BGH, Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen 2 StR 100/20
DRsp Nr. 2020/8770
Begründetheit einer Revision
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Urteilstenor dahin klargestellt, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.290 Euro angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Aachen, vom 09.12.2019
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