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BGH - Entscheidung vom 23.04.2020

1 StR 94/20

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 23.04.2020 - Aktenzeichen 1 StR 94/20

DRsp Nr. 2020/6993

Begründetheit einer Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, zum Adhäsionsausspruch in Ziffer II.1. des Tenors jedoch mit der Maßgabe, dass Zinsen seit dem 3. Oktober 2019 zu zahlen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Auf die Sachrüge war lediglich im Adhäsionsausspruch der Zeitpunkt der Verzinsung zu ändern. Zinsbeginn der vom Landgericht ab Rechtshängigkeit zugesprochenen Zinsen ist der Tag nach Eingang der Adhäsionsantragsschrift bei Gericht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2020 - 5 StR 592/19 Rn. 1 und vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 292/18 Rn. 2 mwN).

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 11.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 114 Js 30265/19