ausführung der mehrere kraftvolle Schläge umfassenden Tathandlung und die Erheblichkeit der hierdurch erlittenen Kopfverletzungen dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auch ohne nähere Darlegung zu entnehmen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 02.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 300 Js 25/19 22 KLs 5/19