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BGH - Entscheidung vom 23.04.2020

I ZR 86/19

Normen:
UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Alt. 2 Nr. 2-3 und Nr. 7
RL 2005/29/EG Art. 6 Abs. 1
AVBFernwärmeV § 4 Abs. 2

BGH, Urteil vom 23.04.2020 - Aktenzeichen I ZR 86/19

DRsp Nr. 2020/9122

Befugnis eines Versorgers zur einseitigen Änderung der Preisänderungsregelungen in bestehenden Versorgungsverträgen durch Schreiben als Vornahme einer irreführenden geschäftlichen Handlung

1. Das Rechtschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage fehlt nicht, soweit mit ihr nicht die Rechtsverfolgung oder verteidigung an sich, sondern lediglich Ausführungen zu ihrer Begründung angegriffen werden. Hinsichtlich solcher Ausführungen muss eine Prüfung am Maßstab des Irreführungsverbots möglich sein, weil sie geeignet sind, die geschäftliche Entscheidung der Gegenseite zu beeinflussen, ob sie sich gegen die Rechtsverfolgung oder -verteidigung zur Wehr setzt oder diese hinnimmt. 2. Zu zur Täuschung geeigneten Angaben zählen nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Meinungsäußerungen. Aussagen über die Rechtslage werden allerdings nur in bestimmten Fällen von § 5 Abs. 1 UWG erfasst. Dabei ist entscheidend, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung, auffasst. § 5 Abs. 1 UWG erfasst Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2019 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Darmstadt vom 5. Oktober 2017 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Alt. 2 Nr. 2 -3 und Nr. 7 ; RL 2005/29/EG Art. 6 Abs. 1 ; AVBFernwärmeV § 4 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Die - nachfolgend auch mit E. bezeichnete - Beklagte ist eine Fernwärmeversorgerin mit dem Sitz in O. .

Die Beklagte schloss mit dem Kunden M. H. im Jahr 1984 einen Fernwärme-Lieferungsvertrag. In § 8 des Vertrags wird unter anderem die AVBFernwärmeV in ihrer jeweils gültigen Fassung zum Vertragsbestandteil erklärt. In § 9 Abs. 1 sieht der Vertrag eine Erstlaufzeit bis 30. Juni 1989 vor, die sich um jeweils zwei Jahre verlängert, wenn er nicht spätestens neun Monate vor Ablauf gekündigt wird. § 10 Abs. 1 des Vertrags bestimmt zudem:

Die Bedingungen dieses Versorgungsverhältnisses können seitens der E. nach Maßgabe der AVBFernwärmeV durch öffentliche Bekanntgabe gem. den §§ 1 Abs. 4 und 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV geändert werden.

Mit Rundschreiben vom 21. September 2015 (Anlage K 1), das auch der Kunde M. H. erhielt, kündigte die Beklagte ab 1. Oktober 2015 ein neues Preissystem an. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

Gemäß § 4 Abs. 2 der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme" (AVBFernwärmeV), die Bestandteil des zwischen Ihnen und der E. bestehenden Wärmelieferverhältnisses ist, können allgemeine Versorgungsbedingungen durch öffentliche Bekanntgabe wirksam geändert werden. Zu den allgemeinen Versorgungsbedingungen gehört u.a. auch das Preissystem bzw. die Preisänderungsregelung. Das neue Preissystem wird nach der öffentlichen Bekanntmachung zum 01.10.2015 in Kraft treten.

Das neue Preissystem, das unter anderem die Preisliste und die Preisänderungsregelung betraf, wurde noch im September 2015 in der "O. Post" bekanntgegeben. Durch die neue Preisliste änderte sich sowohl der Grund- als auch der Verbrauchspreis. Beim Kunden M. H. führte dies bei gleicher Jahresleistung zu einer Preiserhöhung von 11,3%.

Auf die nach erfolgloser Abmahnung erhobene Klage hat das Landgericht (LG Darmstadt, Urteil vom 5. Oktober 2017 - 15 O 111/16, CuR 2017, 161) die Beklagte antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern den Eindruck zu erwecken, dass in laufenden Wärmelieferungsverträgen einseitig durch die Beklagte eine Änderung der Preisänderungsregelung vorgenommen werden kann, wenn dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben.

Außerdem hat das Landgericht die Beklagte zur Versendung eines Berichtigungsschreibens und zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen verurteilt.

Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt, Urteil vom 21. März 2019 - 6 U 190/17, GRUR-RR 2019, 440 = WRP 2019, 912 ). Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren relevant - ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, da das beanstandete Schreiben unwahre Angaben über die Rechte des Verbrauchers enthalte, die auch geeignet seien, die geschäftliche Entscheidung der angeschriebenen Fernwärmekunden zu beeinflussen.

Die Beklagte erwecke mit dem Schreiben bei ihren Kunden den Eindruck, zu der vorgenommenen einseitigen Änderung der bisher bestehenden Preisänderungsregelung befugt zu sein. Diese Angabe sei unzutreffend, weil die Beklagte unter den gegebenen Voraussetzungen zu einer solchen einseitigen Änderung nicht befugt gewesen sei. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe im Urteil vom 19. Juli 2017 ( VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 2000 Rn. 57) ausgeführt, dass Ansprüchen des Versorgers aus einem Fernwärmebezugsvertrag eine geänderte Preisänderungsregelung nur dann zugrunde gelegt werden könne, wenn diese gemäß §§ 145 ff. BGB durch aufeinander bezogene Willenserklärungen der Parteien Vertragsbestandteil geworden sei und - sollte dies der Fall sein - auch inhaltlich den Anforderungen des § 24 AVBFernwärmeV gerecht werde. Eine Befugnis zur einseitigen Änderung einer Preisänderungsregelung der Beklagten ergebe sich weder aus § 4 Abs. 2 oder § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV noch aus den mit ihren Kunden abgeschlossenen Versorgungsverträgen, da eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelung, die eine solche Änderung in das Belieben der Beklagten stellte, der Inhaltskontrolle nicht standhielte. Es liege auch kein Fall des § 315 BGB oder der ergänzenden Vertragsauslegung vor.

Die durch das Schreiben der Beklagten hervorgerufene Fehlvorstellung sei geeignet, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen. Das Schreiben könne ihn veranlassen, nicht gerechtfertigte Preisänderungen auf Grundlage der neuen Preisänderungsregelung hinzunehmen. Auch in der Nichtausübung eines vertraglichen Rechts liege eine geschäftliche Entscheidung.

B. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.

I. Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit müssen die Parteien allerdings zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - I ZR 44/19, GRUR 2020, 307 Rn. 11 f. = WRP 2020, 314 - Sonntagsverkauf von Backwaren, mwN). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Frage, ob ein Fernwärmeversorgungsunternehmen zur einseitigen Änderung einer Preisänderungsregelung befugt sei, könne sich in einer Vielzahl künftiger Fälle stellen und erscheine höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Damit hat es lediglich den Grund für die Revisionszulassung angegeben, ohne das Rechtsmittel zu beschränken.

II. Die Revision ist begründet. Das Schreiben der Beklagten vom 21. September 2015 stellt keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG dar, weil die vom Kläger beanstandete Äußerung als Rechtsansicht und nicht als Feststellung zu verstehen ist. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung (§ 8 Abs. 1 UWG ) sowie Zahlung von Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 UWG ) bestehen daher nicht.

1. Die Klage ist allerdings zulässig.

a) Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG für die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung nach § 8 Abs. 1 UWG klagebefugt. Hiergegen erhebt die Revision keine Einwände.

b) Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ). Zwar ist ein Antrag, der dem Gegner verbieten soll, einen bestimmten Eindruck zu erwecken, im Regelfall zu unbestimmt; er kann jedoch durch Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform präzisiert werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1961 - I ZR 152/59, GRUR 1962, 310 , 313 - Gründerbildnis [insoweit nicht in BGHZ 36, 252 abgedruckt]; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG , 38. Aufl., § 12 Rn. 2.39). Eine solche Präzisierung ist im Streitfall erfolgt. Die Formulierung "wenn dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben" stellt hinreichend klar, dass der Kläger eine Äußerung der Beklagten im Schreiben vom 21. September 2015 angreift, mit der sie aus seiner Sicht eine Befugnis zur einseitigen Änderung der Preisänderungsregelung behauptet hat.

c) Der Klage fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

aa) Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses stellt einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel dar. Die Frage, ob für die Inanspruchnahme eines Gerichts ein rechtlich schutzwürdiges Interesse besteht, ist daher auch in der Revisionsinstanz unabhängig davon zu prüfen, ob der Beklagte eine entsprechende Rüge erhoben hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 128/11, GRUR 2013, 647 Rn. 11 = WRP 2013, 770 - Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss, mwN).

bb) Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt allgemein, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Jedoch haben Rechtsuchende grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte ihr Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden. Nur unter ganz besonderen Umständen kann ihnen der Zugang zu einer sachlichen Prüfung durch die Gerichte verwehrt werden (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 58/16, GRUR 2017, 1236 Rn. 37 = WRP 2017, 1488 - Sicherung der Drittauskunft, mwN).

(1) Solche besonderen Umstände liegen regelmäßig vor, wenn mit einer Klage die Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen begehrt wird, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Die Relevanz des Vorbringens soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden. Dies gilt grundsätzlich auch bei Äußerungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren, durch die Rechte von am Verfahren beteiligten Dritten betroffen werden, wenn die Äußerungen in einem engen Bezug zum Verfahren stehen. Kann sich der Dritte in dem betreffenden Verfahren nicht gegen die Äußerungen wehren, ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen allerdings besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte die Äußerung hinnehmen muss (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 14 bis 16 = WRP 2013, 327 - Honorarkürzung; BGH, GRUR 2013, 647 Rn. 12 bis 13; BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16, GRUR 2018 Rn. 16 bis 18; Urteil vom 9. Oktober 2018 - KZR 47/15, GRUR 2018, 1277 Rn. 14 bis 17 = WRP 2019, 215 - PC mit Festplatte II).

(2) Eine differenzierte Betrachtung ist geboten, wenn die Klage auf Unterlassung von Äußerungen gerichtet ist, die zwar außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens erfolgt sind, aber mit einem solchen in einem Zusammenhang stehen. Es reicht für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht aus, dass eine außergerichtliche Auseinandersetzung - wie stets - in eine gerichtliche Auseinandersetzung münden kann (vgl. Koch, WRP 2019, 1259 , 1264). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt in diesen Fällen vielmehr nur dann, wenn die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage auf eine Beschränkung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Gegners gerichtet ist, die im Falle des Obsiegens in dem nachfolgenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahren fortwirkte. Der Senat hat eine fortwirkende Beschränkung in diesem Sinne angenommen, wenn einem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer mit der Unterlassungsklage eine Regulierungspraxis verboten werden soll, bei der er Sachverständigenhonorare ohne auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Begründung mit einem Standardschreiben an die gegnerischen Unfallgeschädigten kürzt. Hierbei hat sich der Senat insbesondere auf die Erwägung gestützt, dass die Verpflichtung des Versicherers nach § 100 VVG die außergerichtliche und die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Dritter umfasst (BGH, GRUR 2013, 305 Rn. 21 - Honorarkürzung). Ebenso kann die Abgabe einer Gestaltungserklärung - wie zum Beispiel einer Kündigung - nicht mit einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage unterbunden werden, da dies zu einer Beschränkung der außergerichtlichen Rechtsverfolgung oder -verteidigung führte, die in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren fortwirkte.

Das Rechtschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage fehlt jedoch nicht, soweit mit ihr nicht die Rechtsverfolgung oder verteidigung an sich, sondern lediglich Ausführungen zu ihrer Begründung angegriffen werden. Hinsichtlich solcher Ausführungen muss eine Prüfung am Maßstab des Irreführungsverbots möglich sein, weil sie geeignet sind, die geschäftliche Entscheidung der Gegenseite zu beeinflussen, ob sie sich gegen die Rechtsverfolgung oder -verteidigung zur Wehr setzt oder diese hinnimmt. Bei an Verbraucherinnen und Verbraucher gerichteten Äußerungen muss ein Rechtsschutzbedürfnis in dieser Konstellation bereits deswegen angenommen werden, weil sonst der von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG bezweckte Schutz vor zur Täuschung geeigneten Angaben unterlaufen würde.

cc) Nach diesen Grundsätzen ist das Rechtsschutzbedürfnis im Streitfall zu bejahen. Die Beklagte hat das Schreiben vom 21. September 2015 nicht innerhalb, sondern außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens an ihre Kunden versandt. Die Unterlassungsklage des Klägers ist nicht unmittelbar auf ein Verbot der Rechtsverfolgung der Beklagten - hier der Änderung der Preisanpassungsklausel - gerichtet. Angegriffen wird vielmehr die Darstellung der Beklagten im Schreiben vom 21. September 2015, diese Änderung dürfe aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV von ihr einseitig durch öffentliche Bekanntgabe vorgenommen werden.

2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegriffene Äußerung der Beklagten stelle eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG dar, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsantrag ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17, GRUR 2019, 754 Rn. 10 = WRP 2019, 883 - Prämiensparverträge). Mit dem auf die Versendung von Berichtigungsschreiben gerichteten Antrag macht der Kläger zudem einen Beseitigungsanspruch geltend. Dieser knüpft an einen fortdauernden Störungszustand an und setzt daher ebenfalls die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Beeinträchtigung sowohl zum Zeitpunkt ihres Eintritts als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz voraus (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, GRUR 2018, 423 Rn. 25 = WRP 2018, 436 - Klauselersetzung; BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 11 - Prämiensparverträge). Demgegenüber ist für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Recht maßgeblich (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2019, 754 Rn. 12 - Prämiensparverträge).

Nach der Versendung des vom Kläger beanstandeten Schreibens vom 21. September 2015 ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung zum 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2158) novelliert worden. Durch die dabei erfolgte Einfügung der dem Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken entsprechenden Relevanzklausel in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG hat sich die Rechtslage nicht geändert (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 53/16, GRUR 2018, 320 Rn. 16 = WRP 2018, 328 - Festzins Plus; BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 13 - Prämiensparverträge).

b) Zutreffend hat das Berufungsgericht seine Prüfung auf die Frage beschränkt, ob die Beklagte befugt ist, Preisänderungsregelungen in bestehenden Versorgungsverträgen - wie mit dem beanstandeten Schreiben vom 21. September 2015 (Anlage K 1) geschehen - einseitig zu ändern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 18 - Biomineralwasser). In Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, ist in dieser der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGHZ 194, 314 Rn. 24 - Biomineralwasser). Danach ist das von der Beklagten verfasste Schreiben vom 21. September 2015 vorliegend als der den Streitgegenstand bestimmende Lebenssachverhalt anzusehen. Durch seinen Antrag hat der Kläger sein Klageziel allerdings ausdrücklich auf die aus seiner Sicht in dem Schreiben zum Ausdruck kommende Behauptung der Beklagten beschränkt, einseitig zur Änderung der Preisänderungsregelung in laufenden Wärmelieferungsverträgen befugt zu sein. Dieses Verständnis wird gestützt durch die Klagebegründung, mit der der Kläger einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 7 UWG gerügt hat.

c) Die Würdigung des Berufungsgerichts, die beanstandete Äußerung der Beklagten stelle eine unwahre Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG dar, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es handelt sich darüber hinaus auch nicht um eine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG .

aa) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über - nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält (Fall 2). Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, enthält. Die Person, Eigenschaften oder Rechte - einschließlich der des geistigen Eigentums - und der Umfang von Verpflichtungen des Unternehmers fallen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 3 UWG unter die zur Täuschung geeigneten Angaben, die Rechte des Verbrauchers nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 7 UWG .

bb) Das Schreiben der Beklagten vom 21. September 2015 ist eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG .

(1) Dem Begriff der geschäftlichen Handlung unterfällt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG auch das Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Unternehmens nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Durchführung eines Vertrags über Waren objektiv zusammenhängt. Das Merkmal des objektiven Zusammenhangs ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung auf die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer gerichtet ist. Eine geschäftliche Handlung kann auch in einem Verhalten liegen, das sich auf die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 Rn. 17 f. und 26 = WRP 2013, 1183 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 13 - Prämiensparverträge).

(2) Danach liegt im Streitfall eine geschäftliche Handlung vor. Die Beklagte hat das Schreiben vom 21. September 2015 im eigenen Geschäftsinteresse an ihre Fernwärmekunden versandt. Es besteht auch ein objektiver Zusammenhang zur weiteren Durchführung der bestehenden Fernwärmelieferungsverträge. Das Schreiben ist geeignet und bestimmt, sich auf die geschäftliche Entscheidung der Verbraucher auszuwirken, ob sie künftige Preiserhöhungen aufgrund der neuen Preisänderungsklausel akzeptieren oder ihnen entgegentreten.

cc) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete Äußerung sei eine unwahre Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG .

(1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das beanstandete Schreiben enthalte unwahre Angaben im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG über die Rechte des Verbrauchers, die auch geeignet seien, die geschäftliche Entscheidung der angeschriebenen Fernwärmekunden zu beeinflussen. Die Beklagte erwecke bei ihren Kunden den Eindruck, zu der vorgenommenen einseitigen Änderung der bisher bestehenden Preisänderungsregelung befugt zu sein. Hierbei handele es sich um eine Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG , weil die damit verbundene Aussage über die vertragliche Situation des angeschriebenen Verbrauchers einer Überprüfung auf ihre sachliche Richtigkeit zugänglich sei. Dies gelte unabhängig davon, ob die insoweit zu überprüfende Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen sei und in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beantwortet werde. Es bestehe kein Anlass, Aussagen über die Rechtslage anders zu bewerten als Aussagen über tatsächliche Verhältnisse, deren Richtigkeit ebenfalls fachlich umstritten sein könne. Die in dem Schreiben enthaltene Angabe sei unzutreffend, weil die Beklagte unter den gegebenen Voraussetzungen zu einer einseitigen Änderung der in den Versorgungsverträgen enthaltenen Preisänderungsklausel nicht befugt gewesen sei.

(2) Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die angegriffene Äußerung der Beklagten eine Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG enthält. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG , nach dem der Begriff "Angabe" mit dem Begriff "Information" gleichzusetzen ist. Somit kann jede Geschäftshandlung mit Informationsgehalt eine Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG sein (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 28 - Prämiensparverträge). Diese Voraussetzung ist bei dem Schreiben der Beklagten vom 21. September 2015 erfüllt.

(3) Jedoch ist die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete Äußerung der Beklagten stelle eine unwahre Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG dar, nicht frei von Rechtsfehlern.

Wahr oder unwahr können nur Tatsachenbehauptungen sein, über die Beweis erhoben werden kann. Rechtsansichten sind im Grundsatz jedoch Meinungsäußerungen, die einer solchen Überprüfung nicht zugänglich sind (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 27 - Prämiensparverträge). Dies folgt schon daraus, dass in die Subsumtion eines Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen regelmäßig auch Elemente wertender Betrachtung einfließen. Jedoch können Äußerungen zur Rechtslage auch Tatsachenbehauptungen enthalten. Dies betrifft zum einen den Sachverhalt, der im Rahmen einer Äußerung zur Rechtslage mitgeteilt wird. Zum anderen kann - zumindest in eindeutigen Fällen - auch die Behauptung, eine Rechtsfrage sei in einer bestimmten Weise durch Rechtsnormen geregelt oder von der Rechtsprechung entschieden, eine durch Beweiserhebung überprüfbare Tatsachenbehauptung darstellen (vgl. Koch, WRP 2019, 1259 , 1261).

Nach diesem Maßstab kann die angegriffene Passage im Schreiben der Beklagten vom 21. September 2015 mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht als Tatsachenbehauptung gewertet werden. Die Beklagte hat den in Rede stehenden § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV in ihrem Schreiben zwar verändert dargestellt. Während die Vorschrift bestimmt, dass Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden, hat die Beklagte den Inhalt der Vorschrift so wiedergegeben, dass allgemeine Versorgungsbedingungen durch öffentliche Bekanntgabe wirksam geändert werden könnten. Hierauf hat das Berufungsgericht jedoch nicht abgestellt, sondern es als maßgeblich angesehen, dass die Beklagte aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV eine Befugnis zur einseitigen Änderung von Versorgungsbedingungen hergeleitet hat. Die so verstandene Äußerung der Beklagten stellt sich jedoch nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Rechtsansicht dar. Auf eine höchstrichterlich geklärte Rechtslage hat sich die Beklagte hierbei nicht berufen. Andererseits handelt es sich auch nicht um eine Äußerung entgegen einer eindeutig geklärten höchstrichterlichen Rechtslage. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2017 (NJW-RR 2017, 2000 ) kann nicht als eindeutige Klärung der Rechtslage angesehen werden, weil die relevante Passage (Rn. 57) sich nicht in den tragenden Entscheidungsgründen, sondern in den Hinweisen für das weitere Verfahren befindet, und die relevante Rechtsfrage nur indirekt behandelt.

dd) Die beanstandete Äußerung der Beklagten stellt auch keine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UWG dar.

(1) Zu den sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG zählen nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Meinungsäußerungen. Das ergibt sich aus der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG , die der Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG dient. Danach kann der zweite Fall des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG grundsätzlich auch Angaben erfassen, die - wie Meinungsäußerungen -zwar nicht wahr oder unwahr sein können, gleichwohl aber zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sind (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 25 bis 29 - Prämiensparverträge).

Aussagen über die Rechtslage werden allerdings nur in bestimmten Fällen von § 5 Abs. 1 UWG erfasst. Dabei ist entscheidend, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung, auffasst (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 30 - Prämiensparverträge, mwN). Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung. Dass eine solche Äußerung nicht dem Irreführungstatbestand unterfällt, folgt ferner aus der Überlegung, dass es dem Unternehmer bei der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung unbenommen bleiben muss, eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten. Ob diese Rechtsansicht richtig ist, kann nicht im Wettbewerbsprozess, sondern muss in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 31 - Prämiensparverträge, mwN). Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 - Prämiensparverträge, mwN). Ebenso ist eine objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unternehmers, die er auf eine ausdrückliche Nachfrage des Verbrauchers erteilt, zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers geeignet, weil sie ihn daran hindert, eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 40 = WRP 2015, 698 - UPC; BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 - Prämiensparverträge).

(2) Der Streitfall betrifft eine geschäftliche Handlung, die sich den in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG aufgeführten Bezugspunkten einer Irreführung zuordnen lässt. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie von der Revision geltend gemacht - die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 2 UWG genannten Lieferbedingungen, die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 3 UWG aufgeführten Rechte des Unternehmers oder - wie vom Berufungsgericht angenommen - die unter § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 7 UWG fallenden Rechte des Verbrauchers einschlägig sind.

Gegen eine Zuordnung zur Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 2 UWG spricht zum einen, dass die Anwendbarkeit des Merkmals "Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleitung erbracht wird" auf Verhältnisse zwischen Unternehmern und Verbrauchern aufgrund der insoweit fehlenden unionsrechtlichen Grundlage fraglich ist (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5 Rn. 3.188, 8.2 und 8.4; Weidert in Harte/Henning, UWG , 5. Aufl., § 5 D. Rn. 98; aA Großkomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 780). Zum anderen werden auch die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 2 UWG genannten Merkmale "Preis" sowie "Art und Weise der Preisberechnung", die ihre unionsrechtliche Grundlage in Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG haben, durch die von der Beklagten behauptete einseitige Befugnis zur Änderung der Preisänderungsregelung nicht direkt betroffen. Insbesondere führt erst die Ausübung dieser Regelung aufgrund der in ihr enthaltenen Berechnungsformel zu einer Änderung des Preises.

Soweit die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 3 und Nr. 7 UWG aufgeführten Umstände gegeneinander abzugrenzen sind, liegt es nahe, den Schwerpunkt der Äußerung der Beklagten bei den in § 5 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 Nr. 3 UWG genannten Rechten des Unternehmers zu sehen. Es ist nicht erkennbar, dass diese Vorschrift, mit der hauptsächlich Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2005/29/EG umgesetzt wird, auf absolute Rechte beschränkt ist und nicht auch Rechte innerhalb von vertraglichen Sonderbeziehungen einschließt. Für eine Erstreckung auf Rechte in vertraglichen Sonderbeziehungen spricht auch das spiegelbildliche, ebenfalls in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 3 UWG genannte Merkmal "Umfang von Verpflichtungen", das der Gesetzgeber auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG in die Vorschrift aufgenommen hat (vgl. hierzu auch Weidert in Harte/Henning aaO § 5 Rn. E. 95; Peifer in Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG , 3. Aufl., § 5 Rn. 840).

(3) Nach den genannten Grundsätzen stellt die beanstandete Äußerung der Beklagten im Schreiben vom 21. September 2015 keine zur Täuschung geeignete Angabe dar.

Das für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Urteil des Bundesgerichtshofs (GRUR 2019, 754 - Prämiensparverträge) ist nach dem Berufungsurteil ergangen, so dass das Berufungsgericht seine Prüfung noch nicht auf die daraus folgenden Rechtsfragen erstrecken konnte. Es hat insbesondere keine Feststellungen dazu getroffen, ob die von der Beklagten angeschriebenen Verbraucherinnen und Verbraucher das beanstandete Schreiben vom 21. September 2015 nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung einer eindeutigen Rechtslage verstanden haben.

Die für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses erforderlichen Feststellungen kann der erkennende Senat anhand des unstreitigen Sachverhalts selbst treffen (vgl. BGH, GRUR 2018, 320 Rn. 21 - Festzins Plus, mwN; BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17, GRUR 2019, 631 Rn. 77 = WRP 2019, 736 - Das beste Netz). Maßgeblich ist hierfür der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 21. September 2015. Dass weitere, außerhalb dieses Schreibens liegende Umstände von Bedeutung sein könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Ermittlung des Verkehrsverständnisses selbst ist keine Tatsachenfeststellung, sondern beruht auf der Anwendung speziellen Erfahrungswissens (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 34/12, GRUR 2014, 1211 Rn. 19 = WRP 2014, 1447 - Runes of Magic II, mwN).

Danach handelt es sich bei der Äußerung der Beklagten, allgemeine Versorgungsbedingungen einschließlich der Preisänderungsregelung könnten durch öffentliche Bekanntgabe wirksam geändert werden, um eine Rechtsansicht. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher ist erkennbar, dass die Beklagte diese Rechtsansicht im Rahmen einer Rechtsverfolgung geäußert hat. Formulierungen, die ihnen die Eindeutigkeit der dargestellten Rechtslage suggerieren sollen, sind in dem Schreiben nicht enthalten. Einen ausdrücklichen Hinweis, dass es sich lediglich um die eigene Rechtsauffassung handelt, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht verlangt (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 34 - Prämiensparverträge, mwN). Hieran ist festzuhalten, weil ein solches Erfordernis zu einer ausufernden wettbewerbsrechtlichen Kontrolle von Rechtsansichten außerhalb des von ihnen betroffenen Rechtsverhältnisses führen würde (vgl. Rn. 42).

Erkennbar handelt es sich bei dem Schreiben vom 21. September 2015 auch nicht um eine Auskunft der Beklagten, die sie auf eine ausdrückliche Nachfrage eines Verbrauchers erteilt hat, sondern um ein von ihr aus eigener Initiative versandtes Schreiben.

3. Da die vom Kläger beanstandete Äußerung der Beklagten keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG darstellt, kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die von der Beklagten geäußerte Rechtsansicht zutreffend ist, nicht mehr an.

C. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO ). Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 23. April 2020

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 111/16
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 190/17