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BGH - Entscheidung vom 19.11.2020

IX ZR 210/19

Normen:
InsO § 88
InsO § 88
BGB § 816 Abs. 2
ZPO § 829 Abs. 2 S. 1
ZPO § 836 Abs. 2
InsO § 88

Fundstellen:
DB 2021, 51
DZWIR 2021, 352
MDR 2021, 193
NJW-RR 2021, 238
NZI 2021, 125
WM 2020, 2428
ZIP 2021, 96
ZVI 2021, 10

BGH, Urteil vom 19.11.2020 - Aktenzeichen IX ZR 210/19

DRsp Nr. 2020/18377

Aufleben des Pfändungspfandrechts mit der Freigabe der gepfändeten Forderung oder mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens; Notwendigkeit einer erneuten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner

Ein mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pfändungsschuldners schwebend unwirksam gewordenes Pfändungspfandrecht lebt dann, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben worden ist, mit der Freigabe der gepfändeten Forderung oder mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder auf, ohne dass es einer erneuten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner bedarf.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der die Berufung zurückweisende Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Juni 2019, das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. April 2018 und das Versäumnisurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. März 2017 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 auf Zahlung von 87.514 € betreffen.

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 87.514 € zu zahlen.

Die Klägerin trägt die Kosten, die durch ihre Säumnis entstanden sind. Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu drei Viertel und die Beklagte zu 2 zu einem Viertel. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 erster und zweiter Instanz. Die Beklagte zu 2 trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster und zweiter Instanz. Im Übrigen tragen die Parteien ihre in erster und zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, die bis zur Zulassung der Revision entstanden sind, tragen die Klägerin zu drei Viertel und die Beklagte zu 2 zu einem Viertel. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 bis zur Zulassung der Revision. Die Beklagte zu 2 trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin bis zur Zulassung der Revision. Im Übrigen tragen die Parteien ihre bis zur Zulassung der Revision entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt vom Zeitpunkt der Zulassung an die Beklagte zu 2.

Normenkette:

BGB § 816 Abs. 2 ; ZPO § 829 Abs. 2 S. 1; ZPO § 836 Abs. 2 ; InsO § 88 ;

Tatbestand

Der frühere Beklagte zu 1 (fortan nur: Beklagter zu 1) wurde im Jahre 2004 in Frankreich zur Zahlung von 250.000 € und weiteren 10.000 € an die Klägerin verurteilt. Er hatte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2004 wurde das Urteil für im Inland vollstreckbar erklärt. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 blieb erfolglos. Am 5. Juni 2006 verpfändete der Beklagte zu 1 seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung zur Sicherung eines von der Klägerin bestrittenen Darlehens in Höhe von 43.865,25 € an die Beklagte zu 2. Die Verpfändung wurde dem Versicherer angezeigt. Am 4. Oktober 2006 beantragte die Klägerin einen die Ansprüche des Beklagten zu 1 aus der Lebensversicherung betreffenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Ein entsprechender Beschluss wurde erlassen und dem Versicherer am 15. oder 16. November 2006 zugestellt. Am 1. Dezember 2006 beantragte der Beklagte zu 1 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das Insolvenzverfahren wurde am 17. Januar 2007 eröffnet. Die Klägerin meldete unter anderem die Forderung aus dem in Frankreich ergangenen Urteil zur Tabelle an, welche sie als eine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bezeichnete. Die Beklagte zu 2 meldete ihre vermeintliche Darlehensforderung in Höhe von 44.487,04 € zur Tabelle an. Die Treuhänderin gab die Ansprüche aus der Lebensversicherung frei. Die von der Klägerin ausgebrachte Pfändung dieser Ansprüche hielt die Treuhänderin im Hinblick auf § 88 InsO für wirkungslos. Das Insolvenzverfahren wurde am 13. Januar 2011 aufgehoben. Am 20. März 2013 wurde dem Beklagten zu 1 Restschuldbefreiung erteilt.

Am 1. November 2015 endete die Versicherungsdauer der stets fortgeführten Lebensversicherung des Beklagten zu 1. Unter dem 7. November 2015 schrieb die Beklagte zu 2 an den Versicherer, sie habe keine Forderungen mehr gegen den Beklagten zu 1. Die Versicherungssumme von 87.514 € möge daher an den Beklagten zu 1 ausgezahlt werden. Am 3. Februar 2016 und nochmals am 31. Januar 2017 trat der Beklagte zu 1 seine Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Beklagte zu 2 ab. Die Beklagte zu 2 klagte als Pfandgläubigerin und aus abgetretenem Recht des Beklagten zu 1 gegen den Versicherer auf Auszahlung der Versicherungssumme. Die Klage hatte Erfolg, soweit sie auf die Abtretung gestützt worden war.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die beiden Beklagten zunächst auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die Lebensversicherung in Anspruch genommen. Hilfsweise hat sie beantragt, beide Beklagte zu verurteilen, als Gesamtschuldner 87.514 € an sie zu zahlen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Senat hat die Revision hinsichtlich des Zahlungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 zugelassen. Diesen Anspruch verfolgt die Klägerin weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat im Umfang ihrer Zulassung Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit jetzt noch von Interesse, ausgeführt: Die Pfändung der Ansprüche aus der Lebensversicherung durch die Klägerin sei gemäß § 88 InsO wirkungslos geblieben, weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag zugestellt worden sei. Ein durch die Pfändung etwa begründetes Sicherungsrecht sei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen. Weder die Freigabe der Ansprüche noch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens habe das Pfändungspfandrecht wieder aufleben lassen, weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht erneut zugestellt worden sei.

II.

Die Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Grundlage des Begehrens der Klägerin ist § 816 Abs. 2 BGB . Nach dieser Vorschrift ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet, wenn an ihn eine Leistung bewirkt worden ist, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts hier erfüllt.

1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist die Versicherungssumme an die Beklagte zu 2 ausgezahlt worden. Von diesem Sachverhalt hat der Senat auszugehen (§ 559 Abs. 2 ZPO ).

2. Der Klägerin stand aufgrund der am 15. oder 16. November 2006 gemäß § 829 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO durch Zustellung an den Versicherer wirksam gewordenen Pfändung ein Pfändungspfandrecht am Anspruch auf die Ablaufleistung zu, welches etwaigen Rechten der Beklagten zu 2 hieran vorging.

a) Die Klägerin hat die Ansprüche des Beklagten zu 1 aus der Lebensversicherung gemäß §§ 829 , 835 ZPO wirksam gepfändet. Gemäß § 829 Abs. 3 ZPO ist die Pfändung mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Versicherer wirksam geworden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hat dieses Pfändungspfandrecht mit der Freigabe der gepfändeten Forderung durch die Treuhänderin wieder volle Wirksamkeit erlangt, ohne dass eine erneute Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erforderlich gewesen wäre.

aa) Nach § 88 InsO in der hier anwendbaren Fassung vom 5. Oktober 1994 wird eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam, welche ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag durch Zwangsvollstreckung erlangt hat. Wie sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, gilt die Unwirksamkeit nicht nur im Verhältnis zu den übrigen Insolvenzgläubigern, sondern absolut (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 10 ff; vom 21. September 2017 - IX ZR 40/17, WM 2017, 2037 Rn. 14). Die Unwirksamkeit ist jedoch schwebend, gilt also nur so lange, als dies für die Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich ist (grundlegend Kreft in Festschrift Gero Fischer, 2008, S. 297, 303 ff). Sie erfasst die materiell-rechtliche Wirkung der Pfändung, mithin das Pfändungspfandrecht, nicht die Verstrickung.

Die Verstrickung besteht fort, wenn die sie begründende Vollstreckungshandlung nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben wird (vgl. im einzelnen BGH, Urteil vom 21. September 2017, aaO Rn. 16 ff). Dies folgt zum einen aus § 836 Abs. 2 ZPO . Gemäß § 836 Abs. 2 ZPO gilt der Überweisungsbeschluss, auch wenn er zu Unrecht erlassen worden ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt. Dies ist zum Schutz des Drittschuldners auch im Insolvenzverfahren erforderlich, weil die Frage, ob es sich tatsächlich um eine Vollstreckungsmaßnahme eines einzelnen Insolvenzgläubigers und eine Vollstreckung in die Insolvenzmasse handelt, im Einzelfall Zweifel aufwerfen kann. Da § 88 InsO nur bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen verbietet, ist es für den an der Vollstreckung nicht beteiligten Drittschuldner erforderlich, auf rechtssichere Weise Gewissheit zu erhalten, ob die gepfändete Forderung noch der Verstrickung unterliegt oder nicht. Zum anderen ist es zum Schutz des pfändenden Gläubigers vor unzumutbaren Eingriffen erforderlich, die durch die Pfändung bewirkte öffentlich-rechtliche Verstrickung nicht weiter als erforderlich zu begrenzen. Der Gesetzgeber darf den durch Art. 14 Abs. 1 GG erfassten Rechtsschutzanspruch des Vollstreckungsgläubigers und seine durch die Zwangsvollstreckung erlangte Rechtsposition nur beschränken, so weit und so lange überwiegende Gründe dies zwingend erfordern. Dies gilt umso mehr, als die Rückschlagsperre gemäß § 88 InsO unabhängig von der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses eintritt.

Besteht die Verstrickung fort, lebt die Sicherung des Gläubigers wieder auf, wenn der betroffene Vermögensgegenstand vom Insolvenzverwalter freigegeben oder das Insolvenzverfahren ohne Verwertung des Gegenstandes aufgehoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006, aaO Rn. 20 ff; Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 284/09, WM 2011, 1378 Rn. 11; Urteil vom 21. September 2017, aaO Rn. 14; vgl. Kreft, aaO). Einer erneuten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bedarf es angesichts der fortbestehenden Verstrickung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017, aaO Rn. 20 mwN). Die durch die Zustellung bewirkte (§ 829 Abs. 3 ZPO ) und während des Insolvenzverfahrens fortbestehende Verstrickung bietet einen ausreichenden Schutz des Drittschuldners davor, an einen Nichtberechtigten zu zahlen. Soweit in der Kommentarliteratur eine erneute Zustellung für erforderlich gehalten wird (vgl. etwa MünchKomm-InsO/Breuer/Flöther, 4. Aufl., § 88 Rn. 34), beruht dies auf der unzutreffenden Annahme, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verstrickung der gepfändeten Forderung unabhängig vom Fortbestand des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entfällt. Dies ist nicht der Fall. Im Senatsurteil vom 19. Januar 2006 ( IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 21) ist diese Frage ausdrücklich offengelassen worden (vgl. Kreft, aaO S. 308 Fn. 68).

bb) Der von der Klägerin erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nicht aufgehoben worden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO). Die Treuhänderin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 1 hat die Ansprüche aus der Lebensversicherung nicht verwertet, sondern freigegeben. Damit ist das Pfändungspfandrecht der Klägerin wieder aufgelebt.

cc) Die dem Beklagten zu 1 am 20. März 2013 erteilte Restschuldbefreiung wirkt sich auf das Pfändungspfandrecht der Klägerin unabhängig davon nicht aus, ob der Beklagte zu 1 der Anmeldung der Forderung als einer solchen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wirksam widersprochen hat. Auch wenn der titulierte Anspruch der Klägerin nicht gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen wäre, wäre die Klägerin gemäß § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO berechtigt, sich aus dem Pfändungspfandrecht zu befriedigen.

dd) Die von den Beklagten vereinbarte Abtretung des Anspruchs auf die Versicherungssumme an die Beklagte zu 2 am 3. Februar 2016 und nochmals im Januar 2017 hat sich auf den Bestand des Pfändungspfandrechts nicht ausgewirkt. Gegen das Verbot des § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO verstoßende Verfügungen des Pfändungsschuldners sind dem Pfändungsgläubiger gegenüber gemäß § 136 , § 135 Abs. 1 Satz 1 BGB relativ unwirksam, soweit sie ihn rechtlich oder tatsächlich beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1971 - VIII ZR 162/70, BGHZ 58, 25 , 26 f; vom 5. Februar 1987 - IX ZR 161/85, BGHZ 100, 36 , 45; vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 109/05, WM 2006, 2315 Rn. 7; Zöller/Herget, ZPO , 33. Aufl., § 829 Rn. 18 ).

b) Das bereits im Juni 2006 zwischen den Beklagten vereinbarte Pfandrecht der Beklagten zu 2 an den Ansprüchen aus der Lebensversicherung geht dem Pfändungspfandrecht der Klägerin nicht vor. Ob die Verpfändung, wie die Klägerin vorgetragen hat, schon wegen Fehlens einer gesicherten Forderung unwirksam war, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist das Pfandrecht, welches die Beklagte zu 2 im Juni 2006 erlangt haben könnte, mit dem Schreiben der Beklagten zu 2 vom 7. November 2015 gemäß § 1273 Abs. 2 , § 1255 Abs. 1 BGB aufgehoben worden.

aa) Das Schreiben der Beklagten zu 2 vom 7. November 2015 ist von ihr selbst vorgelegt und von den Parteien in erster Instanz ausführlich erörtert worden. Das Landgericht hat unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg im Prozess der Beklagten zu 2 gegen den Versicherer ausgeführt, der Beklagten zu 2 hätten wegen ihres Schreibens an den Versicherer vom 7. November 2015 keine Rechte aus der Verpfändung vom 5. Juni 2006 mehr zugestanden. Diese Ausführungen hat sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht, welches Rechte der Beklagten zu 2 nur aus der Abtretung im Jahre 2016 hergeleitet hat.

bb) Die Auslegung von Willenserklärungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der seine Entscheidung unter Berücksichtigung der §§ 133 , 157 BGB aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu treffen hat. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen und ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - IX ZR 203/18, WM 2019, 1227 Rn. 11 mwN). Derartige Fehler zeigt die Beklagte zu 2 nicht auf; sie sind auch nicht ersichtlich.

cc) Nach den Umständen des vorliegenden Falles war der Versicherer berechtigt, die Erklärung der Beklagten zu 2 für den Beklagten zu 1 als den Verpfänder und Inhaber der Forderung entgegen zu nehmen (vgl. § 1273 Abs. 2 , § 1255 Abs. 1 BGB ). Zur Begründung wird auf Seite 9 des den Parteien bekannten Urteils des Oberlandesgerichts Nürnberg Bezug genommen. Einwendungen hiergegen haben die Parteien in den Tatsacheninstanzen nicht erhoben. Entgegen der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht der Beklagten zu 2 besteht insoweit kein Aufklärungsbedarf. Zudem hat der Beklagte zu 1 seinem eigenen Vorbringen zufolge durch einen Anruf beim Versicherer am 9. November 2015 Kenntnis von dem genannten Schreiben der Beklagten zu 2 erlangt.

3. Die Auszahlung der Versicherungssumme an die Beklagte zu 2 war der Klägerin gegenüber wirksam. In der auf Bereicherungsrecht gestützten Zahlungsklage der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 liegt eine Genehmigung der Leistung des Versicherers an diese (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - IX ZR 237/07, WM 2009, 517 Rn. 8 mwN).

4. Rechtsfolge des Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB ist die Verpflichtung des Nichtberechtigten zur Herausgabe des Geleisteten. Die Beklagte zu 2 hat die Versicherungssumme von 87.514 € an die Klägerin auszukehren.

III.

Der Schriftsatz der Beklagten zu 2 vom 28. Oktober 2020 bietet keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

1. Die Ausführungen des Landgerichts zum Schreiben der Beklagten zu 2 vom 7. November 2015 betreffen nicht allein das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. Das Landgericht behandelt auf Seite 13 f seines Urteils zwar die Ansprüche gegen den Beklagten zu 1; auf Seite 15, wo es um die Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 geht, werden diese Ausführungen jedoch in Bezug genommen. Das Schreiben der Beklagten zu 2 vom 7. November 2015 ist nicht erstmals im Revisionsverfahren relevant geworden. Es ist erstinstanzlich sowohl schriftsätzlich als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden. Die Frage der Empfangszuständigkeit des Versicherers war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.

2. Die Beklagte zu 2 hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, die Versicherungsbeiträge seien vom Beklagten zu 1 und seiner Frau entrichtet worden. Darauf hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen. Auf Entreicherung hat sich die Beklagte zu 2 in den Tatsacheninstanzen nicht berufen.

IV.

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO ). Die Beklagte zu 2 ist nach dem jetzt noch anhängigen Hilfsantrag zur Herausgabe der Versicherungssumme von 87.514 € an die Klägerin zu verurteilen.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 19. November 2020

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 13.03.2017
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 3848/16
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 952/18
Fundstellen
DB 2021, 51
DZWIR 2021, 352
MDR 2021, 193
NJW-RR 2021, 238
NZI 2021, 125
WM 2020, 2428
ZIP 2021, 96
ZVI 2021, 10