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BGH - Entscheidung vom 03.03.2020

XI ZR 279/19

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 03.03.2020 - Aktenzeichen XI ZR 279/19

DRsp Nr. 2020/8462

Aussetzung des Verfahrens auf Antrag i.R.e. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (hier: Gestaltung der Widerrufsinformation für das Anlaufen der Widerrufsfrist)

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Mai 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Der Senat hat mehrfach - auch unter Berücksichtigung der Argumentation des Landgerichts Saarbrücken in seinen Beschlüssen vom 17. Januar 2019 (WM 2019, 1444 ff.) und vom 27. Februar 2019 ( 1 O 176/18, juris) - dazu Stellung genommen, dass und warum eine wie von der Klägerin zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gestaltete Widerrufsinformation klar und verständlich ist und dass und warum es eines Vorgehens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht bedarf (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 16 ff.; Senatsbeschlüsse vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 ff. und vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17, juris Rn. 16 f.). Argumente, die dem Senat Anlass geben könnten, von dieser Position abzurücken und die Revision aufgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanz: LG München I, vom 28.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 16394/17
Vorinstanz: OLG München, vom 06.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 2305/18