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BGH - Entscheidung vom 18.02.2020

XI ZR 142/19

Normen:
BGB a.F. § 355 Abs. 4 S. 1
BGB a.F. § 495 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.02.2020 - Aktenzeichen XI ZR 142/19

DRsp Nr. 2020/8501

Aussetzung des Verfahrens auf Antrag i.R.d. Widerrufsrechts der abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträge

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 5. März 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Der Senat hat mehrfach - auch unter Berücksichtigung der Argumentation des Landgerichts Saarbrücken in seinen Beschlüssen vom 17. Januar 2019 (WM 2019, 1444 ff.) und vom 27. Februar 2019 ( 1 O 176/18, juris) - dazu Stellung genommen, dass und warum eine wie von der Beklagten zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gestaltete Widerrufsinformation klar und verständlich ist und dass und warum es eines Vorgehens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht bedarf (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 16 ff.; Senatsbeschlüsse vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 ff., vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17, juris Rn. 16 f., vom 12. November 2019 - XI ZR 74/19 und - XI ZR 88/19, jeweils juris, sowie vom 4. Februar 2020 - XI ZR 175/19, n.n.v.).

Das Widerrufsrecht des Klägers wäre selbst dann spätestens Anfang Januar 2011 erloschen, wenn dem Kläger eine (vertragliche) Pflichtangabe zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nicht erteilt worden wäre. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 19. März 2019 ( XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 19) näher dargelegt, dass nach § 495 Abs. 2 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 29. Juli 2010 geltenden Fassung § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung auf zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 29. Juli 2010 geschlossene Verbraucherdarlehensverträge anwendbar war, dem zufolge das Widerrufsrecht "spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss" erlosch. Der Darlehensvertrag der Parteien datiert vom 14. Juli 2010.

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde moniert, die Beklagte habe unter 3.9.2. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Angaben dazu gemacht, in welcher Form der Darlehensgeber außerordentlich kündigen könne, übersieht sie im Übrigen, dass sich Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der auf den Immobiliardarlehensvertrag der Parteien nicht anwendbaren Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates und die diese Regelung umsetzende Vorschrift des nationalen Rechts nicht auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung beziehen (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 38 f., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Da die Beklagte es zu ihren Lasten lediglich übernommen hat, die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EG- BGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form zu erteilen (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 22), war sie zur Unterrichtung über etwaige Formvorgaben für eine außerordentliche Kündigung des Darlehensgebers auch vertraglich nicht verpflichtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 155.000 €.

Normenkette:

BGB a.F. § 355 Abs. 4 S. 1; BGB a.F. § 495 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 95/15
Vorinstanz: KG, vom 05.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 96/16