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BGH - Entscheidung vom 30.07.2020

III ZR 192/19

Normen:
HGB § 159 Abs. 1
BGB § 195
BGB § 199 Abs. 1
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3

Fundstellen:
ZInsO 2020, 1946

BGH, Beschluss vom 30.07.2020 - Aktenzeichen III ZR 192/19

DRsp Nr. 2020/12212

Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist auf den vertraglichen Freistellungsanspruch des Treuhandkommanditisten gegen den Treugeber; Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. November 2019 - 9 U 41/19 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 25.922,50 €

Normenkette:

HGB § 159 Abs. 1 ; BGB § 195 ; BGB § 199 Abs. 1 ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Sollten die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen sein, dass die Fünf-Jahres-Frist des § 159 Abs. 1 HGB für die Verjährung des Freistellungsanspruchs des Treuhandkommanditisten gegen den Treugeber entsprechend gelte, wäre dies zwar rechtsfehlerhaft, aber nicht entscheidungserheblich. Der an den Kläger abgetretene Freistellungsanspruch ist auch bei Zugrundelegung der maßgebenden regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195 , 199 Abs. 1 BGB nicht verjährt.

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die fünfjährige Verjährungsfrist des § 159 Abs. 1 HGB auf den vertraglichen Freistellungsanspruch des Treuhandkommanditisten gegen den Treugeber keine (entsprechende) Anwendung findet. Vielmehr richtet sich die Verjährung des Befreiungsanspruchs gegen den mittelbaren Kommanditisten nach §§ 195 , 199 BGB (BGH, Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 23 und II ZR 174/09, juris Rn. 23; Beschluss vom 26. Juni 2012 - II ZR 223/11, juris Rn. 5; siehe auch Senat, Urteil vom 19. Oktober 2017 - III ZR 495/16, BGHZ 216, 234 Rn. 19, 22 f, 25 ff zur Geltung der §§ 195 , 199 Abs. 1 BGB nach Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch vor Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien ist).

2. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB grundsätzlich frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2017 aaO Rn. 21; BGH, Urteile vom 22. März 2011 aaO; jeweils mwN). Wenn allerdings bereits vor der Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien ist, die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss, wandelt sich der Befreiungsanspruch schon zu diesem Zeitpunkt in einen Zahlungsanspruch um; für den Verjährungsbeginn ist der Schluss des Jahres maßgebend, in dem die Umwandlung erfolgt ist (Senat, Urteile vom 19. Oktober 2017 aaO Rn. 22 ff und vom 7. Dezember 2017 - III ZR 206/17, BB 2018, 529 Rn. 20 ff). 3. Im vorliegenden Fall hat die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2014 begonnen, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24. September 2014 erfolgt ist und dadurch die Fälligkeit der Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gemäß § 41 Abs. 1 InsO bewirkt wurde. Ob zu diesem Zeitpunkt - wie die Beschwerde meint - auch festgestanden habe, dass die Treugeber, welche Ausschüttungen erhalten hätten, zum Zwecke der Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen werden müssten, kann dahinstehen und würde hinsichtlich des Verjährungsbeginns zu keinem anderen Ergebnis führen. Dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger, die der Kläger gemäß § 171 Abs. 2 , § 172 Abs. 4 HGB geltend macht, bereits vor dem 1. Januar 2014 fällig wurden, behauptet die Beklagte nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

4. Die am 31. Dezember 2017 endende Verjährungsfrist wurde mit Zustellung des Mahnbescheids am 21. Dezember 2017 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die durch Zustellung des Mahnbescheids bewirkte Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass es die Parteien nicht betreiben, so tritt gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB aF (= § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB nF) an die Stelle der Verfahrensbeendigung die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Unterlässt der Antragsteller im Mahnverfahren - wie hier der Kläger - nach dem Widerspruch des Antragsgegners (zunächst) den Antrag auf Abgabe an das Streitgericht, ist die letzte Verfahrenshandlung, die für die Berechnung der Frist gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB maßgeblich ist, der Zugang der gemäß § 695 Satz 1 ZPO vom Mahngericht zu veranlassenden Mitteilung des Widerspruchs beim Antragsteller (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, NJW 2017, 78 Rn. 89). Letzteres ist im vorliegenden Fall unter dem 22. Dezember 2017 durch Benachrichtigung des Antragstellers/Klägers über den Widerspruch verbunden mit dem Hinweis geschehen, dass die Zahlung der Kosten für das streitige Verfahren als Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens angesehen wird. Die durch die Zustellung des Mahnbescheids bewirkte Hemmung der Verjährung bestand daher jedenfalls bis zum 22. Juni 2018 fort. Da der Kläger bereits am 6. Juni 2018 den Gerichtskostenvorschuss für das streitige Verfahren eingezahlt hat (Zahlungsanzeige der Gerichtskasse vom 8. Juni 2018) und das Verfahren daraufhin mit Verfügung vom 8. Juni 2018 an das Landgericht abgegeben worden ist, wurde die Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB aF (= § 204 Abs. 2 Satz 4 BGB nF) erneut gehemmt und dauerte auch nach Abgabe an das Streitgericht weiter.

Vorinstanz: LG Stade, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 129/18
Vorinstanz: OLG Celle, vom 04.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 41/19
Fundstellen
ZInsO 2020, 1946