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BGH - Entscheidung vom 24.04.2020

AnwSt (B) 1/20

Normen:
BRAO § 145 Abs. 3 S. 3

BGH, Beschluss vom 24.04.2020 - Aktenzeichen AnwSt (B) 1/20

DRsp Nr. 2020/7918

Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Zweckgebundenheit der eingezahlten Gelder

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte.

Die in der Beschwerdeschrift angeführte Frage der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "zweckgebunden zur Auszahlung an andere" in § 4 Abs. 3 BORA , konkret "in welcher Weise an einen Rechtsanwalt gezahlte Geldbeträge den Status einer Zweckgebundenheit im Sinne des § 4 Abs. 3 BORA erlangen", ist bereits nicht hinreichend bestimmt, darüber hinaus aber auch nicht entscheidungserheblich. Der Anwaltsgerichtshof hat ausdrücklich offengelassen, ob die vom S. auf dem Anderkonto des Beschwerdeführers eingezahlten Gelder zweckgebunden waren und der Beschwerdeführer daher mit seiner Verrechnung mit eigenen Honorarforderungen gegen § 4 Abs. 3 BORA verstoßen hat. Er hat seine Entscheidung vielmehr unabhängig davon auf einen Verstoß des Beschwerdeführers gegen die Grundpflichten nach § 43a Abs. 5 BRAO gestützt, da die vom Beschwerdeführer aufgerechnete Honorarforderung noch nicht fällig (§ 8 Abs. 1 RVG ) und einforderbar (§ 10 Abs. 1 RVG ) gewesen sei. Ob es sich bei den vom S. auf das Anderkonto gezahlten Beträgen um zweckgebundene Fremdgelder handelte, ist dafür ohne Belang. Die diesbezüglichen, im Konjunktiv gehaltenen "ergänzenden" Ausführungen im Urteil des Anwaltsgerichtshofs sind ersichtlich lediglich nicht tragende Hilfserwägungen.

Grundsätzliche Rechtsfragen oder Fragen des anwaltlichen Berufsrechts im Zusammenhang mit dem vom Anwaltsgerichtshof angenommenen Verstoß gegen § 43a Abs. 5 BRAO durch Aufrechnung mit eigenen Honorarforderungen vor deren Fälligkeit und Einforderbarkeit werden von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht und wirft der Fall auch nicht auf. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargelegt.

Vorinstanz: AnwG Dresden, vom 25.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen II 3/15
Vorinstanz: AnwGH Sachsen, vom 11.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 3/18 (I)