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BGH - Entscheidung vom 12.02.2020

4 StR 442/19

Normen:
StPO § 356a S. 2

BGH, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 4 StR 442/19

DRsp Nr. 2020/3567

Begründetheit einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a S. 2;

Gründe

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 24. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinem als Anhörungsrüge zu behandelnden Schreiben vom 3. Februar 2020, hier eingegangen am 5. Februar 2020.

Der Rechtsbehelf ist bereits unzulässig, da der Verurteilte es unterlässt, den Zeitpunkt der für den Lauf der Wochenfrist nach § 356a Satz 2 StPO maßgeblichen Kenntnisnahme glaubhaft zu machen. Er wäre zudem unbegründet, da keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO ) vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Vorinstanz: LG Stendal, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 307 Js 5018/17 503 KLs 4/19