Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 13.05.2020

2 StR 9/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 2 StR 9/20

DRsp Nr. 2020/8781

Begründetheit einer Revision; Einziehung des Wertes von Taterträgen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. September 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen - insoweit auch zugunsten der Nichtrevidenten B. und H. - in Höhe von 36.020 Euro gegen den Angeklagten L. , in Höhe von 36.460,05 Euro gegen die Angeklagten L. und B. als Gesamtschuldner und in Höhe von 7.260 Euro gegen die Angeklagten L. , B. und H. als Gesamtschuldner angeordnet wird; im Übrigen wird von einer Einziehung abgesehen.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat, abgesehen von dem Additionsfehler bei der Einziehungsentscheidung, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Köln, vom 25.09.2019