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BGH - Entscheidung vom 13.02.2020

1 StR 473/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 1 StR 473/19

DRsp Nr. 2020/8495

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Tenor

Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, soweit er im Rahmen der Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Mai 2019 die Frist zur rechtzeitigen Anbringung der im Schriftsatz vom 17. Juli 2019 durch seinen Verteidiger erhobenen Verfahrensrüge versäumt hat.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Entgegen der Auffassung der Revision ist ein durchgreifender Erörterungsmangel nicht darin zu sehen, dass das Landgericht in den Urteilsgründen nicht explizit dargetan hat, welche Gründe zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich Fall 4 der Anklageschrift geführt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2018 - 4 StR 346/17 und vom 5. April 2016 - 1 StR 53/16 Rn. 3). Die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Angaben der Nebenklägerin wird dadurch vorliegend nicht in Frage gestellt, weil sich aufgrund der Wiedergabe der Aussage der Nebenklägerin in den Urteilsgründen ergibt, dass ein Anfassen und Reiben ihrer Scheide durch den Angeklagten "ein- oder zweimal geschehen" sei (UA S. 9). Diese Vorfälle entsprechen den Fällen 4 und 6 der Anklageschrift, wobei letzterer als Tat C.II.5 der Urteilsgründe vom Landgericht abgeurteilt wurde.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 03.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 651 Js 64837/18